Schuldrecht Flashcards
Leistung
Leistung ist die zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Obliegenheit
Gebote, deren Einhaltung lediglich im eigenen Interesse liegt, da anderenfalls ein Rechtsverlust oder Rechtsnachteile drohen
Unmöglichkeit § 275 I BGB
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ist die Herbeiführung des Leistungserfolgs nicht möglich
Stückschuld
Geschuldete Sache ist individualisiert
Gattungsschuld
Schuldner trifft die Pflicht, (irgend-) eine Sache (mittlerer Art und Güte) aus der Gattung zu liefern (§ 243 I BGB)
Konkretisierung § 243 II BGB
Der Schuldner muss all das seinerseits erforderliche zur Erfüllung einer solchen Leistung getan haben. Leistungsgefahr geht auf Gläubiger über.
Holschuld
- Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner
- Gläubiger holt die Leistung beim Schuldner ab
- Ware muss ausgesondert werden und der Gläubiger zur Abholung aufgefordert werden
Bringschuld
- Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger
- Schuldner bringt dem Gläubiger die Leistung vorbei
- Ware muss ausgesondert werden und dem Gläubiger an dessen Wohn-/Geschäftssitz tatsächlich angeboten werden
Schickschuld
- Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger
- Ware muss ausgesondert und an die Transportperson übergeben werden
Praktische Unmöglichkeit § 275 II BGB
- faktische Unmöglichkeit: Erbringen der Leistung zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
—> grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Gläubigerinteresse
(Einrede)
Persönliche Unmöglichkeit
Schuldner ist Leistungserbringung unter Abwägung des Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zumutbar (Einrede).