Schuldrecht-Leistungsstörungsrecht(07.12 - 20.12) Flashcards
(24 cards)
Empfehlung: Immer erstmal Frage durchlesen
—> dann Sachverhalt lesen.
…
Prüfung nach Ansprüchen (Aufbau): ?? (6)
[Obersatz] [Rechtsfähigkeit](gemäß §1 BGB rechtsfähig; Kind? etc.) [Anspruch entstanden] [Anspruch nicht untergegangen] [Anspruch durchsetzbar] [Ergebnis]
Privatautonomie
Verkauf § 433 BGB
Tausch § 480 BGB
Vermietung § 535 BGB
Transport § 611 BGB
Transport § 631 BGB
Grenzen der Privatautonomie
—> kein Vertrag mit Minderjährigen § 105 ff. BGB
—> Sittenwidrigkeit § 138 BGB
—> Verbot § 134 BGB
(Nur lesen)
….
§ 243 BGB
Name?
Gattungsschuld
Gattungsschuld
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Welche Norm?
§ 243 BGB
§ 266 BGB Name?
Teilleistungen
Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
Welche Norm?
§ 266 BGB
§ 267 BGB Name?
Leistung durch Dritte
Leistung durch Dritte
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
Norm?
§ 267 BGB
§ 269 BGB Name?
Leistungsort
Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hätte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) … (siehe BGB)
Welche Norm?
§ 269 BGB
§ 271 BGB Name?
Leistungszeit
Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Welche Norm?
§ 271 BGB
D ist Hersteller von Kraftfahrzeugen. C ist Kraftfahrzeughändler. Beide vereinbaren am 15.11., dass D dem C am 01.12. ein (Standard-)Kraftfahrzeug liefern soll. Hierfür soll C bis zum 05.12. einen Betrag von 36.000€ überweisen. Am 01.12. kann das Kraftfahrzeug jedoch aufgrund eines Streikes nicht geliefert werden. C telefoniert am 01.12. mit D und teilt diesem mit „Dann zahle ich nicht, und du kannst das Fahrzeug behalten“. D entgegnet, dass ein Vertrag bestünde und er am 05.12. liefern werde. Am 05.12. bietet D das Kraftfahrzeug tatsächlich an und verlangt Zahlung.
Hat D am 05.12. gegen C einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 36.000€ ?
—> Lösung durchlesen
[Obersatz]
D könnte am 05.12. gegen C einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 36.000€ nach § 433 II BGB haben.
Zwischen D und C ist am 15.11. ein wirksamer Kaufvertrag (Vgl. § 433 BGB) über ein Kraftfahrzeug für einen Kaufpreis i.H.v. 36.000€ zustande gekommen.
(Nichtigkeit? —> keine Nichtigkeitsgründe!)
Fraglich ist ob der Anspruch durch einen wirksamen Rücktritt untergegangen ist.
Mit der Erklärung „Dann zahle ich nicht, und du kannst das Fahrzeug behalten“ hat C den Rücktritt (vgl. § 349 BGB) erklärt.
In Betracht kommt lediglich ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB.
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten (§ 323 I BGB).
Ein Kaufvertrag stellt einen gegenseitigen Vertrag dar. Laut Vereinbarung war die Leistung des D (Übergabe und Übereignung eines Kraftfahrzeuges) am 01.12. fällig. Am 01.12 hat D nicht geleistet. C hat jedoch weder eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt noch war diese entbehrlich (vgl § 323 II BGB).
Der Anspruch ist nicht durch Rücktritt untergegangen.
Somit hat D gegen C einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 36.000€ nach § 433 II BGB.
§ 241 BGB Name?
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Welche Norm?
§ 241 BGB
§ 323 BGB Name?
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. (…)
(3),(4),(5),(6)
Welche Norm?
§ 323 BGB
§ 275 BGB Überschrift?
Ausschluss der Leistungspflicht
Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) , (3), (4)
Norm?
§ 275 BGB
§ 324 BGB Überschrift?
Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs.2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Welche Norm?
§ 324 BGB
Die Hilfsorganisation H vereinbart mit dem Ingenieur G am 02.01., dass G für H bis zum 02.04. eine Wasseraufbereitungsanlage (WAA) entwickelt und zusammenbaut, mit der man hochgradig verschmutztes Wasser aufbereiten können soll. Um die Vereinbarung festzuhalten wird ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt, der die Überschrift “Vertrag zur Wasseraufbereitung” trägt. Darin wird u.a. festgelegt, dass es mit der Anlage möglich sein soll, Wasser zu reinigen, welches durch den Stoff S verschmutzt ist. Nach dem Aufbereitungsvorgang soll das gereinigte Wasser nur noch 0,01 mg/l von dem Stoff S enthalten.
Eine solche Aufbereitungsanlage ist auf dem Markt zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erhältlich. Als Vergütung wird ein Betrag i.H.v. 85.000,‐ EUR vereinbart. Dieser Betrag wurde bisher nicht gezahlt.
G entwickelt daraufhin einen Prototyp. Bis zum 02.04. erreicht seine Aufbereitungsanlage bei sämtlichen Testdurchläufen jedoch nicht das vereinbarte Ziel. Der Sachverständige S stellt am 02.04. fest, dass es vor dem Hintergrund des Standes der Technik bestenfalls technisch möglich ist, eine Aufbereitungsanlage zu bauen, bei der 0,05 mg/l von dem Stoff S im Wasser verbleiben. Ein solches Wasser gilt jedoch als gesundheitsschädlich.
1) Hat H am 02.04. gegen G einen Anspruch auf Herstellung der Maschine?
H könnte gegen G einen Anspruch auf Herstellung der Maschine nach § 631 I Alt. 1 BGB haben.
(Es ist davon auszugehen, dass G und H rechtsfähig sind)
(Anspruch entstanden)
Am 02.01. haben G und H einen Werkvertrag (vgl. § 631 BGB) über die Herstellung einer Wasseraufbereitungsanlage zu einem Preis i.H.v. 85.000€geschlossen.
Im Rahmen des Vertrages wird ein Erfolg vereinbart, nämlich die Herstellung einer Anlage mit besonderen Filtereigenschaften.
(Nichtigkeit? —> kein Irrtum! —> Anfechtung nicht zu Prüfen!)
Auch wenn die Leistung unmöglich(vgl. § 275 BGB) sein sollte, stünde dies der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen (§ 311a I BGB).
(Anspruch nicht untergegangen?)
Der Anspruch könnte nach § 275 I BGB ausgeschlossen sein.
Dazu müsste die Leistung unmöglich sein.
Eine Leistung ist subjektiv unmöglich, wenn sie für den Schuldner nicht erbringbar ist, und objektiv unmöglich, wenn sie für niemanden erbringbar ist.
G und haben vereinbart, dass die Anlage in der Lage sein soll, Wasser derart zu reinigen, dass nur noch 0,01 mg/l von dem Stoff S enthalten ist. Dieses Ziel hat G nicht erreicht.
Außerdem war eine solche Maschine weder auf dem Markt erhältlich noch technisch umsetzbar.
Somit ist die Leistung unmöglich und der Anspruch nach § 275 I BGB ausgeschlossen (= anfängl. Unmöglichkeit).
H hat gegen G keinen Anspruch auf Herstellung der Maschine nach § 631 I Alt.1 BGB.
Die Hilfsorganisation H vereinbart mit dem Ingenieur G am 02.01., dass G für H bis zum 02.04. eine Wasseraufbereitungsanlage (WAA) entwickelt und zusammenbaut, mit der man hochgradig verschmutztes Wasser aufbereiten können soll. Um die Vereinbarung festzuhalten wird ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt, der die Überschrift “Vertrag zur Wasseraufbereitung” trägt. Darin wird u.a. festgelegt, dass es mit der Anlage möglich sein soll, Wasser zu reinigen, welches durch den Stoff S verschmutzt ist. Nach dem Aufbereitungsvorgang soll das gereinigte Wasser nur noch 0,01 mg/l von dem Stoff S enthalten.
Eine solche Aufbereitungsanlage ist auf dem Markt zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erhältlich. Als Vergütung wird ein Betrag i.H.v. 85.000,‐ EUR vereinbart. Dieser Betrag wurde bisher nicht gezahlt.
G entwickelt daraufhin einen Prototyp. Bis zum 02.04. erreicht seine Aufbereitungsanlage bei sämtlichen Testdurchläufen jedoch nicht das vereinbarte Ziel. Der Sachverständige S stellt am 02.04. fest, dass es vor dem Hintergrund des Standes der Technik bestenfalls technisch möglich ist, eine Aufbereitungsanlage zu bauen, bei der 0,05 mg/l von dem Stoff S im Wasser verbleiben. Ein solches Wasser gilt jedoch als gesundheitsschädlich.
2) Hat G am 02.04. gegen H einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 85.000€?
G könnte gegen H am 02.04. einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 85.000€ nach § 631 I Alt. 2 BGB haben.
(Es ist davon auszugehen, dass G und H rechtsfähig sind)
(Anspruch entstanden)
Am 02.01. haben G und H einen wirksamen Werkvertrag (vgl. § 631 BGB) über die Herstellung einer Wasseraufbereitungsanlage zu einem Preis i.H.v. 85.000€ geschlossen (siehe 1!).
Der Anspruch könnte gemäß § 326 I BGB entfallen sein.
G muss die Herstellung nach § 275 I BGB nicht leisten (siehe 1!)
Damit ist (auch) der Anspruch auf Zahlung entfallen
G hat gegen H am 02.04. keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 85.000€ nach § 631 I Alt. 2 BGB.