Rep 2 Steuerrecht I Flashcards

(150 cards)

1
Q

Was sind die Steuererhebungsprinzipien?

A

BV 127:

  • Allgemeinheit der Besteuerung
  • Gleichmässigkeit der Besteuerung
  • Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit”
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2
Q

Was umfasst das Prinzip “Allgemeinheit der Besteuerung”?

A
  • Privilegierungsverbot
  • Diskriminierungsverbot
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3
Q

Wie ist das Prinzip “Besteuerung nach der wirtschaftichen Leistungsfähigkeit” im Einkommenssteuerrecht ausgestaltet?

A
  • 2 Schritte um Bemessungsgrundlage festzustellen:
    • Gesamtes Nettoeinkommen (obj. Nettoprinzip)
    • Subj. ökonomische Situation (subj. Nettoprinzip)
  • Verbot exzessiver Besteuerung
  • Tarifverlauf: ok = linear, progressiv, nicht ok = degressiv
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4
Q

Def. “öffentliche Abgaben”

A

Geldwerte Leistungen, die vom Staat zum Zwecke der Einnahmebeschaffung oder der Verhaltenslenkung allen Personen auferlegt werden, die den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

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5
Q

Begriffsmerksmale einer Steuer?

A
  • Geldleistung an den Staat
  • Voraussetzungslos / Gegenstandslos
  • Erhebung von den der Gebietshoheit des Staates unterworfenen Individuen
  • Fiskalzweck (str.)
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6
Q

Zwecke einer Steuer

A
  • Fiskalzweck
  • Lenkungszweck
  • Umverteilungszweck
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7
Q

Abgrenzung Kausalabgabe - Steuer

A
  • Austauschverhältnis / Entgelt
  • Gebühren / Vorzugslasten / Ersatzabgaben
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8
Q

Kategorien von Steuern nach Fiskalzweck- und Äquivalenzkriterium

A
  • Allg. Steuer
  • Lenkungssteuer
  • Zwecksteuer: Finanzierung eines bestimmten Zwecks
  • Kostenanlastungssteuer: Finanzierung eines bestimmten Zwecks, eine Gruppe wird jedoch stärker besteuert als andere, aufgrund einer engeren Beziehung
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9
Q

US Subjekt- und Objektsteuern

A
  • Subjektsteuern: Berücksichtigen individuelle Leistungsfähigkeit
  • Objektsteuern: Isolieren den Gegenstand der Besteuerung
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10
Q

Def. Steuerobjekt

A

TB/SV welches gem Gesetz Steuer auslöst

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11
Q

Def. Steuergut

A

Was genau wirtschaftlich jetzt besteuert wird

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12
Q

Direkte vs indirekte Steuern

A
  • Direkte Steuer: Steuerobjekt = Steuergut / Steuersubjekt = Steuerträger
  • Indirekte Steuer: Steuerobjekt ≠ Steuergut / Steuersubjekt ≠ Steuerträger
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13
Q

Abgrenzung Steuern - Lenkungsabgaben

A
  • Beide werden gegenstandslos geschuldet
  • Bezwecken das Verhalten zu steuern, keinen Fiskalzweck
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14
Q

Def. Durchschnittssteuersatz

A

Der Durchschnittssteuersatz gibt an, mit welchem Satz die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Durchschnitt belastet wird.

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15
Q

Def. Grenzsteuersatz

A

Der Grenzsteuersatz gibt an, wie stark sich die Steuerlast verändert, wenn sich das steuerbare Einkommen um einen gewissen Betrag erhöht oder reduziert.

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16
Q

Gesetzesmässigkeit der Steuern

A

Aus Legalitätsprinzip:

  • Vorrang des Gesetzes
  • Vorbehalt des Gesetzes
    • Erfordernis des Rechtssatzes
    • Erfordernis der Gesetzesform
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17
Q

Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips wegen 3 Gründen

A
  • Fiskalische Zielsetzungen
  • Praktibikalität
  • Wirtschaftliche Zielsetzungen
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18
Q

Wirtschaftspolitische Förderungsmassnahmen

A
  • Steuerbefreiungen (Steuersubjekt)
  • Anorganische Abzüge (Steuerobjekt)
  • Sondertarife (Steuermass)
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19
Q

Einschränkung des Leistungsfähigkeitsprinzips

VSS

A
  • Praktikabilität
    • Öffentliches Interesse
    • Verhältnismässigkeit
  • Ausserfiskalische Zielsetzungen: Nur punktuell zulässig
    • Verfassungsgrundlage
    • Öffentliches Interesse
    • Verhältnismässigkeit
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20
Q

VSS für die Entstehung einer Steuerschuld

A
  1. Steuerhoheit
  2. Steuersubjekt
  3. Steuerobjekt
  4. Steuerbemessungsgrundlage
  5. Steuermass
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21
Q

Vertikale Harmonisierung von Bund und Kt

StHG

A

Annahme, dass bei gleicher oder ähnlicher Formulierungen im Kt-StG eine Angleichung ans Bundesrecht stattfinden soll

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22
Q

Horizontale Harmonisierung von Bund und Kt

StHG

A

SubsPr wird relativiert:

  • StHG muss Harmonisierungskonform ausgelegt werden
  • Wenn Wortlaut unklar ist, kann man davon ausgehen, dass der Bundesgesetzgeber eine Harmonisierung herbeiführen wollte
  • Wenn ein Kt ein Gestaltungsspielraum hat, muss der Gestaltungsspielraum klar aus dem StHG hervorgehen → Sonst gilt die Harmonisierungsauslegung
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23
Q

Umsetzung des StHG

A
  • Anpassungsfristen StHG 72 I
  • Kollision von Bundesrecht und Kt Recht: StHG 72 II und III
  • Durchsetzungsproblem bei harmonisierungswidrigen Bestimmungen, die sich z G der Steuerpflichtigen auswirken (“Harmonisierungslücke”)
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24
Q

Woher kommt die Harmonisierungslücke im StHG?

A
  • Steuerpflichtiger möchte nicht gegen Recht vorgehen, dass ihn begünstigt
  • Dito für Veranlagungsbehörde
  • Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Beschwerdebefugnis = Erst ab letztinstanzliche kantonale Entscheide
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25
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung | BV 127 III
- **Aktuelle Doppelbesteuerung**: - 4 Identitäten ➔ Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuerperiode und Steueridentität (wirtschaftlich dieselbe Berechnungsgrundlage) - 2 Steuerhoheiten - **Virtuelle Doppelbesteuerung**: Verletzung von Kollisionsnormen - **Schlechterstellungsverbot**: Keine Diskriminierung beschränkt Steuerpflichtiger
26
Was ist die Folge der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht? | in Bezug auf Auslegung
- Steuernormen enthalten häufig privatrechtliche Begriffe oder nennen privatrechtliche Institute - Steuerrecht ist dabei nicht an die privatrechtliche Begriffsumschreibung gebunden - Jeweils durch Auslegung ermitteln, ob der Begriff den gleichen Sinn wie im PR hat, oder in einem autonomen steuerrechtlichen Sinn zu verstehen ist
27
Internationale Besteuerung
- Besteuerung von Einkommen = Arbeitsortsprinzip - Anrechnungsmethode: Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, bei der die im Ausland bezahlte Steuer auf die im Inland zu zahlende Steuer angerechnet wird
28
VSS für Steuerumgehung
VSS: - Gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich - Absicht der Steuerersparnis - Tatsächliche Steuerersparnis | Gilt für wirtschaftliche und zivilrechtliche Gestaltungsweise
29
Abgrenzung für eine Steuerumgehung
- Erlaubte Steuerersparnis - Steuerhinterziehung - Simulation - Verdeckte Gewinnausschüttung - Gesetzesumgehung
30
In welchen 3 Subkategorien kann die Steuererhebungskompetenz unterteilt werden?
- Gesetzgebungskompetenz - Ertragskompetenz - Verwaltungskompetenz
31
Def. Steuerpflichtiger
Persönliche VSS, an die das StG die Leistungspflicht anknüpft
32
Def. Steuerschuldner
Steuerpflichtiger, der tatsächlich leisten muss
33
Def. Steuersubstitution
Andere Person als Steuerpflichtiger, die die schuld- und verfahrensrechtliche Stellung wahrnimmt
34
Def. Steuerträger
Derjenige, der durch eine bestimmte Steuer tatsächlich betroffen ist
35
Steuerhaftung
Anderer, der für die Steuer einstehen muss
36
Steuersukzession
Person tritt von Gesetzes wegen in das Steuerrechtsverhältnis der Verstorbenen ein
37
Woraus besteht ein Steuertatbestand?
- **Steuersubjekt**: Anküpfung an persönlichen oder sachbezogenen Eigenschaften - **Steuerobjekt**: SV der Besteuerung auslöst - **Steuermass**: Steuersatz
38
Wann spricht man von Steuertarifen?
Wenn man mehrere Steuersätze hat
39
In welchen Kategorien kann man Einkommen von jP und nP unterteilen?
**nP** - Einkommen aus Erwerbstätigkeit - Einkommen aus Vermögen - Einkommen aus Vorsorge - Übrige Einkünfte **jP** - Nettogrösse = Reingewinn
40
Was ist der steuerrechtliche Einkommensbegriff in CH?
- Reinvermögenszugangstheorie - Aber Einschränkung aus Praktikabilitätsgründen
41
Was ist die Reinvermögenszugangstheorie?
- Def: *"Gesamtheit derjenigen **Wirtschaftgüter**, welche einem Individuum während bestimmten Zeitabschnitten **zufliessen**, und die **ohne Schmälerung seines Vermögens** zur Befriedigung seiner persönlichen **Bedürfnisse** und für seine laufende **Wirtschaft** verwenden kann"* - Vermögenszuwachs erst relevant, wenn er realisiert ist - Grds nur Zufluss von aussen steuerbar - Keine Neutralisation des Zuflusses durch einen Abgang (bedarf einen engen Konnex)
42
Welche Einschränkungen des Einkommensbegriffs erfolgen aufgrund von Prak.gründen?
- Grundsätzlich nur Besteuerung der Zuflüsse von "aussen" - Ausschluss endogener Reinvermögenszugänge - Unrealisierte Wertsteigerung - Eigenleistungen - Eigennutzung (Ausnahme: Eigenmietwert) - Steuerbefreiung aufgrund gesetzlicher Regelungen - Private Kapitalgewinne - Erbschaften und Schenkungen
43
Welche Prinzipien umfasst der Grundsatz der Gesamteinkommenssteuer?
- **Prinzip der Totalität**: Besteuert wird das gesamte Einkommen der Steuerpflichtigen, inkl. Naturaleinkünfte - **Prinzip der Realität**: Tatsächlich erzieltes Einkommen (Ist-Prinzip) - **Faktizitätsprinzip**: Wirtschaftliche Betrachtungsweise ➔ Sobald jmd wirtschaftlich wie ein ET verfügen kann - **Nettoprinzip** (obj. und subj) - **Prinzip der Unmassgeblichkeit der Einkommensverwendung**
44
Wann ist der relevante Zeitpunkt der Besteuerung?
- Zpkt des abgeschlossenen Erwerbsvorgang (Vereinnahmt oder fester Anspruch) - Fälligkeit ist nicht VSS - Speziell Forderungen ➔ Gelten als zugeflossen, sobald Verwirklichung der Forderung so gewiss & gesichert ist, dass sie dem Zufluss von Geld & Sachwerten gleichgestellt ist
45
Persönliche VSS für die Steuerpflicht von nP
- **Grundsatz**: Alle nP - **Ehegatten** / eingetrage Partnerschaften: - je für sich steuerpflichtig - falls in rechtl. und tatsächlich ungetrennter Ehe ➔ Faktorenaddition - **Kinder** - Zurechung am Inhaber der elterlichen Sorge - Steuersubstitution - Ausnahme: Erwerbtstätigkeit / GS-Gewinne - **Personengesamtheit** (Personengesellschaften) ➔ Transparenzprinzip: Anteilsmässig
46
Wie können nP eine Steuerpflicht begründen und welchen Umfang hat diese?
- Steuerpflicht wegen **persönlicher** Zugehörigkeit: - Steuerrechtlicher Wohnsitz - Absicht des dauernden Verbleibs & Mittelpunkt der Lebensinteressen - Steuerrechtlicher Aufenthalt - Grds. unbeschränkte Steuerpflicht des weltweiten Gesamteinkommens (Ausnahme DBG 6 I HS 2) - Steuerpflicht wegen **wirtschaftlicher** Zugehörigkeit - Pers ohne Wohnsitz / Aufenthalt - AnknüpfungsTB: - Geschäftsbetrieb / Betriebstätte - Grundstücke - Vermittelung von Grundstücken - Beschränkte Steuerpflicht ➔ Streng quellenbezogen - Verluste aus BS & GS nicht zur Verrechnung noch satzbestimmend berücksichtigbar
47
Was ist der Progressionsvorbehalt?
- Steuermassproblematik bei teilweiser Steuerpflicht - **Weltweites Einkommen** (u. Vermögen) **steuersatzbestimmend** bei unbeschränkter und grundsätzlich auch bei beschränkter Steuerpflicht - **Ausnahme**: **Mindeststeuersatz** **bei beschränkter Steuerpflicht** gemäss den in der Schweiz zu versteuernden Einkünften (Art. 7 Abs. 2 letzter Halbsatz DBG); Methodenpluralismus unzulässig
48
Wo ist der Wohnsitz einer nP?
Im Steuerrecht übernimmt Regel des ZGB
49
Wohnsitzverlegung
- Nicht nur endgültige Lösung der Verbindung zum bisherigen Wohnsitz - Gründe für die Begründung einens neuen Wohnsitzes durch Person darzulegen
50
Def. Geschäftsbetrieb
Derjenige Ort, wo die **selbstständige Erwerbstätigkeit** **ausserhalb** des **Wohnsitzskantons** ausgeübt wird und auch der **Mittelpunkt des Betriebs** liegt
51
VSS für Betriebsstätte
- s. DBG 51 II - Feste Geschäftseinrichtung - Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens - Teil des Unternehmens - Positivkatalog - Zweigniederlassungen - Fabrikationsstätten - Werkstätten - Verkaufsstellen - Ständige Vertretungen - Bergwerke etc. - Bau- oder Montagestellen (für mind. 12 Monaten)
52
Wann beginnt und beendet die Steuerpflicht für nP? | DBG 8
- **Beginn**: - Tag mit Begründung von WS oder Aufenthalt - Begründender TB (DBG 4 / 5) - **Ende**: - Persönliche Zugehörigkeit: Tod oder Wegzug - Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Wegfall steuerbegründender TB
53
Was ist die Aufwandbesteuerung?
- Gilt nur für Ausländer mit Wohnsitz in CH - Unbeschränkte Steuerpflicht - Steuerbares Einkommen wird nach anderen Regeln ermittelt - **VSS**: - Antrag - Erstmal oder nach 10-jähriger Landesabwesenheit in CH Wohnsitz oder Aufenthalt begründen - In CH keine Erwerbstätigkeit - **Bemessungsgrundlage**: - Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person + von ihr unterhaltenen Personen im In- & Ausland - Beachte DBG 14 III
54
Was ist der Grundsatz der Faktorenaddition? | VSS & Wirkung
- Ehepaare und eP als **Verbrauchergemeinschaft** - **VSS**: - Zivilrechtlich gültige Ehe / eP - keine tatsächliche Trennung - Ehe ist endgültig gescheitert & wird nicht mehr gelebt - Ungenügend: Getrennter WS & keine gemeinsame Mittelverwendung mehr - **Wirkung**: - Aufhebung der steuerrechtlichen Schranken - Innerfamiliäre Einkommens- & Vermögensverrechnung - Gemeinsame Veranlagung
55
Wann entsteht die subjektive Steuerpflicht von Partnerschaften und Ehen?
- Wenn beide in CH erwerbstätig ➔ Steuerpflicht in nur 1 Kt - Wenn jmd Hauptsteuerdomizil im Ausland hat: - selbstständige Steuerpflicht für denjenigen in CH: DBG 9 I / StHG 3 III - Grundsatz der Familienbesteuerung
56
Warum Steuerermässigungen für Partnerschaften?
- Weil Paare tiefere wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben - Zu berücksichtigen: - Einkommensbindungseffekt - Ökonomische Vorteile (Haushaltsersparnis) - Auswirkung: Unterschiedliche Belastung von 2-Verdienerehen vs 1-Verdienerehen - Methodik: - StHG 11 I: Kt müssen nun angemessen ermässigen - "Angemessen" ist nicht definiert - Bund & Kt: Doppeltarif
57
Wie steht es um die Steuerbelastung von Ehepaaren & eP mit Kinder
- Grds. Faktorenaddition von Kindern an die Eltern - Wenn Eltern getrennt mit gemeinsamer Sorge ➔ Derjenige mit Obhut besteuert - Aufhebung der steuerrechtlichen Schranke - Berücksichtigung der Kinderlasten: - Kinderabzüge (Achtung: Kumulationsverbot) - Kinderbetreuungskosten - Familiensplitting
58
Def. Hauptsteuerdomizil / Nebensteuerdomizil
- **HSD**: Wohnsitzkanton - **NSD**: - Grundeigentum - Geschäftsort - Betriebsstätte
59
Hauptsteuerdomizil von nP
StHG 3b II = Wohnsitz-Kanton
60
Hauptsteuerdomizil von jP
Kt mit statutarischem Sitz oder tatsächlichen Verwaltung = StHG 20 I
61
Ort der Besteuerung für usst Erwerbstätigkeit
- Wohnsitzkanton = Hauptsteuerdomizil - Gilt auch für Pendler und Wochenaufenthalter - Ausnahme: Kaderpositionen ➔ Ort der Arbeitsstätte
62
Ort der Besteuerung für sst. Erwerbstätigkeit
- Geschäftsort = Spezialsteuerdomizil - Gilt auch für Geschäftsvermögen
63
Ort der Besteuerung für jP von Gewinn und Kapital
- Sitz = Hauptsteuerdomizil - Falls Betriebsstätte in einem anderen Kanton ➔ US zwischen primäres (Sitz) und sekundäres (BS) Steuerdomizil
64
Unselbstständige Erwerbstätigkeit
- **DBG 17 I**: alle Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte - **Sämtliche Leistung** ➔ Egal ob gem. Vertrag geschuldet & egal wer Leistung erbringt (Konzerne) = relevant ist enger faktischer Konnex - **US zu sst. Erwerbstätigkeit**: weisungsgebunden + Subordinationsverhältnis / Gültigkeit des Vertrags ist egal, solange Arbeitsleistung - **US zu Schenkung**: Sobald causa Arbeitsverhältnis ➔ usst. Einkommen (Ausnahme wenn Entgeltcharakter im Hintergrund treten) - **Spesenvergütung** ist nicht Einkommen (Kompensation für Ausgaben) - **Naturalleistungen / weitere Lohnnebenleistungen** ➔ Sofern in Geld umsetzbar oder Einsparungen von Ausgaben - VSS: Disponibilität für private Zwecke - Bsp: Wohnung mit Kost & Logis; Dienstauto für privaten Gebrauch, Übernahme der Versicherung
65
Berufskosten bei usst. Erwerbstätigkeit
- DBG 26: Abziehbar - Gewinnungskosten: zur Einkommenserzielung notwendige Ausgaben - BGer: "*Jene Aufwendungen, die **unmittelbar** zur **Erzielung** der **steuerbaren Einkünfte** getätigt werden oder die **direkte Folge** der einkommensbildenden Tätigkeit sind*" - Notwendig: Weite Auslegung / nur objektive Eignung relevant - Abgrenzen von Lebenshaltungskosten
66
Wann sind berufsorientierte Weiter-/Ausbildungskosten abziehbar?
**I. Bei usst ET:** - VSS in DBG 33 I j - Begrenzung auf ca. CHF 13k - Weiterbildungen für den bisherigen Beruf oder Umschulungen für Wiedereinstieg / Berufsausstieg sind abzugsfähig - **Berufsorientiert**: durch organisiertes Lernen **bestehende** berufliche **Qualifikationen** zu **erneuern**, zu **vertiefen** und zu **erweitern** oder **neue** berufliche Qualifikationen zu **erwerben**, um damit die berufliche Flexibilität zu unterstützen. **II. Bei sst. ET:** - DBG 27 II e - Unbeschränkt abziehbar, wenn: - Geschäftsaufwand - Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit - Berufsorientierte Wissensvermittlung mit gewisser Qualität **III. In jedem Fall:** Kriterium der gewissen Qualität der Wissensvermittlung und der methodischen Vorgehensweise
67
Wann sind Standeskosten abziehbar? | usst Erwerbstätigkeit
- Standeskosten "*Private Aufwendungen wegen beruflichen Stellung*" - Abziehbar, wenn berufliche Komponente überwiegt
68
Wann kann ein Arbeitszimmer von den Steuern abgezogen werden?
- regelmässig wesentlicher Teil der Arbeit zu Hause - keinen geeigneten Arbeitsplatz z Vf - besonderer / getrennter Raum - zur Hauptsache für berufliche Zwecke
69
Definition für selbstständige Erwerbstätigkeit
- DBG 18 - Def. *"Jene natürliche Personen, die durch Einsatz von **Arbeitsleistung & Kapital** in **frei gewählter Organisation**, auf **eigenes Risiko, anhaltend, planmässig & nach aussen sichtbar** zum **Zweck der Gewinnerzielung** am **wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen**"*
70
Abgrenzungen der sst. Erwerbstätigkeit
- usst Erwerbstätigkeit: Ungebunden & auf eigenes Risiko - Gelegentliche Beschäftigung: Fehlende Dauer / Planmässigkeit - Hobby: Gewinnerzielungsabsicht - Private Vermögensverwaltung: s. später Abgrenzungskriterien
71
Kriterien für die Würdigung einer privaten Vermögensverwaltung?
- Systematisches oder planmässiges Vorgehen ➔ gem. BGer subsidiär - Häufigkeit und kurze Besitzesdauer ➔ gem. BGer hohe Gewichtung - Enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit - Spezielle Fachkenntnisse ➔ gem. BGer subsidiär - Einsatz erheblicher Fremdmittel ➔ gem. BGer hohe Gewichtung - Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände
72
Beginn und Ende der sst. Erwerbstätigkeit
- Start: Eigentliche Geschäftseröffnung - Ende: Letzte Liquidationshandlung
73
Unterschied Geschäftsvermögen und Privatvermögen:
- **Geschäftsvermögen**: - Alle Vermögenswerte, die ganz oder überwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen - VSS: - Im ET oder ET ähnliche Stellung - obj. geeignet: Grundlage der geschäftlichen Gewinnerzielung - subjektiv: Widmung zum geschäftlichen Zweck - **Privatvermögen**: Vermögenswerte, die privaten Zwecken dienen
74
Zuweisung eines Vermögenswertes zu Geschäfts- oder Privatvermögen
- Präponderanzmethode - Vermögenswert vorwiegend, d.h. mehr als 50 %, für die Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt, wird er als Ganzes dem Geschäftsvermögen zugewiesen - Abstellung auf die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion, subsidiär auf den Willen, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen - geteilte Zuteilung ist gemäss DBG nicht möglich
75
Änderung von Geschäfts-/Privatvermögen
- **VSS**: - Dauerhafte Ausscheidung - für Aussenstehende klar erkennbar - **US**: - Privateinlagen: Werte von Privatvermögen in Geschäftsvermögen / Höchstens zu Verkehrswert - Privatentnahme: EK wird geschmälert / Willensakt als VSS: Muss deutlich erkennbar den privaten Zwecken dienstbar gemacht werden
76
Wesen der Einkünfte aus sst. Erwerbstätigkeit
- Einkünfte als Ergebnis von Arbeit & Kapital - Kapitalgewinne & Verluste sind wesentliche Bestandteile - Vermögensstandsgewinn ⇒ US im EK zwischen 2 Geschäftsjahren - Buchwertprinzip: EK ermitteln nach kaufmännischem Buchführungsrecht - Einheitlicher Gewinnbegriff
77
Wie können Grundstückgewinne besteuert werden?
- **Dualistisches System**: - Grundstückgewinne werden unterschiedlich besteuert: - Bei normalen natürlichen Personen ➔ Grundstückgewinnsteuer - Bei sst. Erwerbenden / jP ➔ normale Einkommenssteuer - **Monistisches System**: - Keine Unterscheidung zwischen nP, sst. Erwerbenden und jP ➔ alles Grundstückgewinnsteuer - **Beachte**: - Nur Gewinn aus Verkauf des Grundstückes unterliegen der Grundstückgewinnsteuer - Erträge aus Grundstücken unterliegen der regulären Eink.St.
78
Gesetzliche Regelungen für Vermögenserträge aus Privatvermögen
- Unbeweglich: DBG 21 / 31 II - III - Beweglich: DBG 20, 20a / 32 I
79
Def. Vermögensertrag Abgrenzung Kapitalgewinn
- **Definition** des Vermögensertrages - Führt nicht zu Substanzverzehr - Entgelt für Nutzungsüberlassung von Vermögen - **Abgrenzung** zum Kapitalgewinn - Gewinn aus Veräusserung von Vermögenswerten - Gewinn = Verkaufspreis – Anlagekosten - Als Veräusserung gilt auch die Substanzverminderung - **Bedeutung** der **Abgrenzung**: - Vermögensertrag: Grds. immer steuerbar - Kapitalgewinn: Grds. immer steuerfrei
80
Herkunftsprinzip bei Erträgen
- **subjektives Herkunftsprinzip**: sämtliche Leistungen des Schuldners beim Gläubiger steuerlich als Vermögensertrag erfasst, wenn und soweit sie einen Bezug zur Kapitalschuld aufweisen, aber nicht zu ihrer Tilgung führen - **Objektives Herkunftsprinzip**: Kapitalertrag liegt vor, wenn die wirtschaftliche Causa der Leistung auf einem Schuldverhältnis beruht
81
Vermögenserträge aus unbeweglichen Privatvermögen
- Ertrag: "*Einkunft aus unbeweglichen Sachen oder Rechten*" - GS iSv ZGB 655 II - DBG 21: Ertrag aus Vermietung, Verpachtung; Eigennutzung - Aufwendungen: DBG 32 II / III - Abgrenzungen: - Lebenshaltungskosten: Unterhalt von Villen & Schlössern - Anschaffungs-/Herstellungskosten: Aktiventausch - Wertvermehrende Aufwendung: Keine Steigerung von Reinvermögen - Liegenschaftsverluste
82
Abziehbare Aufwendungen bei Erträgen aus unbeweglichen Privatvermögen
- **Aufwendungen**: DBG 32 II / III - **Gewinnungskosten** - Reperatur / Erneuerungfonds: Abziehbar - Betriebskosten: Abziehbar (Ausser Versorungs- udn Entsorgungsgebühren - Versicherungsprämien: Abziehbar - Vw-Kosten, sofern an Dritte delegiert: Abziehbar - Pauschalabzug möglich - **Kosten für Energiespar- / Umweltschutzmassnahmen / Denkmalpflege** - Massnahmen zu rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien - Kosten der Denkmapflege, wenn: - Arbeiten aufgrund gesetzl. Vorschriften - Im Einvernehmen mit Behörden oder auf ihre Anordnung
83
Erträge aus beweglichen Privatvermögen
- US: Kapitalvermögen, Sachen, Rechte an beweglichen Sachen - Ertrag aus Guthaben - Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen - Besonderes: - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen: DBG 20 Ibis / StHG 7 I - Aufwendungen: DBG 32 I
84
Ertrag aus Guthaben | Erträge aus beweglichen Privatvermögen
- Guthaben: Obligationen, Darlehen, Forderungen aus Bank- oder Spareinlagen, Buchforderungen, usw. - Zinsen - Marchzins: Steuerfrei
85
Geldwerte Vorteile aus Beteiligungsrechten | Erträge aus beweglichen Privatvermögen
- Sämtliche Beteiligungsrechte - DBG / Meiste Kt: objektbezogene Betrachtungsweise: Steuerbarer Ertrag ist jeder geldwerte Vorteil, der keine Rückzahlung von Kapitalanleihen darstellt - Steuerfrei rückzahlbares Kapital: - Nennwertprinzip: Rückzahlung von nominellen Kapitalanleihen - Kapitaleinlageprinzip: effektiv einbezahltes Kapital - modifiziertes Nennwertprinzip: Lösung in DBG 20 III & StHG 7b
86
Erträge aus Dividende oder Gewinnanteile | Erträge aus beweglichen Privatvermögen
- Gewinnanteile: *"Geldwerte Leistungen, wegen eines Beteiligungensverhältnis, die aber keine Kapitalrückzahlung darstellen"* - US: Offene vs. verdeckte Gewinnausschüttung - Bei verdeckter Gewinnausschüttung: Drittvergleich / objektbezogene Betrachtungsweise: US zw. Einnahmeausfall (unzulässig) und Mehraufwand (zulässig) - Auch Vorteile aus Unternehmensumstrukturierungen
87
Nicht der Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte
- StHG 7 IV & DBG 24: Kapitalgewinne: Wertzuwachsgewinne durch Veräusserung (aber VStrG) - Veräusserung von **unbeweglichen** Privatvermögen: - Bund: Gewinn nicht besteuert / Verlust nicht abziehbar - Kt: Gewinn besteuert / Verlust nur tw. besteuerbar - Veräusserung von **bewegl**. Privatvermögen: - Bund & Kt: Nicht besteuert ➔ zu prozyklisch, erhebungstechnisch aufwendig
88
Was sind die übrigen Einkünfte?
- DBG 23 - DBG 24 i - j
89
Welche Einkünfte unterliegen nicht der Einkommensteuer?
Abschliessend: DBG 24 & StHG 7 IV
90
Abzüge für besondere Aufwendungen / Sozialabzüge
- **US**: - Notwendige Aufwendungen ➔ Gewinnungskosten - Allgemeine Abzüge = "sozialpolitische Abzüge" - Sozialabzüge = "Freibeiträge" - **Abzüge für besondere Aufwendungen** - Mindern wirtschaftliche Leistungsfähigkeit / Fördern bestimmtes Verhalten - StHG 9 II & IV: Abschliessend - **Freibeiträge** - nicht von effektiven Aufwendungen abhängig sondern pauschale Abhängigkeit vom sozialen Status - Persönlicher Abzug: 1. Tarifstufe = CHF 0 - Kinderabzug: DBG 35 I a / 33 II - Unterstützungsabzug: Freiwillige Unterstützung / Beschränkter Abzug / DBG 35 I b - Verheiratetenabzug: Entlastung von Ehepaare & eP / DBG 35 I c
91
Def. Steuerperiode
Zeitraum für den die Steuer geschuldet wird
92
Def. Bemessungsperiode
Zeitraum in welchem die Bemessungsgrundlage dienende Einkünfte erzielt werden
93
Def. Veranlagungsperiode
Zeitraum von Beginn einer Veranlagung für eine Steuerperiode bis zur nächsten
94
Def. Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbezug
- Steuer- / Bemessungsgrundlage fallen zusammen - Veranlagung im Folgejahr
95
Def. Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung
- Steuer- / Veranlagungsperiode fallen zusammen - Bemessungsperiode geht Jahr voraus - Fiktion, dass die Einkünfte demjenigen der Steuer- / Verwaltungsperiode entspricht
96
Def. Postnumerandobezug
Steuer nach Ablauf der Steuerperiode fällig
97
Def. Pränumerandobezug
Steuer vor Ablauf der Steuerperiode fällig
98
Allgemeine Bemessungsregeln für das Einkommen
- 1jährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung - DBG 40 I / II & StHG 15 I / II - Steuerperiode = Kalenderjahr - Steuerbemessungsgrundlage: Einkünfte während Steuerperiode - Sozialabzüge, Steuertarife, Steuerfüsse am Ende der Steuerperiode (DBG 35 II) - Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit - DBG 41 I / II - Ergebnisse der Geschäftsabschlüsse, die in die Steuerperiode fallen sind die Bemessungsgrundlage - Immer in tatsächlichen Umfang
99
Berechnung des Gewinns für jP und selbstständig Erwerbstätige
- DBG 58 - Grundsatz der Massgeblichkeit von Handelsbilanzen
100
Was bedeutet "Handelsbilanz als Ausgangspunkt & Grundlage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung"?
- **Massgeblich** sind **ordnungsgemäss geführte Bücher** - **Prinzipien**: - _Massgeblichkeitsprinzip_: Handelsbilanz Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung - _Realisationsprinzip_: Gewinne erst ausweisen, wenn sie durch Verkauf tatsächlich realisiert sind (= tatsächlich und rechtlich durchsetzbarer Anspruch) - _Imparitätsprinzip_: Verluste bereits ausgewiesen werden, wenn sie drohen. Pflicht, bei drohenden Verlusten Rückstellungen zu bilden. - **Formell richtige Bücher werden als materiell richtig vermutet**
101
Inhalt des Massgeblichkeitsprinzips
- Die **Bilanzen** sind für die **Steuerveranlagung** **verbindlich**, sofern diese **nicht** gegen **zwingenden** Bestimmungen des **OR** oder gegen steuerliche **Korrekturvorschriften** **verstossen** - **Teilgehalte**: - _Schutzwirkung des Massgeblichkeitprinzip_: Behörden dürfen keine handelsrechtswidrigen Buchungen und Bewertungen verlangen - _Gebot der Bilanzberichtigung_: Behörden müssen handelsrechtswidrige Buchungen oder Bewertungen korrigieren - _Prinzip der Buchmässigkeit_: Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen verbuchen, damit sie steuerrechtlich anerkannt werden - _Verbot der Bilanzänderung_: Handelsrechtskonforme Jahresrechnungen sind bindend und können nicht einzig für steuerliche Zwecke geändert werden
102
Was bedeutet Handelsrechtskonformität
- Beachtung der formellen Aktivierungspflicht (Minimum) und der Höchstbewertungsgrenzen für Aktiven (Maximum) - Beachtung der materiellen Passivierungspflicht (Minimum) - Beachtung der Unzulässigkeit verdeckter Gewinnausschüttungen
103
US zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
- **Bilanzberichtigung**: - Verstösse gegen Bilanzierungsvorschriften ausräumen - Jederzeit bis rechtskräftige Veranlagung - **Bilanzänderung**: - Korrektur der Bilanz = Bilanzansätze werden durch andere vertretbare Ansätze ersetzt - Bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig (Ausnahme: entschuldbarer Irrtum)
104
Steuerrechtliche Korrekturen von Bilanzen
- Ziel: Korrektur von Bilanzen mit über- oder untertriebenen Positionen - Geschäftsmässig oder berufsmässig begründete Kosten sind abziehbar = DBG 27 I - müssen unmittelbar zur Gewinnerzielung verausgabt sein - Geschäftsmässige begründete Kosten sind alle Abgänge, die im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden
105
Soll-/Ist-Methode bei den Handelsbilanzen
- Grds Bilanzieren sobald Rechtsanspruch (bei Fälligkeit) ⇒ Soll-Methode - Bei Freiberuflichen: Sobald tatsächlich erfüllt ⇒ Ist-Methode
106
Aktivierung & Passivierung bei Handelsbilanzen
- **Aktivierung**: - Werte, die nach dem Bilanzstichtag z Vf stehen, sind in Bilanz aufzunehmen - Geringfügige Vermögenswerte können direkt aus Aufwand verbucht werden - **Passivierung**: - Fremdkapital - Rückstellungen: Fremdkapital-Positionen zur Deckung von künftigen, gegenstandslosen Abgängen, die bereits verursacht sind, aber dessen Höhe unbekannt ist
107
Bewertung von Handelsbilanzen und deren Positionen | Grundsätze, Abschreibungen und Aufwertungen
- **Grundsätze und Vorschriften** - Kostenwertprinzip - Anschaffungs- / Herstellungskosten als Höchstwert gem. OR 960a I - Grundsatz der Unternehmensfortführung - **Abschreibungen** - idR erfolgswirksam - Steuerlich abziehbarer Aufwand - Definierte Bewertungshandlungen iSv OR 960a III (DBG 28) - Methoden: - Nicht abnutzbare Werte: nur soweit wie tatsächlich der Wert verloren ging / Nachweispflicht - Abnutzbare Werte: Planmässig über Zeitraum verteilen / degressiv oder linear - Grundsatz der Planmässigkeit: Methode über Zeitraum beibehalten - **Aufwertung** - Gegenteil von Abschreibungen - Kein Problem, sofern OR 960a II / 960b I beachtet - Steuerbar wegen Massgeblichkeitsprinzip
108
Wertberichtigung auf Warenlager / Debitorenbeständen | Abschreibungen
- Berücksichtigung der Wertminderung auf Warenlager / Debitoren ➔ Rückstellungen nach DBG 29 I b - Allg. Verlustrisiko mit Lagerhaltung / Debitorenbestand - Bei Warenlager: Ohne Nachweis 2/3 abwertbar - Bei Debitorenbestand: 5% für Inländer / 10% für Ausländer
109
Grundsatz der Buchmässigkeit der Abschreibungen
- Abschreibungen gem. DBG 28 I nur zulässig wenn: - Buchmässig ODER - besondere Abschreibungstabellen - Wenn Aktiven offensichtlich übersetzt sind, wird ohne Rücksicht von Amtes wegen Bilanz berichtigt
110
Grundsatz der Einzelbewertung | Abschreibungen
- Wertverminderung grundsätzlich für jedes einzelne Wirtschaftsgut auszuweisen - In der Praxis zulässig: Güter von geringem Wert nach gleicher Nutzungsdauer gruppieren, solange es noch für Steueramt nachprüfbar ist
111
jP als Steuersubjekte
- StHG 20 / DBG 49 - Steuerrechtsfähigkeit hängt von zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit ab - 2 Besteuerungstheorien: - Separationstheorie: jP als Subjekte mit einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - Integrationstheorie: Gewinn manifestiert sich in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von nP
112
Tragweite der Steuerpflicht von jP
- Trennungsprinzip: - jP grds so besteuern, wie wenn sie ihren Gewinn völlig unabhängig von der Interessenlage ihrer Beteiligten auf dem freien Markt erzielt hätte - Rechtsgeschäfte werden Drittvergleich unterworfen - Gewinnbegriff = Wirtschaftlicher Begriff - Darum bei verdeckten Gewinnausschüttungen anders entscheiden
113
Steuerrechtlicher Durchgriff bei jP
- Durchgriff = Durchbruch der Abschirmwirkung von jP - Gerechtfertigt durch: Gesetz oder Steuerumgehung
114
Begriff der jP
- Inländische Gesellschaft = zivilrechtliche RF - Ausländische Gesellschaft = Inkorporationstheorie: Nach ausländischen Recht gültig erstellt - Ausländische Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die in CH beschränkt steuerpflichtig sind = wie Jp besteuert, die der RF am ähnlichsten entspricht
115
Grundsatz der Rechtsformneutralität der Besteuerung
- jP unter sich nicht wegen Rechtsform anders behandeln - US aber wegen unterschiedlichen Zwecksetzung möglich - Kapitalgesellschaften / Genossenschaften - Vereine / Stiftungen & übr. jP - US zu Personenunternehmen - Personenunternehmen nach Transparenzprinzip direkt beim Inhaber besteuern - jP nach klassischem System
116
Begründung & Umfang der subjektiven Steuerpflicht von jP
- **Persönliche Zugehörigkeit** - AnknüpfungsTB: Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung (= Ort, an dem die Handlungen ausgeführt werden, die in ihrer Gesamtheit der Verwirklichung des statutarischen Zwecks dienen) - Unbeschränkte Steuerpflicht - DBG 52 I = DBG 6 I (nP) - eingeschränkt ⇒ unbeschränkte Steuerpflicht nicht auf Geschäftsbetriebe, etc. ausserhalb des Hoheitsgebiets - Internationale Steuerausscheidung + Verrechnung von Verlusten ⇒ DBG 52 III = DBG 6 III - **Wirtschaftliche Zugehörigkeit** - AnknüpfungsTB - Gleich wie bei nP - Falls international: DBG 51 I d - Beschränkte Steuerpflicht = In CH erzielter Gewinn unabhängig von globaler Leistungsfähigkeit = DBG 52 - Quellensteuerpflicht ➔ DBG 98 / 94 iVm 51 I d
117
Grundsätzliches zu Ausnahmen der Steuerpflicht
- Grundsatz: Sind mit Blick auf Grundsatz der Rechtsgleichheit (BV 8) und das Allgemeinheitsprinzip (BV 127 II) verpönt - Ausnahme: Muss in besonderen objektiven VSS begründet sein
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Kategorien der Ausnahmen der Steuerpflicht von jP
1. Selbstherrliche Ausnahmen: DBG 56 a - c 2. Sozialpolitische Ausnahmen: DBG 56 e, f, j, k 3. Wirtschaftspolitische Ausnahmen 4. Übrige Ausnamen: DBG 56 h, i, 15
119
Ausnahmen der subjektiven Steuerpflicht von jP | Gesetzliche Normen
- Steuerbefreit = DBG 56 / StHG 23: Abschliessend - Steuererleichterungen für neu zuziehende Unternehmen: - StHG 23 III für Kt - Bund nur wenn Kt davon Gebrauch macht - DBG 61a / StHG 24c: - Stille Reserven können bei Zuzug oder bei Verschiebungen von Vermögensmassen oder Verwaltung in CH offengelegt werden
120
Ausnahmen der Steuerpflicht für jP | DBG 56 I g
- **Gemeinnütziger Zweck** - Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit - Uneigennützigkeit - Ausschliesslichkeit - **Öffentlicher Zweck** - Aufgabenerfüllung, welche zum ordentlichen Tätigkeitsgebiet des Gemeinwesens gehört - Ausschliesslichkeit
121
Dauer der Steuerpflicht von jP
- Beginn: DBG 54 I - Ende: DBG 54 II
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Gewinn & Kapital von jP
- Ausgangspunkt: Saldo der Erfolgsrechnung - DBG 58 I a - Gilt auch für Kt: StHG 24 I - spätere Korrektur mittels steuerrechtlichen Vorschriften - Steuern sind grundsätzlich nicht von Saldo abziehbar (Ausnahme für ausländische Steuern)
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Gewinnbemessung
Unternehmensgewinn als Vermögensstandgewinn - Differenz zwischen EK am Schluss des vergangenen Jahres und am Schluss des laufenden Jahres vermindert um die Privateinlagen und erhöht um die Privatentnahmen - Rechnung: EK am Schluss der Geschäftstätigkeit - EK zu Beginn der Geschäftstätigkeit + Kapitalentnahmen - Kapitaleinlagen - Verweis in DBG 18 III auf DBG 58
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Kapitaleinlagen bei jP
- *Geldwerte Leistung der Beteiligten, wobei sich die Kapitalbasis der Gesellschaft verbreitet, aber keine Vermögensminderung bei den Beteiligten eintritt* - erfolgen auf: - Aktien- / Stammkapital - Offene Reserven - Stille Reserven - **Steuerfolgen**: - Gewinnsteuerneutral - Offene & Verdeckte Einlage = Emissionsabgabe
125
Kapitalentnahmen bei jP
- *Geldwerte Leistungen der Gesellschaft an die Beteiligten, wobei sich die Kapitalbasis der Gesellschaft verringert, aber die Beteiligten nicht bereichert werden, weil ein Teil der Aktie in eine neue wirtschaftliche Form umgesetzt wird* - Mittelabgang ≠  Aufwand - erfolgen als: - Kapitalherabsetzungen - Gewinnausschüttungen - **Steuerfolgen**: - Gewinnsteuerneutral bei korrekter Verbuchung - beso. bei börsenkotierten Unternehmen: DBG 20 IV ➔ Steuerfreie Rückzahlung an Aktionäre nur im selben Umfang wie steuerbare Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden
126
VSS für verdeckte Gewinnausschüttungen
- Es wird eine Leistung ausgerichtet, der keine (angemessene) Gegenleistung gegenübersteht; - mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber (oder eine ihm nahestehende Person) begünstigt; - das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung war für die handelnden Organe klar erkennbar.
127
Besteuerung von Kapital der Kapitalgesellschaft & Genossenschaft
- Kapitalsteuer - Bemessungsgrundlage - StHG 29 I = Aktive - Verbindlichkeiten - Eingelegtes Kapital - Reserven aus versteuerten Gewinnen - Einbezahltes Aktien- / Stammkapital (auch Partizipationskapital) - Offene Reserven inkl. Gewinnvortrag - Steuerrechtlich offengelegte stille Reserven - Verdecktes Eigenkapital: FK, dass die Funktion von EK hat (StHG 29a)
128
Problem der Mehrfachbelastung bei Holding- / Beteiligungsgesellschaften
- **Mehrfache Belastung** des wirtschaftlich gleichen Geewinns: - Steuer auf Reingewinn der Tochter-Ges - Steuer auf Ausschüttung an Mutter-Ges - Steuer auf Ausschüttung an nP - **Lösung**: - Bund: - Beteiligungsabzug gem. DBG 69 ff. - Ermässigung der Gewinnsteuer bei Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen gem. DBG 70 I - Kt: Müssen gem. StHG 28 I einen Abzug einräumen
129
Folgen der STAF-Reform
- **Ausgangspunkt**: Abschaffung von Steuerprivilegien in Kt. - **Konsequenz / Massnahmen**: - Bund: DBG 61a: Aufdeckung von stillen Reserven bei Zuzug möglich, gl. für Verschiebung von Vermögenswerten. Aber: Besteuerung der stillen Reserven bei Beendigung der Steuerpflicht gem. DBG 61b I - Kt: StHG 24c und 24d - **Obligatorische Ersatzmassnahme**: - Einführung einer Patentbox: StHG 8a iVm 24a & 24b - Abzüge für Reingewinne aus Patenten & vgl. Rechten im Verhältnis d. qualifizierten Forschungs- & Entwicklungsaufwände zum gesamten Forschungs- / Entwicklungsaufwand pro Patent - **Fakultative Ersatzmassnahmen**: - Abzug für Eigenfinanzierung: StHG 25abis I - Zusatzabzug für F&E-Aufwendungen: StHG 25a I - Ermässigung bei der Kapitalsteuer: StHG 29 III
130
Besondere SV im Verhältnis Gesellschaft - Anteilsinhaber | Aufzählung
- Verdeckte Gewinnausschüttung - Liquidationsüberschüsse - Darlehen an Beteiligte - Transponierung - Indirekte Teilliquidation
131
Liquidationsüberschüsse
- **Begriff**: - Steuerrechtlich = Wirtschaftliches Verständnis - "Alle *Vorgänge*, die *wirtschaftlich* oder *faktisch* eine *Liquidation* oder *Teilliquidation* bewirken, durch welche die *Gesellschaft* im Ergebnis den Beteiligten *Vermögen* *preisgibt*" - **Liquidation**: - Betrieb eingestellt, Aktiven veräussert, - Erlös nicht reinverstiert, sondern an Beteiligte verteilt - **Teilliquidation** = 3 Möglichkeiten: - Ges händigt Gesellschafter Teile ihres Vermögens aufgrund eines Kapitalherabsetzung gegen Rückgabe eigener Aktien aus - Teile des Gesellschaftsvermögens faktisch an Gesellschafter verteilt - Indirekte Teilliquidation
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Darlehen an Beteiligte
- Darlehen an Anteilsinhaber einer Ges - s. verdeckte Gewinnausschüttung
133
Transponierung
- DBG 20a I b - Person verkauft Aktien aus Privatvermögen an ein Unternehmen, das ihr gehört - VSS: - Beteiligung - Im Privatvermögen einer natürlichen Person - Verkauf/Übertragung an eine zu mind. 50% selbstbeherrschte inländische Gesellschaft - Erhaltene Summe > Nennwert und Reserven aus Kapitaleinlage - Steuerbar: Differenz Verkaufspreis - Nennwert
134
Indirekte Teilliquidation
- DBG 20a I a & II - VSS: - Private Beteiligung verkauft, dabei mind. 20% der Unternehmenskapital - Käufer ist jP oder ein sst. Erwerber & Beteiligung fliesst ins Geschäftsvermögen - Innert 5 Jaren wird nicht betriebsnotwendige Substanz aus dem Unternehmen ausgeschüttet. Zum Zeitpunkt des Verkaufs ist die Substanz schon vorhanden - Verkäufer weiss, dass solche Ausschüttung für die Finanzierung des Kaufpreises nötig sind
135
Unterschied Transponierung / Indirekte Teilliquidation
- **Transponierung** - Vermögensumschichtung - Verkäufer hat gesamthaft weiterhin wirtschaftlich Kontrolle über Vermögen - **Indirekte Teilliquidation** - Wirtschaftliche und zivilrechtliche Trennung = Aufgabe von ET - Wenn keine Transponierung ist indirekte Teilliquidation zu prüfen
136
Def. "stille Reserven"
Als stille Reserven bezeichnet man das Eigenkapital eines Unternehmens, das – im Gegensatz zu den offenen Reserven – aus der Bilanz nicht ersichtlich ist. Sie stecken entweder in unterbewerteten Aktiven oder in überbewerteten Passiven.
137
Arten der Realisierung von stillen Reserven
- **Echte Realisierung** = "Veräusserung" Ausscheiden aus dem Geschäftsvermögen + Entgelt - **Buchmässige Realisierung** = "Aufwertung" Erfolgswirksame Erhöhung / Herabsetzung eines Buchwertes - **Steuersystematische Realisierung** = "Verwertung" Ereignis, das bewirkt, dass eine spätere steuerliche Erfassung nicht mehr möglich ist
138
VSt - Grundsätze
- **Steuerobjekt und Steuersätze** - Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (35 %) - Lotteriegewinne (35 %) - Versicherungsleistungen - **Verrechnungssteuer als Quellensteuer** - Schuldner der steuerbaren Leistung als Steuersubjekt - Empfänger der steuerbaren Leistung als Steuerdestinatar → Überwälzungspflicht - **Rückerstattung der Verrechnungssteuer**
139
Veranlagung beim DBG Organisation und Zuständigkeit
- Veranlagung durch Kt - Veranlagungsphase und Bezugsphase durch kt. Steueramt - i. Ggs zu kt StG: - Veranlagungsphase: kt. Steueramt - Bezugsphase: Gemeindesteueramt - Aufsicht durch EFD / ESTV
140
Welche Erhebungsverfahren gibt es?
- Ordentliches Verfahren - Unter Mitwirkung - Nach Ermessen - Quellensteuerverfahren
141
Verfahrensgarantien im Steuerrecht
- Offizialmaxime: St.behörde leitet Verfahren ein und beendet es - Rechtsanwendung v.A.w. - Verfahrensgarantien - Zusammenspiel von Untersuchungsmaxime und Kooperationsmaxime - Untersuchungsmaxime: Pflicht der Behörde den SV v.A.w. festzustellen - Mitwirkungsmaxime: Pflicht der Steuerpflichtigen bei der Abklärung nach Massgabe des Gesetzes zu beteiligen
142
Mitwirkung des Steuerpflichtigen am Verfahren
* Steuererklärungspflicht * Hilfsblätter und Fragebogen * Beilagen * Auskunftspflicht * Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht * Mitwirkung privater Dritter * Gesetzliche Grundlage * Auskunftspflicht (auf Verlangen) – Meldepflicht (ohne Aufforderung) * Bescheinigungspflicht (gegenüber der steuerpflichtigen Person) * Mitwirkung der Behörden * Umfassende Mitwirkungspflicht * Vorbehalt: Post- und Bankgeheimnisse und Geheimnis der Notare
143
Wie läuft das Veranlagungsverfahren ab?
1. **Steuererklärungsverfahren** - Öffentliche Aufforderung - Zustellung der Formulare - Fristansetzung - Überprüfung der Steuererklärung durch Gemeindesteueramt 2. **Veranlagungsverfahren i.e.S.** - Kantonales Steueramt (evtl. Gemeindesteueramt) - Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - Untersuchung - Allfällige Mitwirkung der steuerpflichtigen Person - Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen - Unklarheit im Sachverhalt - Mahnung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht - Veranlagungsentscheid
144
Wann erfolgt eine Veranlagung nach pflichtgem. Ermessen?
- DBG 130 II - Steuerpflichtiger hat seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt
145
Was ist das Quellensteuerverfahren?
- **Besondere Steuererhebungsart** - Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Art. 83 ff. DBG) - Bei bestimmten beschränkt Steuerpflichtigen (Art. 91 ff. DBG) - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 37a DBG) - **Erhebung an der Quelle durch den Schuldner der steuerbaren Leistung** - Zurückbehalten der Steuer, Bescheinigung und Ablieferung der Steuer (Art. 100 DBG) - Allgemeine Auskunftspflicht des Schuldners, Mitwirkungspflicht des steuerpflichtigen Empfängers (Art. 136 DBG)
146
Welche Änderungen erfolgen bei rechtskräftigen Steuerentscheiden
- Überbesteuerung ➔ Revision / DBG 147 ff. - Unterbesteuerung ➔ Nachsteuer / DBG 151 - Formelle Berichtigung ➔ Berichtigung / DBG 150
147
Was ist die Revision? | Im Steuerverfahren
- Änderung zugunsten der steuerpflichtigen Person - Wichtigste Revisionsgründe - Entdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze - Ausschluss der Revision, wenn die Revisionsgründe vor Eintritt der Rechtskraft hätten geltend gemacht werden können
148
Was ist die Nachsteuererhebung? | Im Steuerverfahren
- Änderung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person - Wichtigster Nachsteuergrund: Entdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - Keine Nachbesteuerung möglich, wenn die steuerpflichtige Person vollständig und korrekt deklariert hat. Insbesondere keine Bewertungskorrekturen.
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Was ist die Berichtigung? | Im Steuerverfahren
- Korrekturmöglichkeit zugunsten und zuungunsten - Sog. Kanzleifehler - "Erklärungsirrtum"
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Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht
1. Einsprache gegen Veranlagung bei Veranlagungsbehörde 2. Rekurs/Beschwerde bei Kantonale Steuerrekurskommission 3. Evtl. Beschwerde bei Kantonale Beschwerde Instanz 4. BörA bei BGer