Sachenrecht 1 Flashcards

(33 cards)

1
Q

Bestimmtheitsgrundsatz Übereignung

A

Ist gewahrt, wenn für jeden, der die Parteiabreden kennt ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmbaren Sachen übereignet werden sollen.

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2
Q

Eigenbesitzer

A

Eigenbesitzer ist wer die Sache als ihm gehörend besitzt.

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3
Q

Fremdbesitzer

A

Fremdbesitzer ist wer die Sache für einen anderen besitzt (Besitzmittler zB)

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4
Q

Besitzerwerb

A

Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache nach der Verkehrsauffassung.

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5
Q

Voraussetzung für die tatsächlich Sachherrschaft?

A

Räumliche Beziehung von gewisser Dauer (kein Besitz am Besteck im Restaurant)

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6
Q

Subjektives Merkmal Besitzerwerb

A

Besitzbegründungswille -> genereller & natürlicher Beherrschungswille ausreichend

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7
Q

Erwerb des unmittelbaren Besitzes

A

Einigung § 854 II, vollständige Besitzaufgabe des Berechtigten (!) Besitzers, Möglichkeit der Gewaltausübung für den Erwerber

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8
Q

Möglichkeit der Gewaltausübung für den Erwerber

A

bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob der Erwerber ohne weitere Gestattungshandlung des bisherigen Besitzers oder eines Dritten die Sachherrschaft ausüben kann.

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9
Q

Voraussetzungen § 855

A

Inhaber der tatsächlichen Gewalt unselbständiger Untergebener, der den Weisungen des Besitzherrn unterworfen ist. (≠ privates Nutzungsrecht Dienstwagen) & Besitzdiener übt tatsächliche Gewalt im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses durch & Besitzdienerstellung nach außen erkennbar.

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10
Q

Wirkungen Besitzdienerschaft

A

Unmittelbarer Besitzer ist Besitzherr, nur er hat Besitzschutzansprüche.

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11
Q

Besitzverlust des Besitzherrn an den Besitzdiener?

A

Wenn Besitzdiener durch tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, die tatsächliche Sachherrschaft nicht mehr für den Besitzherrn auszuüben (Zueignung, Wegwerfen oder Besitzverschaffung an Dritten)-> beachte: § 858 wenn es ohne Willen des Besitzherrn geschieht -> § 935

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12
Q

Besitzerwerb des Erben

A

Auch ohne Sachherrschaft und Willen möglich -> er erlangt “fiktiven” Besitz

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13
Q

Tod eines Besitzdieners - Erben?

A

§ 857 gilt nicht -> Erben des Besitzdieners treten nicht an seine Stelle und erwerben nicht die tatsächliche Sachherrschaft

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14
Q

Tod des Besitzherrn - Erben?

A

Erben erwerben nach § 857 den Besitz, Besitzdiener wird zum Besitzdiener der Erben.

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15
Q

Weggabe der Sache aus dem Nachlass vom Erben - danach Anfechtung der Erbenstellung -> 935?

A

Nicht abhanden gekommen, §935 greift nicht.

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16
Q

Verlust des unmittelbaren Besitzes §856

A

Aufgabe (Verlust) der tatsächlichen Sachherrschaft & nicht nur vorübergehende Verhinderung.

17
Q

Mittelbarer Besitz

A

Mittelbarer Besitzer ist, wer die Sachherrschaft durch einen unmittelbaren Besitzer (Besitzmittler) für sich ausüben lässt.

18
Q

Voraussetzungen 868

A

Besitzmittlungsverhältnis, Fremdbesitzerwille, Herausgabeanspruch

19
Q

Anforderungen BMV

A

RV (Vertrag, Gesetz, Hoheitsakt), Unterordnung und zeitlich begrenzter Besitz, vermeintliches Rechtsverhältnis ausreichend.

20
Q

Fremdbesitzerwille

A

Tatsächlicher Wille, für den anderen tatsächliche Gewalt auszuüben (geheimer Vorbehalt unbeachtlich)

21
Q

Herausgabeanspruch

A

Aus Vertrag oder jeder gesetzliche Herausgabeanspruch

22
Q

Übertragung mittelbarer Besitz

A

Abtretung des Herausgabeanspruchs- Einigung im Sinne des 398 zwischen mittelbarem Besitzer und Erwerber.

23
Q

Mehrstufiger mittelbarer Besitz 871

A

Besitzmittler wird mittelbarer Besitzer 1. Stufe oder mittelbarer Besitzer schließt ein BMV mit einem dritten

24
Q

Gleichstufiger mittelbarer Besitz von unabhängigen BMV

A

Nicht möglich - Herausgabeanspruch nur an einen durchsetzbar

25
Besitzlage bei juristischen Personen
Organ übt Sachherrschaft unmittelbar für juristische Person aus - Organbesitz. Organ selbst hat keinen Besitz -> unbefugte weggabe ist abhanden gekommen, Besitzschutzansprüche nur von der juristischen Person.
26
Besitz GbR
GbR teilrechtsfähig -> Von den Gesellschaftern ausgeübte Sachherrschaft Der Gesellschaft und eigene zugerechnet -> Herausgabe des Besitzes gegen alle Gesellschafter; ansichnahme von einem Gesellschafter -> 935
27
Selbsthilferecht 859 I - Berechtigter?
Unmittelbarer Besitzer, Besitzdiener für den unmittelbaren Besitzer und mittelbarer Besitzer 869 analog, wenn gegen den Besitzmittler verbotene Eigenmacht verübt wird
28
Besitzschutzansprüche - welche und wer?
Herausgabe 861, Beseitigung/Unterlassung 862, Abholung 867 Unmittelbarer Besitzer, nach 869 auch der mittelbarer Besitzer - aber nicht der Besitzdiener
29
Petitorische Widerklage
Eigentlich RzB egal bei possessorischen Ansprüchen, aber Beklagter macht hier RzB in Fetstellungsklage geltend. (Schneller Rechtsschutz)
30
Dingliche Einigung widerruflich?
Bewegliche Sachen: ja, Umkehrschluss aus 873 II - bei unbeweglichen Sachen unwiderruflich.
31
Übergabe
Aufgabe jeglichen Besitzes auf Seiten des Veräußerers, Erlangung des Besitzes durch Erwerber oder Geheißperson
32
Geheißerwerb (Beispiel)
Großhändler G an Einzelhändler E an Kunden K - Lieferung G direkt an K. Übereignung G-E und E-K innerhalb einer jur Sekunde. Bei der Übereignung G-E ist K Geheißperson des Erwerbers E, bei E-K ist G Geheißperson des Veräußerers G.
33
§ 929 S.2 - normal und bei BD?
Erwerber ist schon Besitzer der Sache -> Einigung ausreichend. Nicht bei BD, da dieser keinen Besitz hat! Dort: Übereignung nach S.1, Übergabe durch Aufhebung des Herrschaftsverhältnisses ersetzt.