Schuldrecht BT Kaufrecht Flashcards

(47 cards)

1
Q

Begriff der Sache des Kaufvertrags

A

§ 90: alle körperlichen Gegenstände

→ Abgrenzung zu sonstigen Gegenständen iSd § 453

Sache umfasst:

  • entsprechende Anwendung für Tiere (§ 90a)
  • Grundstücke und Schiffe (Achtung: teilweise Sondervorschriften)
  • gem. § 311c im Zweifel auch das Zubehör der Kaufsache (§ 97)
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2
Q

Form des Kaufvertrags

A

→ grds. kein Formzwang

Ausnahme: § 311b I: notarielle Beurkundung für Kaufverträge über Grundstücke

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3
Q

Pflichten des Verkäufers

A

Hauptpflichten:

  • Übergabe und Übereignung, § 433 I 1
    → erstreckt sich auf Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 I 2
  • Nebenleistungspflichten u.a.:*
  • Tragen der Übergabekosten, § 448 I
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4
Q

Pflichten des Käufers

A
  • Hauptleistungspflicht:*
  • Zahlung des Kaufpreises, § 433 II
  • Nebenleistungspflichten (u.a.):*
  • Abnahme der Kaufsache, § 433 II (nicht bloße Obliegenheit)
  • Tragen der Lasten der Kaufsache nach Übergabe, § 446 S. 2
  • bei Schickschuld: Tragen der Kosten von Annahme und Versendung, § 448 I
  • bei Grundstückskauf: Tragen der Kosten der Beurkundung des Vertrags, der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der dazu erforderlichen Erklärungen, § 448 II

Weitere Schutzpflichten

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5
Q

Prüfungsschema Gewährleistungsrechte

A
  1. Tatbestand des § 437

a) Wirksamer Kaufvertrag
b) Vorliegen eines Mangels
c) zum maßgeblichen Zeitpunkt

  1. Voraussetzungen der entsprechenden Rechtsbehelfe
  2. Ausschlusstatbestände (u.U. nach 1. prüfen)
  • § 442: Kenntnis des Käufers
  • vertraglicher Haftungsausschluss
    → vgl. aber §§ 444, 445: Haftungsbegrenzung bei Versteigerungen
  • § 377 HGB: Rügeobliegenheit
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6
Q

Mögliche Mängel iSd Gewährleistungsrechts

A
  1. Sachmangel (§ 434)
  2. Rechtsmangel (§ 435)
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7
Q

Sachmangel iSd § 434

A

⇒ grds.: vereinbarte Beschaffenheit, § 434 I 1

→ bei fehlender Vereinbarung:

  • Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1)
  • ansonsten: Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Güte, die der Käufer erwarten konnte (§ 434 I 2 Nr. 1)

→ darüber hinaus Mangel bei:

  • Montagefehler, § 434 II 1
  • fehlerhafte Montageanleitung, § 434 II 2
  • Falschlieferung, § 434 III Alt. 1
  • Zuweniglieferung, § 434 III Alt. 2
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8
Q

Streit: Umfasst die Beschaffenheit der Ware auch der Sache nicht unmittelbar physisch anhaftende Eigenschaften?

A

h.M.: Beschaffenheit kann auch der Sache nicht unmittelbar anhaftende Eigenschaften umfassen

+ Privatautonomie
+ Verbrauchsgüterkauf-RL

a.A.: Beschaffenheit umfasst lediglich physisch anhaftende Eigenschaften

+ schwaches Arg: Rügeobliegenheit des § 377 HGB zeigt, dass Mangel sofort erkennbar sein muss
- aber: Obliegenheit nur im Handelsrecht; keine Aussage, dass Rügeobliegenheit andere Arten von Mängeln ausschließt, eher Verstoß gegen Privatautonomie

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9
Q

Streit: Umfasst die Beschaffenheit der Ware auch deren Verwendbarkeit am vertraglich vorausgesetzten Ort?

A

e.A.: Verwendbarkeit am vorausgesetzen Ort ist keine maßgebliche Eigenschaft

+ Verwendbarkeit scheitert nicht an Beschaffenheit der Kaufsache, sondern an der des entsprechenden Ortes
+ Risiko der Verwendbarkeit der Kaufsache liegt grds. im alleinigen Risikobereich des Käufers
- strikte Sicht verstößt gegen Privatautonomie
- auch § 434 I 2 Nr. 1 ermöglicht Berücksichtigung der vertraglichen Verwendung

daher: Parteien können Verwendbarkeit durch Vereinbarung zum Vertragsgegenstand machen

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10
Q

Streit: Kann der bloße Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung einen Mangel darstellen?

A

e.A.: bloßer Verdacht ist keine negative Beschaffenheitsabweichung

+ bloßer Verdacht ist nicht gleichzusetzen mit physischer Beschaffenheit
- aber: Beschaffenheit bleibt nicht auf physische Eigenschaften beschränkt; zudem kann der Verdacht sehr wohl die physischen Eigenschaften betreffen

Rspr.: Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsvereinbarung kann Mangel darstellen; aber: nicht jeder Verdacht genügt, daher Voraussetzung: Verdacht beruht auf konkreten Tatsachen und ist durch Verkäufer nicht durch zumutbare Maßnahmen ausräumbar

+ berücksichtigt sowohl Interessen des Käufers als auch des Verkäufers

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11
Q

Streit: Muss die nachteilige Beschaffenheitseigenschaft auf Dauer bestehen, um einen Mangel darzustellen?

A
  • e.A.:* negativer Umstand muss auf Dauer bestehen
  • widerspricht Privatautonomie
  • a.A.:* auf Dauerhaftigkeit kommt es nicht an

+ Absprache einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (z.B. sofortige Bebaubarkeit eines Grundstücks) muss mit Blick auf die Privatautonomie möglich sein

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12
Q

Form der Beschaffenheitsvereinbarung

A

⇒ richtet sich grds. nach der für den entsprechenden Vertrag vorausgesetzten Form

aber: Äußerungen des Käufers können für Bestimmung der Sollbeschaffenheit nach § 434 I 3 herangezogen werden

Bsp.: Beschaffenheitsvereinbarung für Grundstückskauf bedarf nach § 311b I 1 der notariellen Beurkundung; Konsequenz: vor Vertragsschluss getätigte, aber nicht mitbeurkundete Beschreibung des Grundstücks stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, anderenfalls wäre gesamter Vertrag nach § 125 S. 1 nichtig (was nicht den Interessen der Parteien entspricht)

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13
Q

Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarung

A

→ setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen (§§ 145 ff., ausdrücklich oder konkludent) voraus

Konsequenz: einseitige Äußerungen reichen grds. nicht aus;
aber: Parteien nehmen bei Vertragsschluss oftmals stillschweigend auf Äußerungen Bezug

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14
Q

Führt die Vorlage eines Musters zu einer Beschaffenheitsvereinbarung?

A

ja, nach Art. 2 II lit. a Verbrauchsgüterkauf-RL muss die Kaufsache die Eigenschaften des Musters erfüllen

→ zwar keine ausdrückliche Regelung in § 434 I, doch ist in diesem Fall stets eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen

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15
Q

Anforderungen an die Bestimmung der vertraglich vorausgesetzten Verwendung

A

erfordert keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, beidseitig übereinstimmende Unterstellung (ausdrücklich oder konkludent) reicht aus

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16
Q

Genügt für eine mangelnde Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eine lediglich geminderte Tauglichkeit?

A

ja, Kaufsache muss der vertraglich vorausgesetzten Verwendung vollständig entsprechen können

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17
Q

Bestimmung der gewöhnlichen Verwendung und der üblichen Beschaffenheit iSd § 434 I 2 Nr. 2

A

richtet sich nach Verkehrsauffassung, maßgeblich ist die (normative) Erwartung eines durchschnittlichen Käufers (“die der Käufer warten KANN”)

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18
Q

Gehilfe iSd § 434 I 3 (der für Beschaffenheit beachtliche öffentliche Äußerungen tätigt)

A

alle Hilfspersonen, die

vom Verkäufer oder Hersteller betraut worden sind,

öffentliche Äußerungen über die Eigenschaften der Sache abzugeben

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19
Q

Wann besteht für den Verkäufer eine Einstandspflicht nach § 434 II 1 wegen fehlerhafter Montage?

A

hinsichtliche fehlerhafter Montage sind zwei Fallgruppen denkbar:

  • durch Montage tritt Mangel bei Kaufsache selbst ein
    • entsteht Mangel vor Gefahrübergang: erfasst von § 434 I
    • entsteht Mangel nach Gefahrübergang: Einstandspflicht folgt unmittelbar aus § 434 II 1
  • durch Montage wird Beschaffenheit der Kaufsache selbst nicht beeinträchtigt:
    → begründet ebenfalls Mangel
20
Q

Wie wird ermittelt, ob die Montage der Kaufsache iSd § 434 II 1 sachgemäß erfolgte?

A

⇒ Bestimmung wie bei Frage der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I)

21
Q

Wie wird bestimmt, ob die Montageanleitung mangelhaft iSd § 434 II 2 ist?

A

⇒ maßgeblich sind die Kriterien des § 434 I, d.h. Bestimmung wie auch bei Frage der vereinbarten Beschaffenheit

→ fraglich ist dabei, ob die Anleitung selbst die vereinbarte Beschaffenheit aufweist

22
Q

Streit: Welches Maß an Verständlichkeit ist für die Montageanleitung vorauszusetzen?

A

h.M.: entscheidend sind die berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Kunden

  • es ist nicht hinnehmbar, einen beachtlichen Kundenanteil (der Unterdurchschnitt) an der Montage scheitern zu lassen
    + aber: beruht auf Prämisse, dass großer Kundenanteil mit unterdurchschnittlichen Fähigkeiten ausgestattet ist; “durchschnittlicher Kunde” nicht als statistischer Mittelwert, sondern vielmehr als gewöhnlicherweise vorhandene Grundfertigkeiten
23
Q

Rechtsfolgen bei mangelhafter Montageanleitung

A

→ Nacherfüllungsanspruch richtet sich gem. §§ 437 I, 439 grds. auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung (nicht aber auf die Lieferung einer neuen Kaufsache!)

Ausnahme: durch mangelhafte Montageanleitung wurde Kaufsache selbst beschädigt oder kann nicht mehr ohne Weiteres demontiert werden

24
Q

Streit: Ist § 434 III auch beim Stückkauf anwendbar?

A

e.A.: teleologische Reduktion, sodass § 434 III bei Stückkauf nicht anwendbar ist, da Lieferung einer anderen Sache (aliud) Nichtleistung darstellt

  • Gesetzgeber wollte der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf gerade keine zentrale Bedeutung mehr beimessen
  • führt zur Anwendung unterschiedlicher Verjährungsregeln (einmal die der Primärleistung, einmal die der Gewährleistungsrechte)

h.M.: § 434 III auch bei Stückkauf anwendbar

25
Streit: Ist § 434 III auch bei einer krassen Abweichung beim Gattungskauf anwendbar? (Bspw.: A schuldet Auto und liefert Fahrrad)
* e.A.:* **teleologische Reduktion** des § 434 III, da Lieferung eines aliuds Nichtleistung darstellt - bereits früheres Handelsrecht kannte Unterschiedung zwischen Mangel und Falschlieferung (§ 378 HGB aF); anstelle dies jedoch auf § 434 zu übertragen, wurde die Unterscheidung im HGB abgeschafft * h.M.:* **§ 434 III dennoch anwendbar**, Falschlieferung ist Sachmangel gleichgestellt; aber **Voraussetzung: Verkäufer liefert Aliud erkennbar als Erfüllung** seiner eigentlich anders gestalteten Hauptpflicht
26
Ist § 241a auf Falschlieferungen oder Zuviellieferungen anwendbar?
h.M.: § 241a ist **nur bei wissentlicher Falschlieferung** anwendbar (bei irrtümlicher Lieferung also ausschließlich § 434 III) + Gesetzgeber ging davon aus, dass irrtümliche Falschlieferungen von Vornherein nicht unter § 241a fallen + § 241a soll vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen, die irrtümliche Lieferung ist aber nicht unlauter
27
S. 28 Rechtsmangel
28
Streit: Stellt die Verletzung der Pflicht zur Eigentumsverschaffung einen Rechtsmangel dar? (Bsp.: V erwirbt gutgläubig ein gestohlenes Auto und verkauft dieses an K weiter. Der eigentlich Berechtigte B vindiziert das Auto.)
*e.A.:* Verletzung der Eigentumsverschaffungspflicht ist **Fall der Nichterfüllung** und kein Rechtsmangel + § 433 I unterscheidet klar zwischen Pflicht zur Eigentumsverschaffung und rechtsmangelfreien Lieferung - Verjährungsregel des § 438 I Nr. 1 lit. a, die für entsprechende Fälle gedacht ist, wäre nicht anwendbar + _aber_: Lösung über analoge Anwendung des § 438 I Nr. 1 lit. a *a.A.:* Verletzung der Eigentumsverschaffungspflicht ist **Rechtsmangel**
29
Rechte des Käufers iRd Mängelgewährleistung und Rechtsfolgen
⇒ in Bezug auf Kaufsache **Vorrang der Nacherfüllung** (= **Recht** des Verkäufers **zur zweiten Andienung**) Rechtsfolgen: * *behebbarer Mangel:* * Fristsetzung erforderlich * Rücktritt nach § 323 (beachte Entfall der Fristsetzung nach § 440) * Minderung nach §§ 323, 441 (beachte § 440) * SE statt Leistung nach §§ 280, 281 (beachte § 440) * *nicht behebbarer Mangel:* * Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach § 275, keine Fristsetzung erforderlich → übliche Sekundärrechte * SE statt Leistung nach §§ 280, 283, 311a * Minderung nach §§ 326 V, 441 * Rücktritt nach § 326 V
30
Natur des Nacherfüllungsanspruchs aus §§ 437 Nr. 1, 439 I
→ der Nacherfüllungsanspruch **modifiziert** den ursprünglichen Primärleistungsanspruch und setzt sich in diesem fort *Folge:* Anspruch ist weiterhin synallagmatisches Gegenstück zu Kaufpreisanspruch → **Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320)** ist anwendbar
31
Streit: Ist der Käufer an eine einmal getroffene Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung bis zur Vornahme gebunden?
*h.M.:* Käufer ist **nicht gebunden**; die Art der Nacherfüllung ist **erneut änderbar** + Verursacht die geringsten Unannehmlichkeiten für den Verbraucher iSd Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie *a.A.:* Käufer ist bis zur Vornahme der Nacherfüllung **an getroffene Wahl gebunden**; Ausnahmen nach Treu und Glauben bleiben möglich + Rechtssicherheit für den Verkäufer
32
Pflicht des Verkäufers bei **Nachbesserung**
⇒ Beseitigung des Mangels **selbst** oder **durch einen Dritten** → die Entscheidung über die konkreten Maßnahmen steht dem Verkäufer zu
33
Pflicht des Verkäufers bei **Nachlieferung** bzw. Ersatzlieferung
⇒ Lieferung einer **anderen**, mangelfreien Sache *Beachte:* problematisch bei Stückkauf
34
Streit: Ist eine Ersatzlieferung gem. § 439 I Alt. 2 auch beim Stückkauf möglich?
*e.A.:* bei Stückkauf ist **Schuld auf konkrete Sache beschränkt**, eine Ersatzlieferung ist daher nicht möglich - Gesetzgeber wollte Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf gerade keine entscheidende Rolle mehr beimessen - wird Handelsrealität nicht gerecht: oftmals liegt Stückkauf vor, obwohl es den Parteien eigentlich nur auf die Sache einer bestimmten Gattung ankommt *a.A.:* entscheidend ist, ob die Kaufsache **nach den Vereinbarungen der Parteien ersatzfähig** ist + besserer Interessenausgleich + Vermeidung von Unannehmlichkeiten für den Verbraucher iSd Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie
35
Können durch die Nacherfüllung beim Käufer entstehende Kosten vom Verkäufer zurückverlangt werden?
⇒ ja, alle Kosten der Nacherfüllung muss gem. **§ 439 II** der Verkäufer tragen → stellt zugleich **eigene Anspruchsgrundlage für den Käufer** dar → Anspruch umfasst auch Kosten, um den Mangel überhaupt erst festzustellen (bspw. durch Sachverständige) *Beachte:* **bei Verbrauchsgüterkauf** darüber hinausgehender Anspruch auf **Vorschuss** der Nacherfüllungskosten aus **§ 475 VI** Vorschuss umfasst auch Kosten für die Feststellung des Mangels. Sollte schließlich kein Mangel vorliegen: Rückgewähr nach § 812.
36
Muss der Verkäufer iRd Nacherfüllung auch die Kosten für einen etwaigen Aus- und Einbau der Kaufsache tragen?
⇒ ja, nach Neuregelung des **§ 439 III** muss der Verkäufer bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache die **Kosten für Aus- und Einbau tragen** *Beachte:* Anspruch umfasst **lediglich Aufwendungsersatz**; Verkäufer kann nicht verlangen, den Aus- und Einbau selbst durchzuführen
37
Wodurch kann der Nacherfüllungsanspruch des Verkäufers ausgeschlossen sein?
* **§ 275 I**: echte Unmöglichkeit * Einreden der **§ 275 II, III**: praktische Unmöglichkeit und persönliche Unzumutbarkeit * Einrede des **§ 439 IV**: unverhältnismäßige Kosten * (Rechtsgedanke der §§ 323 VI Alt. 1, 326 II 1 Alt. 1: Verantwortlichkeit des Käufers für den Mangel) * (Rechtsgedanke der §§ 323 VI Alt. 2, 326 II 1 Alt. 2: Eintreten des Mangels während Annahmeverzugs des Käufers) * nicht der Fall bei Sachmangel, da in diesem Moment nach § 446 S. 3 bereits Gefahrübergang stattfand und der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag
38
Was ist mit den Begriffen **absolute** und **relative Unverhältnismäßigkeit** iRd § 439 IV gemeint?
*absolute Unverhältnismäßigkeit:* → Prüfung, ob die Kosten einer einzelnen Art der Nacherfüllung **unverhältnismäßig gegenüber dem Interesse des Käufers** sind (= Betrachtung _einer_ Art der Nacherfüllung und Prüfung, ob diese verhältnismäßig ist) *relative Unverhältnismäßigkeit:* → Prüfung, ob die Kosten einer Form der Nacherfüllung **unverhältnismäßig gegenüber der anderen Art der Nacherfüllung** sind (= Betrachtung und Vergleich _beider_ Arten der Nacherfüllung)
39
Wann kann der Verkäufer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten nach § 439 IV 1 verweigern und wann nicht?
⇒ grds. kann Käufer jede gewählte Art der Nacherfüllung sowohl * wegen relativer Unverhältnismäßigkeit (die andere Art ist günstiger), als auch * wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit (die gewählte Art ist zu teuer gegenüber dem Interesse des Käufers) verweigern *Ausnahme:* bei **Verbrauchsgüterkauf** ist **Verweigerung** der **letztmöglichen Art der Nacherfüllung wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht möglich**, § 475 IV 1! → *aber:* gem. **§ 475 IV 2** kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz **auf einen angemessenen Betrag beschränken**
40
Berechnung des Schadens bei berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung
⇒ SE umfasst **lediglich den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts** der Kaufsache gem. § 251 II 1 → für § 251 II 1 sind die Kriterien des § 439 IV 2 heranzuziehen → im Einklang mit der berechtigten Einrede wegen unverhältnismäßiger Kosten umfasst der SE-Anspruch dagegen **nicht die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten**
41
Streit: Wo liegt der Ort der Nacherfüllung?
* e.A.:* **aktueller Lageort der Kaufsache**, d.h. Wohnsitz des Käufers - starre Festlegung nicht interessengerecht * a.A.:* **ursprünglicher Erfüllungsort** der Leistungspflicht - starre Festlegung nicht interessengerecht, Kaufsache kann bspw. an vollkommen unbekannten Ort eingebaut worden sein * h.M.:* **eigenständige Beurteilung nach § 269** + Interessengerechte Beachtung der Parteivereinbarung und Umstände - gewisse Rechtsunsicherheit + _aber_: dem kann durch Bildung von Fallgruppen entgegengewirkt werden
42
Streit: Steht dem Käufer ein Recht zur Selbstvornahme der Nacherfüllung zu?
* e.A.:* ja, **Selbstvornahme ist möglich**; hierdurch wird die Nacherfüllung für den Verkäufer unmöglich; da Käufer dafür allein verantwortlich ist, muss der Verkäufer die dadurch ersparten Aufwendungen gem. § 326 II 2 erstatten - das durch die Fristsetzungserfordernisse geschützte Recht der zweiten Andienung wird unterlaufen * h.M.:* **kein Selbstvornahmerecht** des Käufers; einzige Ausnahme: Ein- und Ausbau gem. § 439 III 1
43
Trifft den Käufer eine Ersatzpflicht, wenn er unberechtigt Nacherfüllung verlangt (etwa weil der Mangel tatsächlich durch den Käufer verursacht wurde)?
→ unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen ist **Schutzpflichtverletzung iSd § 241 II** → eröffnet Möglichkeit des Schadensersatzes, wenn diese zu vertreten ist
44
Def.: Fristsetzung iSd § 323 I
**Verlangen** **nach unverzüglicher Leistung**, das **deutlich mach**t, dass dem Schuldner **nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung** steht → die Angabe eines konkreten Zeitraums ist nicht erforderlich
45
Muss der Gläubiger auch beim Verbrauchsgüterkauf eine angemessene Frist **gesetzt** haben, um nach § 323 I zurücktreten zu können?
nein, Art. 3 V Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gewährt Rücktrittsrecht bereits, wenn eine angemessene Frist verstrichen ist → eine Frist**setzung** ist bei Verbrauchsgüterkauf **nach Ablauf einer angemessenen Frist** **gem. § 323 II Nr. 3 in richtlinienkonformer Auslegung entbehrlich**
46
Streit: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rücktritt nach § 323 V 2 wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen?
⇒ grds.: Feststellung der Unerheblichkeit durch eine **umfassende Interessenabwägung im Einzelfall** * Anforderungen:* * Rspr.:* Unerheblichkeit **nur bei Bagatellfällen**, wenn das Leistungsinteresse des Käufers "im Grunde nicht gestört" ist * a.A.:* **weiteres Verständnis** für Unerheblichkeit - kein Bedürfnis für weitere Einschränkung der Rücktrittsmöglichkeit: Interessen des Verkäufers sind durch Erfordernis einer erfolglosen Frist zur Nacherfüllung geschützt
47
Streit: Nach welcher Norm bemisst sich die Frage, ob bei einer Zuweniglieferung ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen sein könnte? § 323 V 1 oder § 323 V 2?
* h.M.:* § 434 III stellt Zuweniglieferung einem Sachmangel gleich, sodass auch iRd § 323 V der **§ 323 V 2** Anwendung findet - § 434 III soll lediglich dafür sorgen, dass die Gewährleistungsregeln auch auf die Zuweniglieferung Anwendung finden; eine vollständige Gleichstellung ist nicht beabsichtigt * a.A.:* Frage des Ausschlusses bei Zuweniglieferung bemisst sich nach **§ 323 V 1** anhand der Regel über Teilleistungen + Zuweniglieferung unterfällt eindeutig dem Wortlaut des S. 1, nicht dem des S. 2