Schuldrecht AT Flashcards
(105 cards)
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Es kann befreiend an einen Dritten geleistet werden, dem jedoch selbst kein eigenes Forderungsrecht zusteht.
Gem. § 362 II gilt die Auslegung, dass der Dritte kein aktives Forderungsrecht bekommen soll, also ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.
Echter Vertrag zugunsten Dritter
§§ 328 ff.
Nach dem Willen der Vertragsparteien soll der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwerben.
Wann tritt bei Bringschuld Konkretisierung ein, § 243 II?
hM: Wenn der Schuldner die ordnungsgemäße Ware aus der Gattung aussondert und gem. Vertragsvereinbarung termingerecht am Erfolgsort dem Gläubiger tatsächlich anbietet (zumindest bei Bringschuld; bei Holschuld genügt Aussonderung und wörtliches Angebot, bei Schickschuld genügt Auf-den-Weg-Bringen). Der Schuldner muss die Leistung in annahmeverzugsbegründender Weise anbieten.
Konkretisierung tritt nur bei Sache mittlerer Art und Güte ein, vgl. § 243 II: “Leistung einer solchen Sache”.
Erfüllungsgehilfe, § 278
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist.
Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und subjektiv ein unentschuldbares Fehlverhalten aufweist.
Problem: Besteht ein Zinszahlungsanspruch aus § 326 II 1 iVm § 488 I, wenn das Darlehen nicht ausgezahlt wurde?
Grundsätzlich ist § 326 II 1 Anspruchserhaltungsnorm. Problematisch ist, dass vorliegend kein Anspruch vorhanden ist, der aufrecht erhalten werden kann.
eA: Mangels entstandenen Anspruchs scheitert § 326 II 1.
aA: Ein wirksamer Vertragsschluss liegt vor. Wirkung des § 326 II 1 liegt darin, Entstehungsvoraussetzungen nach vorne zu verlagern. Es wird fiktiv so getan, als sei die Auszahlung erfolgt, also der Anspruch bereits entstanden.
Voraussetzungen des § 326 II 1
- Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff.).
- “Gegenleistung” (im Synallagma stehend).
- Unmöglichkeit, die Schuldner nicht zu vertreten hat, § 300 I.
Geldschulden als Gattungsschulden?
Unabhängig davon, ob man Geldschulden als Sonderfall der Gattungsschulden oder als Schuld eigener Art begreift, sind die Vorschriften über die Gattungsschulden unanwendbar. Konkretisierung gem. § 243 ist bei Geldschulden ausgeschlossen, da § 270 I lex specialis ist. Übergang der Verlustgefahr oder sonstigen Untergangs nach § 300 II analog.
Unmöglichkeit erfolgt erst dann, wenn der Untergang während des Annahmeverzugs des Gläubigers erfolgt (sonst existiert bei Geldschulden keine Unmöglichkeit, Geld hat man zu haben).
Ist iRd Darlehens, § 488 I, die Abholung des Geldes eine echte Pflicht iSd § 194?
eA: Nein, mangels gesetzlicher Anordnung ist es nur eine Obliegenheit (anders bei § 433 II).
aA: Bei Zinsvereinbarung liegt echte Abholpflicht vor, sonst Aushebelung des Zinsanspruchs durch Nichtinanspruchnahme möglich. §§ 280 I, II, 286 also denkbar.
Voraussetzungen des § 313
- Schwerwiegende Änderung der Vertragsgrundlage nach Vertragsschluss (reales Element; Änderung vertragswesentlicher Umstände, die nicht Vertragsgrundlage geworden sind), § 313 I, oder falsche Vorstellung, § 313 II.
- Parteien hätten Vertrag nicht/mit anderem Inhalt geschlossen (hypothetisches Element).
- Einem Teil ist Festhalten an unverändertem Vertrag unzumutbar (normatives Element), § 313 I aE. Wessen Risikobereich ist der Umstand zuzurechnen?
Rechtsfolgen: Vertragsanpassung, § 313 I, oder Rücktritt des Benachteiligten, § 313 III.
Beachte: Ergänzende Vertragsauslegung geht dem § 313 vor!
Problem: Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit
Fälle: § 326 II 1 Alt.1 (Gläubiger ist nicht weit überwiegend verantwortlich - “weit überwiegend” meint, dass Gläubiger iSd § 254 I als Alleinverantwortlicher anzusehen wäre, die Verantwortungsquote von 90% also übersteigt) oder § 326 II 1 Alt.2 (Grobe Fahrlässigkeit des Schuldners, § 300 I).
eA: Striktes Befolgen des Wortlauts. § 326 I 1 kommt zur Anwendung, wenn Gläubiger nicht weit überwiegend verantwortlich ist oder Schuldner die Unmöglichkeit grob fahrlässig verursacht hat. Anspruch auf Gegenleistung entfällt und Schuldner haftet nach §§ 280 I, III, 283.
hM: “Alles oder nichts”-Prinzip des § 326 wird als unbillig empfunden. Mitverantwortungsanteile beider Parteien müssen miteinander in Beziehung gesetzt werden. Es existieren verschiedene Ansätze.
Austausch-/Surrogationstheorie: Verrechnung des Anspruchs des Schuldners auf Gegenleistung (§§ 433 II, 326 II 1) gegen den Anspruch des Gläubigers auf Wertersatz iRv SE statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283, gekürzt um den Mitverschuldensanteil des Käufers nach § 254 (nach aA Aufrechnung).
aA: Es bleibt bei § 326 I 1 Hs.1 (Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreis ist erloschen; dies stellt einen Schaden dar, der dem Verkäufer entsteht, da Käufer entgegen § 241 II auf Vermögensinteressen des Verkäufers keine Rücksicht genommen hat. Käufer schuldet dem Verkäufer SE gem. §§ 280 I, 241 II, der gem. § 254 I um den Verschuldensanteil zu kürzen ist).
wA: § 254 wird analog auf § 326 II angewendet - Kürzung der Gegenleistung nach Maß des Mitverschuldens des Schuldners.
–> Auffassungen kommen nur zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn Kaufpreis vom Verkehrswert der Sache abweicht.
Das Problem beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit ergibt sich nur iRv Unmöglichkeit einer synallagmatischen Pflicht (§ 326). Bei nachträglicher Unmöglichkeit einer nicht synallagmatischen Pflicht aufgrund beiderseitiger Verantwortlichkeit ist der Schadensersatzanspruch des Gläubigers gem. §§ 283 I, III, 283 unproblematisch um seinen Mitverantwortlichkeitsanteil zu kürzen, § 254.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Dritter ist lediglich von den Schutzwirkungen eines Vertrages erfasst.
Rechtsgrundlage: BGH - ergänzende Vertragsauslegung; hL: richterliche Rechtsfortbildung, orientiert an § 242 iVm § 328 I; aA: § 311 III (abzulehnen, da hiervon nur “Vertreter-c.i.c.” erfasst ist).
Voraussetzungen:
- Gläubigernähe des Dritten (Gläubiger muss ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag haben; ursprünglich nur bei gesteigerter Fürsorgepflicht des Gläubigers ggü Drittem angenommen - personenrechtlicher Einschlag, Verantwortlichkeit für Wohl und Wehe - dies wurde durch Rspr aufgegeben).
- Leistungsnähe des Dritten (Dritter muss bestimmungsgemäß mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommen und dadurch den Gefahren einer Schuldnerpflichtverletzung ebenso ausgesetzt sein, wie der Gläubiger selbst).
- Erkennbarkeit von Gläubigernähe und Leistungsnähe für den Schuldner.
- Schutzbedürftigkeit des Dritten (liegt vor, wenn der Dritte keinen eigenen gleichwertigen Anspruch hat - beachte Schwäche des Deliktsrechts).
Zu 2.: Dritter muss mit Leistungspflicht des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Er muss also mit der synallagmatischen Hauptleistungspflicht des Schuldners in Berührung kommen (im Nitritofenfall etwa fehlt die Leistungsnähe). Anders jedoch liegt es bei der c.i.c., wo ohnehin nur Schutzpflichten existieren - hier genügt es, wenn der Dritte mit diesen Schutzpflichten bestimmungsgemäß in Berührung kommt.
Anwendung des Rechtsgedanken des § 334.
Ausnahmsweise hat der BGH Dritten auch einen Anspruch auf Ersatz solcher Schäden zuerkannt, die auf Verletzung von Hauptleistungspflichten beruhen, Bsp.: Erblasser beauftragte den Rechtsanwalt mit der Errichtung eines Testaments, dieser blieb schuldhaft untätig - SE statt der Leistung.
Absolutes/relatives Fixgeschäft (Abgrenzung: §§ 133, 157)
Relatives Fixgeschäft: § 323 II Nr.2 (Terminvereinbarung und Deutlichmachung, nach Verstreichen des Termins kein Interesse mehr an der Leistung zu haben) –> Rücktrittsmöglichkeit als Folge nicht rechtzeitig erbrachter Leistung.
Str.: Ist die Fristsetzung nach § 281 II Alt.2 bei einem relativen Fixgeschäft in Analogie zu § 323 II Nr.2 entbehrlich? eA: Ja. aA: Nein.
Absolutes Fixgeschäft: § 323 II Nr.2 + Leistung ist nach bestimmtem Zeitraum sinnlos –> Unmöglichkeit bei Zeitablauf.
Ausnahmen zu § 326 I 1 Hs.1 (Anspruchserhaltungsnormen)
Vertragliche Vereinbarung § 326 II § 446 § 447 § 615 § 644 § 645 § 2380 Es ist (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Preisgefahrübergangs, dass der Schuldner die Leistungsstörung nicht zu vertreten haben darf (es muss sich um einen zufälligen Untergang handeln).
§ 323 VI zeigt, dass in den Fällen, in denen die Preisgefahr auf den Käufer übergegangen ist, der Rücktritt nach §§ 326 V, 323 ausgeschlossen ist (sonst würden die Wertungen der Preisgefahrübergangsregelungen leer laufen). Insofern kann § 323 VI analog herangezogen werden oder das Rücktrittsrecht im Wege teleologischer Reduktion ausgeschlossen werden.
Platzgeschäft
hM: Auch bei Versendung innerhalb desselben Ortes ist § 447 anwendbar (Platzgeschäft), da mit “Ort” nicht die politische Gemeinde, sondern die konkrete Stelle gemeint ist.
§ 421 I 2 HGB
eA: Fall gesetzlicher Prozessstandschaft.
aA: § 421 I 2 Hs.1 begründet eigenen Anspruch des Empfängers. Dafür spricht, dass der Frachtvertrag schon früher ein Vertrag zugunsten Dritter war, § 435 HGB aF.
Gem. § 421 I 3 stellt § 421 I 2 einen gesetzlich geregelten Fall der Drittschadensliquidation dar.
§ 421 I 2 regelt Doppellegitimation (Gesamtgläubiger).
IRd Schickschuld geht die Kaufsache während des Transports durch ein Transportunternehmen unter.
Verkäufer behält den Kaufpreisanspruch, da die Preisgefahr bereits übergegangen ist. Der Käufer hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht, § 273 I, wegen Anspruchs gegen den Verkäufer auf Abtretung dessen Ansprüchen gegen den Transporteur, §§ 425, 421 I 2 Hs.2 HGB.
Dies ergibt sich nach eA aus § 242, nach aA aus § 285 und nach wA aus der Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Sonst bestünde die Gefahr, dass mit befreiender Wirkung an den Verkäufer gleistet wird, §§ 428, 429 III iVm §§ 422 I, 362 I.
Zahlt der Transporteur an den Verkäufer vor der Abtretung, wird T gem. §§ 428, 429 III, 422 I, 362 I frei und V ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, § 285. Zahlt er nach Abtretung, wird T bei Unkenntnis von der Abtretung gem. § 407 frei und K hat gegen V einen Anspruch aus § 816 II.
Str.: Findet § 447 auch beim Transport durch eigene Mitarbeiter des Verkäufers Anwendung?
eA: Nein, da die Ware den Machtbereich des Verkäufers noch nicht verlassen hat.
hM: Ja, bei einem durch den eigenen Mitarbeiter unverschuldeten Untergang findet § 447 auch Anwendung, ratio des § 447! Zum anderen Ergebnis kann man gelangen, wenn dies von Anfang an vereinbart war (Bringschuld, Auslegung).
Anwendbarkeit des § 447 bei Transport durch verkäufereigene Mitarbeiter, wenn diese den Untergang verschulden?
Untergang muss zufällig erfolgen, § 447. Ist das Verschulden des transportierenden Mitarbeiters dem Verkäufer zuzurechnen? Grundsätzlich müsste § 278 unanwendbar bleiben, da der Verkäufer nur das Absenden und nicht den Transport schuldet. Nach hM ist jedoch § 278 anwendbar, sodass bei Verschulden des Mitarbeiters § 447 mangels zufälligen Untergangs nicht greift.
Arg.: § 664 I 3 ordnet im vergleichbaren Fall Verschuldenszurechnung an. Außerdem wäre etwas anderes unbillig. Der Käufer wäre erheblich benachteiligt, da §§ 421, 425 mangels Vorliegens eines Transportvertrags nicht greifen würde, auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Verkäufer würde mangels Vertretenmüssen bei Nichtanwendung des § 278 scheitern. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Fahrer (DSL) aus § 280 I (Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags) bzw § 823 wäre durch die Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern erschwert (innerbetrieblicher Schadensausgleich). Diese Schlechterstellung des Käufers kann nur vermieden werden, indem der Verkäufer wie ein Transportunternehmer haftet (faktische Doppelrolle des Verkäufers; solange sich die Ware im Machtbereich des Verkäufers befindet, hat dieser Pflichten iSd § 241 II - in diesem Pflichtenkreis wird der Mitarbeiter tätig).
Abnahme, § 640 I
Körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung, verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk entsprechend der vertragsgemäß geschuldeten Leistung anerkennt. Ist die körperliche Hinnahme wegen der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, so genügt eine Annahmeerklärung (bloße Anerkennung).
Abschlag, § 632a
Eigentumsübertragung iSd § 632a I 5 umfasst nach hM auch Eigentumserwerb iSd §§ 946 ff. iRd bestimmungsgemäßen Herstellung.
§ 644 umfasst auch den Anspruch aus § 632a, da Abschlag Anzahlung auf Vergütung des Gesamtwerks ist.
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 644 I 2: Unternehmer darf Unausführbarkeit des Werkes nicht zu vertreten haben.
Anspruchsgrundlage zur Rückzahlung des Abschlags bei eingetretener Unmöglichkeit: Nicht § 812, sondern ergänzende Vertragsauslegung (Anspruch auf Rückzahlung vertraglicher Art).
§ 645 I 1 analog?
eA: Allgemeine Sphärentheorie. Analogie (+), Besteller hat jeden Umstand aus seinem Gefahrenbereich zu verantworten, § 645 I 1 hat Beispielcharakter.
hM: Analogie (-), da § 645 als Ausnahme zu § 644 gilt. Ausnahmen sind nie analogiefähig. § 645 ist nur zu bejahen, wenn die Umstände in der Person des Bestellers liegen/auf eine gefahrerhöhende Handlung des Bestellers zurückgehen.
Drittschadensliquidation
Voraussetzungen:
Anspruch ohne Schaden
Schaden ohne Anspruch
Zufällige Schadensverlagerung
Rechtsfolge: Schaden wird zum Anspruch gezogen (Anspruchsberechtigter darf den bei einem Dritten eingetretenen Schaden liquidieren). Anspruchsinhaber muss Erlangtes herausgeben oder den Anspruch abtreten. Abtretungspflicht ergibt sich aus vertraglicher Nebenpflicht oder aus § 285 analog.
Beispiele für Zufälligkeit der Schadensverlagerung: Obligatorische Gefahrentlastung (§ 447 I, § 644 I 1), Fälle der mittelbaren Stellvertretung, Obhut für fremde Sachen, Treuhandverhältnisse.
Nach eA liegt die Drittschadensliquidation schon dann vor, wenn damit ein vertraglicher Anspruch verschafft werden kann; das Merkmal “Schaden ohne Anspruch” meint also immer Nichtvorliegen eines vertraglichen Anspruchs.
Vertragsaufsage
Endgültige Erfüllungsverweigerung. –> §§ 280 I, III, 281. Aber: Keine automatische Umwandlung von Primär- in Sekundäranspruch (§ 281 IV), gerichtliche Durchsetzung des Primäranspruchs möglich.
Bei Vertragsaufsage vor Fälligkeit greift §§ 280 I, III, 282 bzw. für den Rücktritt § 323 IV.