Schuldrecht Flashcards

(59 cards)

1
Q

Welche 4 Arten von Leistungsstörung gibt es?

A
  1. Unmöglichkeit
  2. Verzug
  3. Schlechtleistung
  4. Nebenpflichtverletzung
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2
Q

Was sind die Folgen der Leistungsstörung?

A
  1. Schadensersatz neben Leistung §280IBGB (nicht bei Unmöglichkeit)
  2. Schadensersatz statt der Leistung §280I und III BGB iVm §281-283BGB
  3. Ersatz vergeblicher Aufwendungen §280IBGB, §284BGB
  4. Rücktritt §323BGB
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3
Q

Prüfschema Schadensersatz statt Leistung

A

Schadensersatz §280IBGB
1. Zustandegekommenes und Wirksames Schuldverhältnis liegt vor? (Kaufvertrag)
- Ausschluss für dingliche Ansprüche -> Sachenrecht
- Ausschluss ungerechtfertigte Bereicherung
- Ausschluss Deliktrecht
2. Rechtswidrige Pflichtverletzung Schuldner
a. Leistung Fällig (§271BGB)
b. Keine Einrede
c. Leistungshindernis §275BGB nach Vertragsschluss
I. Unmöglichkeit
II. Unzumutbare Leistungserschwerung
d. Erfolglose Fristsetzung
I. Leistungsaufforderung
II. Angemessenheit der Nachfrist
III. Entbehrlichkeit der Nachfrist
- Endgültige Leistungsverweigerung §281Var1BGB
- Besonderer Umstände §281Var2BGB
- Abmahnung statt Fristsetzung bei Unterlassung/Dauerschuld §281III BGB
IV. Nichtleistung/Erfolglosigkeit Nachfrist
3. Vertretenmüssen (Verschulden)
a. Vorsatz §276IS.1BGB
b. Fahrlässigkeit §276IIBGB
I. Außerachtlassen der geforderten Sorgfalt
II. Beweislast §280IS.2BGB
4. Weitere Voraussetzungen
a. Frist §281BGB
5. Schaden = jede unfreiwillige Einbuße an Gütern
6. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Rechtsfolge: 
Schadensersatz statt Leistung oder Aufwandsersatz; 
Wegfall Gegenleistungspflicht, 
Herausgabe des Gegenleistung
Verzugszinsen §288BGB
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4
Q

Welche Wahl des Schadensersatzes gibt es bei Möglichkeit der Herstellung?

A

nach Wahl des Gläubigers:

  1. Herstellung in Natur (Naturalrestitution) §249IBGB
  2. Zur Herstellung der Naturalrestitution erforderlicher Geldbetrag §249IIBGB, §250BGB
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5
Q

Welchen Schadensersatz bei Unmöglichkeit, ungenügenden oder unverhältnismäßigen Herstellung

A

Entschädigung in Geld §251BGB, §252BGB, §253BGB

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6
Q

Wie ist die Unmöglichkeit bei Stückschuld gestaltet?

A

Bei Untergang der bestimmten, hinreichend individidualisierten Sache

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7
Q

Wie ist die Unmöglichkeit der Gattungsschuld gestaltet?

A

Unmöglichkeit bei Untergang der Gattung

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8
Q

Was ist eine Holschuld

A

Leistungsort: Beim Schuldner

Erfüllungsort: Beim Schuldner

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9
Q

Was ist eine Bringschuld?

A

Leistungsort: Beim Gläubiger

Erfüllungsort: Beim Gläubiger

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10
Q

Was ist eine Schickschuld?

A

Leistungsort: Beim Schuldner

Erfüllungsort: Beim Gläubiger

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11
Q

Wo ist die Gegenleistung bei Unmöglichkeit geregelt?

A

Grundsatz: §326IS.1BGB
Ausnahme:
1. Verantwortlichkeit des Gläubigers
2. Annahmeverzug des Gläubigers
3. Gläubiger verlangt das als Ersatz Empfangene
4. Gefahrübergang nach Sonderregelungen des Kaufvertrag/Werkvertrag
- Übergabe §446BGB
- Übergabe an Transportperson §447BGB
- Abnahme §644BGB
- Verantwortlichkeit des Bestellers §645BGB

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12
Q

Prüfschema Schuldnerverzug

A

Schuldnerverzug §286BGB

  1. Nichtleistung
  2. Fälligkeit der Leistung
  3. Mahnung
    • Ausnahme: §286II und III BGB
  4. Vertretenmüssen
    - -> Rechtsfolge: Haftungsverschärfung §287BGB; Verzugszinsen §288BGB
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13
Q

Was hat die Nebenpflichtverletzung für Folgen?

A

§241IIBGB
- zur Leistung verpflichtete Schuldner verletzt Rücksichtnahme-, Neben- bzw. Sorgfaltspflichten

Rechtsfolgen:

  • nach allgemeinem Schuldrecht Schadensersatz
  • Haftung auch im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse (culpa in contrahendo), § 311 II BGB
  • Vertrauenshaftung Dritter, § 311 III BGB
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14
Q

Was sind AGB? Wo sind sie geregelt?

A

§305BGB

  1. Vertragsbedingungen
  2. für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
  3. bei Vertragsschluss gestellt
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15
Q

Wie werden AGB einbezogen?

A
  1. Hinweis des Verwenders auf AGB -> §305IIS2Nr1BGB
  2. Möglichkeit für andre Partei vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen §305IINr.2BGB
  3. Einverständniserklärung §305IIBGB
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16
Q

Forderungsabtretung

A

§398ffBGB

  • bisheriger Gläubiger (Zedent)
  • neuer Gläubiger (Zessionär)
  • Schuldner
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17
Q

Welche 3 Arten von Gläubigermehrheiten existieren?

A
  1. Teilgläubiger §420BGB
  2. Gesamtgläubiger §428BGB
  3. Mitgläubiger §432BGB insb. Gesamthandsgläubiger
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18
Q

Welche 3 Arten der Schuldnermehrheit existieren?

A
  1. Teilschuldner §420BGB
  2. Gesamtschuldner §421BGB
  3. sonstige Schuldnergemeinschaft
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19
Q

Wie können Schuldverhältnisse erlöschen (4Arten)?

A
  1. Erfüllung §362ffBGB
  2. Hinterlegung §372ffBGB
  3. Aufrechnung §387ffBGB
  4. Erlass §397 BGB
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20
Q

Welche 3 Arten der Erfüllung gibt es?

A
  1. §362BGB: “Normal” Erfüllung: wenn der Schuldner die richtige Leistung am rechten Ort zur rechten Zeit durch die richtige Person an die richtige Person bewirkt
  2. §364IBGB Leistung an Erfüllung statt: wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung annimmt (z.B. Inzahlunggabe)
  3. §364IIBGB Leistung erfüllungshalber: wenn der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit übernimmt (z.B. Scheck) –> Erfüllung erst wenn Erfüllungssurrogat befriedigt ist
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21
Q

Schema der Aufrechnung

A

§387ff BGB

1) Gegenseitigkeit der Forderungen, § 387 BGB
2) Gleichartigkeit der Forderungen
3) Fälligkeit und Einredefreiheit der Forderung des Aufrechnenden
4) Erfüllbarkeit der Forderung des Aufrechnungsgegners
5) Kein Aufrechnungsverbot, §§ 392 ff. BGB
6) Aufrechnungserklärung, § 388 BGB

Rechtsfolge:
Erlöschen der Forderungen, soweit sie sich decken, § 389 BGB

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22
Q

welche Arten von Widerrufsrecht existieren

A
  1. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge §312bBGB iVm §312gBGB
  2. Fernabsatzverträge §312cBGB iVm §312gBGB
  3. Verbraucher-Darlehensverträge § 491 BGB i.V.m. § 495 BGB
  4. sonstige Finanzierungshilfen § 506 BGB i.V.m. § 495 BGB
  5. einheitliches Widerrufsrecht nach §355BGB
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23
Q

Welche 7 Arten vertraglicher Schuldverhältnisse existieren?

A
  1. Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB
  2. Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB
  3. Mietvertrag §§ 535 ff. BGB
  4. Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
  5. Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
  6. Bauträgervertrag §§ 650u BGB
  7. Verbraucherbauvertrag §§ 650i ff.
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24
Q

Welche 3 Arten gesetzlicher Schuldverhältnisse existieren

A
  1. Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB
  2. Ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812 ff. BGB
  3. Unerlaubte Handlung §§ 823 ff. BGB
25
Welche Pflichten aus Kaufverträgen existieren für Käufer und Verkäufer?
``` §433BGB Verkäufer: 1. Eigentumsverschaffung 2. Übergabe 3. Mangelfreiheit der Sache ``` Käufer: 1. Kaufpreiszahlung 2. Abnahme
26
Prüfschema Kaufvertrag
Kaufvertrag §433BGB 1. Vertrag wirksam geschlossen a. Angebot und Annahme nach §145ff I. Angebot Frist, zugegangen, Essentia Negotii II. Annahme Frist, Zugegangen, Einigung oder Dissens b. Willenserklärung 2. Anfechtung?
27
Welche 4 Rechtsfolgen haben Sachmangel
1. Nacherfüllung §437Nr1,439BGB - Mängelbeseitigung - Neulieferung 2. Rücktritt §437Nr.2, §323BGB 3. Minderung Kaufpreis §437Nr.2, §441BGB 4. Schadensersatz - neben Leistung §§437Nr3, §280Abs1 BGB - statt Leistung §§437Nr3, 280Abs1 und 3, 281BGB - Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§437Nr3, 284BGB
28
Wie kann Gewährleistungsausschluss erfolgen?
1. gesetzlich: - Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers vom Mangel § 442 BGB - öffentliche Versteigerung § 445 BGB - Verletzung der Rügepflicht bei beiderseitigem Handelsgeschäft, § 377 HGB 2. vertraglich: - grds. möglich - Ausnahmen: - arglistiges Verschweigen des Mangels, § 444 BGB - Garantie für die Beschaffenheit, § 444 BGB - Verbrauchsgüterkauf, § 476 BGB - durch AGB bei neu hergestellten Sachen, § 309 Nr. 8 BGB
29
Wie ist die Definition eines Verbrauchsgüterkauf? Was gilt hier insbesondere?
- Geschäft zwischen Verbraucher §13BGB und Unternehmer §14BGB Verbraucherschutzvorschriften: - kein Gefahrübergang durch Übergabe an Transportperson, §§ 475 Abs. 2, 447 BGB - Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen, § 476 BGB - Beweislastumkehr, § 477 BGB
30
Wie ist der Nacherfüllungsanspruch gestaltet, welche Paragraphen regeln ihn?
§437Nr1BGB, §439BGB Nach Wahl des Käufers: - Mängelbeseitigung - Neulieferung Eingeschränkt durch Unverhältnismäßigkeit: 1. absolut: Wert der Nacherfüllung über 130%-150% teurer wie die der mangelfreien Sache 2. relativ: eine Art der Nacherfüllung 10%-25% teurer wie andere Art der Nacherfüllung
31
Prüfschema Rücktrittsrecht
Rücktrittsrecht §437Nr2, 323BGB 1. Mangel bei Gefahrübergang, § 634 BGB 2. kein Ausschluss der Gewährleistung 3. erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung - Entbehrlichkeit in Fällen der §§ 323 Abs. 2, 440 BGB 4. kein unerheblicher Mangel, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB 5. keine alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Käufers, § 323 Abs. 6 BGB - -> Rechtsfolge: Rückgewähr bereits empfangener Leistungen, § 346 BGB; Herausgabe gezogener Nutzungen
32
Prüfschema Minderung
§437Nr2BGB, §441BGB analog zu Rücktritt Rechtsfolge: Herabsetzung des Kaufpreises geminderter KP = vereinbarter KP x (Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel)
33
Welche zwei Arten von Schadensersatz existieren
Schadensersatz §437Nr.3, 280, 281BGB 1. Mangelfolgeschaden §280Abs1BGB -> *neben* Leistung 2. Mangelschaden §§280Abs1,3,281BGB -> *statt* Leistung
34
Prüfschema Aufwandsersatz
Aufwendungsersatz 437Nr.3BGB, §284BGB 1. Schadensersatz statt Leistung 2. Aufwendungen = Freiwillige Einbußen 3. im Vertrauen auf Erhalt der Leistung 4. Billligkeit 5. Ursachenzusammenhang zuwschen Zweckvereitelung/Pflichtverletzung
35
Grundzüge des UN Kaufrechts
Anwendungsbereich sachlich Art 1-3 CISG - Kaufverträge, Werklieferungsverträge; nicht Waren für persönlichen Gebrauch Anwendungsbereich räumlich Art 1 CISG - Auslandsbezug --> wenn die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen CISG Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1a CISG) oder - wenn die maßgeblichen Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen (Art. 1 Abs. 1b CISG) - USA und China haben Vorbehalt nach Art. 95 CISG erklärt (aus deutscher Sicht sind diese Staaten daher im Rahmen des Art. 1b CISG keine Vertragsstaaten) - kein Ausschluss durch Parteivereinbarung
36
Wichtige Unterschiede BGB/UN-Kaufrecht
1. §150BGB -> im CISG bei Unwesentlichkeit trotzdem Vertragsschluss, es sei denn Vertragspartner beanstandet 2. §305BGB -> Hinweis auf AGB in CISG unzureichend, müssen Teil von Angebot sein 3. §130IBGB -> im CISG auch nach Zugang einseitig widerrufbar 4. §439BGB -> im CISG nur bei wesentlichem Mangel Ersatzlieferung, sonst Nachbesserung 5. §280IBGB -> im CISG Haftungsauschluss wenn Hinderungsgrund außerhalb Einflussbereich Schuldner 6. Haftungsumfang beschränkt auf bei Vertragsschluss voraussehbare Risiko 7. §377HGB Rüge innerhalb angemessener Frist in CISG, nicht unverzüglich 8. §288BGB -> Verzugszinsen in CISG ab Fälligkeit, nicht Mahnung
37
Prüfschema Selbstvornahme
Selbstvornahme §634Nr.2, 637BGB 1. Mangel, § 633 Abs. 2 BGB 2. kein Ausschluss der Gewährleistung 3. erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung - Entbehrlichkeit in Fällen der §§ 637 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB 4. kein Recht des Unternehmers zur Nacherfüllungsverweigerung Rechtsfolge: Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, § 637 Abs. 1 BGB; Vorschuss, § 637 Abs. 3 BGB
38
Eigenschaft von Bürgschaftsverhältnissen
Allgemein: - Schriftform §766BGB - Bestehen der Hauptforderung Durchsetzbarkeit des Anspruch - Einrede der Vorausklage nach §771 BGB - Ausschluss der Einrede nach §773BGB Rückgriffanspruch des Bürgen an Hauptschuldner nach §774IBGB
39
Welche 2 Patronatserklärung und warum ist eine "besser" als die andere?
1. Weiche - Kein Rechtsbindungswille - Begründet keine Ansprüche des Gläubigers 2. Harte - Verpflichtung Patron ggü. Gläubiger - Schadensersatz wenn Patron sich nicht dran hält
40
Prüfschema Leistungskondiktion
Voraussetzungen: 1) „etwas“ erlangt 2) durch Leistung 3) ohne rechtlichen Grund Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 BGB (bzw. Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB)
41
Prüfschema Nichtleistungskondiktion
§812IS1Alt2BGB 1) „etwas“ erlangt 2) in sonstiger Weise (subsidiär bei vorrangiger Leistungsbeziehung) 3) auf Kosten des Gläubigers 4) ohne rechtlichen Grund Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 BGB (bzw. Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB)
42
Nichtleistungskondiktion Variante 2 Prüfschema
§816IS1BGB 1) Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten 2) Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten Rechtsfolge: Nichtberechtigt Verfügender muss das durch die Verfügung Erlangte an den Berechtigten herausgeben
43
Nichtleistungskondiktion Variante 3
Nichtleistungskondiktion, § 816 II BGB Voraussetzungen: 1) Leistung an einen Nichtberechtigten 2) Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten Rechtsfolge: Nichtberechtigter Empfänger muss das Geleistete an den Berechtigten herausgeben
44
Prüfschema deliktischer Schadensersatz / unerlaubte Handlung
Deliktischer Schadensersatz §823IBGB Voraussetzungen: 1. Rechtsgutsverletzung - Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum - andere (absolut) geschützte Rechte wie z.B. allg. Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 2. Verletzungshandlung (Tun/Unterlassen) 3. Haftungsbegründende Kausalität 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden Rechtsfolge: Schadensersatz, ggf. Anspruchsreduzierung aufgrund von Mitverschulden, § 254 BGB
45
Prüfschema Deliktischer Schadensersatz iVm Schutzgesetz
§823 II BGB Voraussetzungen: 1. Schutzgesetz = dient zumindest auch Individualschutz 2. Tatbestandsmäßigkeit 3. Rechtswidrigkeit 4. Verschulden = grdstzl. Das vom Schutzgesetz vorausgesetzte Verschulden 5. Schaden Rechtsfolge: Schadensersatz
46
Prüfschema Haftung vermutetes Verschulden (Verrichtungsgehilfe)
§831 BGB Voraussetzungen: 1. Verrichtungsgehilfe = wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist 2. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen 3. In Ausführung der Verrichtung = nicht nur bei Gelegenheit 4. Rechtswidrigkeit 5. Schaden 6. Keine Exkulpation §831IS2BGB Rechtsfolge: Schadensersatz durch Geschäftsherrn
47
Was sind die Grundprinzipien der Gefährdungshaftung
- Setzt kein Verschulden voraus - Knüpft vielmehr an eine genau umschriebene spezifische Gefahr an - Ausgleich für eine in erlaubter Weise gesetzte Gefahr - Haften muss derjenige, der diese Gefahrenquelle im Allgemeinen beherrscht und Nutzen daraus zieht
48
Prüfschema Produkthaftung
Produkthaftung §1 ProdHaftG Voraussetzungen: 1. Produkt (§ 2 ProdHaftG) 2. Hersteller (§ 4 ProdHaftG) 3. Fehler (§ 3 ProdHaftG) - Konstruktionsfehler - Fabrikationsfehler („Ausreißer“) - Instruktionsfehler 4. Rechtsgutsverletzung - Leben, Körper und Gesundheit - Sachschaden (nur andere Sachen als das Produkt selbst; nur privat genutzte Sachen) 5. Schaden 6. Kein Haftungsausschluss (§ 1 Abs. 2 oder 3 ProdHaftG) Rechtsfolge: - Schadensersatz (Sachschaden Selbstbehalt 500€ §11 ProdHaftG; Personenschäden Haftungsgrenze 85MioEUR )
49
Prüfschema Halterhaftung
§7StVG ``` Voraussetzungen: 1) Halter eines Kfz oder Anhängers 2) Rechtsgutsverletzung • Leben, Körper und Gesundheit • Sachschaden 3) bei Betrieb des Kfz oder Anhängers = wenn Kfz/Anhänger sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht (verkehrstechnische Auffassung) 4) Schaden 5) Kein Haftungsausschluss • höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) • Schwarzfahrt (§ 7 Abs. 3 StVG) • unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) ``` ``` Rechtsfolge: Schadensersatz • Höchstbeträge (§ 12 StVG) - bei Personenschäden: insg. € 5 Mio - bei Sachschäden: insg. € 1 Mio ```
50
Prüfschema Sachmangel
§434 1. subjektive, objektive und montageanforderung ok: 2. subjektive Anforderungen §434 II BGB: vereinbarte Beschaffenheit 2. objektive Anforderung §434 III: - Eignung für gewöhnlichen Zweck - Übliche, erwartbare Beschaffenheit 3. Montageanforderung §434 IV BGB 4. Keine andere Sache Geliefert? §434 V BGB
51
Übersicht und Rechtsfolgen Leistungsstörung
1. Verkäufer kann nicht mehr leisten I. ursprüngliche Unmöglichkeit a. objektive b. subjektive
52
Was passiert bei Zugangsstörungen?
- berechtigte Zugangsverweigerung -> kein Zugang - unberechtigte Zugangsvereitelung - fahrlässig: bei erneuter Zustellung -> Fiktion des **rechtzeitigen** Zugangs - arglistig: Fiktion des Zugangs **selbst** §162BGB
53
Was ist der Unterschied zwischen Werk und Dienstverträgen?
- Werk = Erfolg muss eintreten - Dienst = Handlung selbst reicht - In Rechtsprechung bei Mischverträgen wird auf Schwerpunkte abgestellt - Werklieferungsvertrag §650BGB: Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen
54
Welche Zwei Arten von Darlehen existieren und welche Vorschriften gelten?
1. Gelddarlehen §488ff BGB - Allgemeine Vorschriften §§488-490BGB - Sondervorschriften Verbraucherdarlehen §491ff BGB (über §513 auch auf Existenzgründer) anwendbar 2. Sachdarlehen §607ff BGB
55
Was ist das besondere der "selbstschuldnerischen Bürgschaft"?
- Möglichkeit der Einreder der Vorausklage entfällt | - Bürge kann nicht mehr gerichtlich klären lassen ob Schuldner nicht doch zahlen kann bevor Bürge zahlen muss
56
Wie ist die Haftung für eigenes Verschulden geregelt?
1. Eigenes Verschulden: §276BGB 2. Fremdes Verschulden: §278 BGB - Organe der juristischen Person §31,89 BGB
57
Was ist der kleine und der große Schadensersatz?
kleine SE: Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB die mangelhafte Sache behält und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache als Schaden geltend macht. Der kleine Schadensersatz kann bei jeder Pflichtverletzung geltend gemacht werden große SE: Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB die mangelhafte Sache zurück gibt und Schadensersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangt. Der große Schadensersatz ist gemäß § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
58
Was ist der zentrale Unterschied zwischen Forderungsabtretung und Schuldübernahme?
Bei Forderungsabtretung muss Schuldner nicht zustimmen, bei Schuldübernahme der Gläubiger schon.
59
Welche zwei Arten der Kausalität bestehen?
- Haftungsbegründende Kausalität: Es muss einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung gegeben sein (z. B. Steinwurf verursacht Platzwunde) - Haftungsausfüllende Kausalität: Weiterhin muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verletzung und den aus ihr folgenden weiteren Schäden gegeben sein (z.B. durch die Behandlung der Platzwunde werden Arztkosten verursacht). Nach der sog. „Äquivalenztheorie“ besteht ein solcher ursächlicher Zusammenhang bei jedem Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. „conditio sine qua non“) Insofern ist also rein auf Ursache und Wirkung abzustellen Diese Kausalitätstheorie führt jedoch nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen, da sie sehr weit gefasst ist. Die Äquivalenztheorie wird daher durch die sog. „Adäquanztheorie“ eingeschränkt. Danach ist ein Verhalten für den eingetretenen Erfolg nur kausal, wenn die Möglichkeit des eingetretenen Erfolges von vornherein nicht ganz unwahrscheinlich war.