Regelungssystem Bauprodukte/Bauarten Flashcards

(5 cards)

1
Q

allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

A
  1. keine Technische Baubestimmung und keine anerkannte Regel der Technik
  2. Bauprodukt weicht wesentlich von technischen Baubestimmungen ab
  3. Rechtsverordnung dies gesondert vorsieht.
  4. Ausnahmen:
    a. abP nach Kapitel C3 VVTB
    b. CE-Kennzeichnung BauPVO
    c. ZiE
    d. Bauprodukt gemäß Kapitel D2 VVTB
    e. allgemein anerkannte Regel der Technik
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2
Q

allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)

A
  1. keine Technische Baubestimmung und keine anerkannte Regel der Technik
  2. Bauprodukt weicht wesentlich von technischen Baubestimmungen ab
  3. Ausnahmen:
    a. abP nach Kapitel C4 VVTB
    b. vBG
    c. Oberste Bauaufsicht im Einzelfall oder begrenzte Fälle dies als nicht erforderlich erklärt
    d. allgemein anerkannte Regel der Technik
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3
Q

allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)

A
  1. nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt
  2. durch anerkannte Prüfstellen (Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen - PÜZ nach Landesbauordnungen)
  3. gemäß VVTB gelistet Kapitel C3 und C4
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4
Q

Was sind Technische Baubestimmungen

A
  1. Nach § 85a der Musterbauordnung können die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden.
  2. enthalten Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregeln
  3. es kann davon abgewichen werden, wenn gleichwertige Lösung vorgelegt wird und eine Abweichung nicht ausgeschlossen wird durch die Technischen Baubestimmung
  4. durch das DiBt veröffentlicht
  5. eigene Regelungen sowie Verweis auf bestehende technische Regeln)
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5
Q

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

A
  1. wissenschaftlichen Grundlagen oder praktischen Erfahrungen beruhen,
  2. von der Mehrheit der auf dem Fachgebiet tätigen Personen als richtig anerkannt
  3. von der Mehrzahl der praktisch tätigen Fachleute angewendet werden
  4. können kodifiziert sein – z.B. DIN-Normen, DVGW- und VDE-Regeln
  5. In Fällen, in denen es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, ist kein bauaufsichtlicher Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis erforderlich.
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