Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Flashcards

1
Q

Rechtssubjekte

A
  1. Natürliche Personen (= Menschen)
  2. Juristische Personen (= Körperschaften)
    a. Juristische Personen des Privatrechts
    b. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, Universitäten, Berufsständische Kammern, …)
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2
Q

Rechtsfähigkeit

A

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt, § 1, und endet erst mit dem Tod,
vgl. § 1922 Abs. 1

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3
Q

Wohnsitz einer natürlichen Person

A

Der Wohnsitz einer natürlichen Person ist der Ort, an dem sich der räumliche Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen befindet
Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes sind keine Rechtsgeschäfte, sondern Realakte.
Obwohl es sich nicht um ein Rechtsgeschäft handelt, bedarf es für die Wohnsitzbegründung und –aufhebung der Geschäftsfähigkeit. Ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann ein Geschäftsunfähiger oder beschränkt Geschäftsfähiger seinen Wohnsitz nicht ändern

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4
Q

Nichtsrechtsfähige Personenvereinigung (Personengesellschaft)

A

Grundform: Gesellschaft (vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter, um die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag (Gesellschaftsvertrag) bestimmten Weise zu fördern, § 705)

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5
Q

Rechtsobjekt

A

jedes Gut, auf das sich rechtliche Herrschaftsmacht eines Rechtssubjekts erstrecken kann, also etwa
• Sachen
• Immaterialgüter oder
• Rechte

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6
Q

Immaterialgüter

A

geistige Schöpfungen, an denen das Gesetz dem Urheber ein absolutes Nutzungs- und Verwertungsrecht (Immaterialgüterrecht) einräumt.
Immaterialgüter sind etwa
• Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§§ 1 ff. UrhG)
• Design (§ 1 DesignG)
• Patente (§ 6 PatG)
• Gebrauchsmuster (§ 11 GebrMG)
• Marken (§ 1 MarkenG).

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7
Q

Rechte als Rechtsobjekte

A

Rechte können in der besonderen Form der Vermögensrechte Rechtsobjekte sein (im Gegensatz zu den Persönlichkeits- und den Gestaltungsrechten, die nicht Rechtsobjekte und mithin nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs sein können). Zu den Vermögensrechten
zählen
• dingliche Rechte (Eigentum und beschränkt dingliche Rechte),
• Rechte an Rechten (etwa Pfandrechte),
• Immaterialgüterrechte,
• Forderungen,
• Mitgliedschaftsrechte an Personen- und Kapitalgesellschaften.

Bewegliche Sachen werden nach §§ 929 ff. durch Einigung und Übergabe übertragen.
Rechte werden gem. § 398 durch Abtretung übertragen

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8
Q

Sachgesamtheit

A

eine Mehrheit einzelner Sachen, die wegen eines gemeinsamen Zwecks als eine Einheit behandelt werden. Regelmäßig werden sie auch mit einem Begriff
bezeichnet
Allerdings bleibt es sachenrechtlich grundsätzlich bei der Trennung der einzelnen Bestandteile. Es gilt der Spezialitätsgrundsatz: An jeder einzelnen Sache besteht
gesondertes Eigentum und jede Sache muss gesondert übereignet werden.
Von dieser sachenrechtlichen Erwägung zu unterscheiden ist die schuldrechtliche Seite: Es spricht nichts dagegen und ist daher zulässig, eine pauschale schuldrechtliche Vereinbarung über eine Sachgesamtheit abzuschließen

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9
Q

Abgrenzungen: Sachgesamtheit

A
  • natürlichen Mehrheit (z.B. Getreidehaufen, Holzstapel),
  • dauerhaft zusammengefügten Sachen (z.B. Autos, Elektrogeräte, Schubladen und Schrank, Loseblätter der Losblattsammlung)
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10
Q

Rechtsgesamtheiten

A
  1. Vermögen (die Summe aller geldwerten Rechte, die einem bestimmten Rechtssubjekt zustehen)
  2. Unternehmen (eine auf eine Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruhende Wirtschaftseinheit)
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11
Q

Arten von Sachen

A
  • bewegliche und unbewegliche Sachen
  • vertretbare und nicht vertretbare Sachen: vertretbare Sachen werden im Geschäftsverkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt (§ 91)
  • verbrauchbare und nicht verbrauchtere Sachen
  • teilbare und unteilbare Sachen
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12
Q

Bestandteile

A

Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzten Sache. Das Gesetz unterscheidet wesentliche und nicht wesentliche Bestandteile.
Wesentliche Bestandteile können nicht voneinander getrennt werden, ohne dass sie zerstört oder verändert werden. Daher teilen sie das rechtliche Schicksal der Sache (= keine Sonderrechtsfähigkeit)

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