Rechtsstellung des BR Flashcards
Geschäftsführung und Organisation des BR
§§26-41
Vertretung des Betriebsrats
Vorsitzender ist an Beschlüsse des BR gebunden
berechtigt zur Entgegennahme von dem BR gegenüber
abzugebenden Erklärungen, z.B. seitens des Arbeitgebers
eigener gesetzlich zugewiesener Tätigkeitsbereich
- Einberufung + Leitung der Betriebsratssitzungen (§29)
- Leitung der Betriebsversammlung (§42)
- Führung der laufenden Geschäfte in BR mit weniger als 9
Mitgliedern, falls diese ihm durch Beschluss des BR
übertragen wurde (§ 27)
Betriebsausschuss
§ 27 BetrVG
- muss gebildet werden, wenn BR 9 oder mehr Mitglieder
- Funktion: Führung der laufenden Geschäfte des BR
Weitere Ausschüsse
§ 28 BetrVG
- Betrieb mit mehr als 100 AN, BR kann weitere Ausschüsse bilden
Beispiele für Ausschüsse
§28 BetrVG
- Sozial-
- Personal-
- Kantinen-
- Arbeitsschutz-
- Berufsbildungsausschuss
Arbeitsgruppen
§28a BetrVG
Voraussetzungen: Betrieb mit mehr als 100 AN, Schriftform,
Vereinbarung mit AG
- Übertragung bestimmter Aufgaben auf
Arbeitsgruppen
- kein BR-Organ, sondern mit eigenständiger Entscheidungsbefugnis
Geschäftsordnung
§ 36 BetrVG
Zweck: wegen der Unvollständigkeit der gesetzlichen
Bestimmungen zur Geschäftsführung des BR soll sich BR eine
Geschäftsordnung geben
Wirkung: bindet nur BR-Mitglieder, hat keine Außenwirkung
Einberufung der BR-Sitzungen
reguläre Sitzungen
Einladung durch Vorsitzenden
unter Festsetzung und
Mitteilung der Tagesordnung
rechtzeitige und vollständige
Ladung der BR-Mitglieder
Einberufung der BR-Sitzungen
besondere Sitzungen
BR-Vorsitzender ist zur Einberufung verpflichtet: - auf Antrag von min. ¼ der BR-Mitglieder oder des Arbeitgebers - beantragtes Thema muss auf Tagesordnung gesetzt werden
Sitzungen und Teilnahme
§§ 29 und 30 BetrVG
- BR-Mitglieder oder bei Verhinderung deren Ersatzmitglieder
- i.d.R. während der Arbeitszeit, aber Rücksichtnahmegebot
- Leitung durch den Vorsitzenden (§ 29 II)
- nicht öffentlich (§ 30)
Beschlüsse des Betriebsrats
§ 33 BetrVG
- grunds. einfache Stimmenmehrheit
- Beschlussfähigkeit des BR: bei Teilnahme min. der Hälfte
der BR-Mitglieder an der Beschlussfassung
Sprechstunden
§39 BetrVG
Zweck: Ermöglichung der Kommunikation zwischen BR und einzelnen Arbeitnehmern
Kosten des Betriebsrats
Allg. Kostentragungspflicht des AG
§40 Abs.1
alle Kosten werden übernommen, sofern erforderlich und verhältnismäßig
Sachliche Kosten
• Kosten d. Geschäftsf.,
• Beratungskosten,
• Druckkosten ….
Persönliche Kosten
• Schulungskosten,
• Auslagen (Telefon, Porto),
• Reisekosten ….
Kosten des Betriebsrats
„Naturalleistungspflicht“des AG
§40 Abs.2
Pflicht des AG, dem BR die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Räume, Sach-und Kommunikationsmittel sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen