Sportrecht Flashcards
(39 cards)
Definition
Sportrecht
Sportrecht ist da, wo die Sphären des Sports mit denen des Rechts kollidieren.
1-Platz-Prinzip
- in dt. besteht monopolistisches Verbandssysten
- für jede Sportart gibt es nur ein Verbandssystem
- sorgt dafür, dass jeder seinen gleichen Regeln unterstellt ist und es auf allen Leistungsebenen ein Regelwerk gibt
- sollte es mehrere Verbände geben, wird nur einer anerkannt
- Anerkennungsmonopol
- Ausnahmen: Darts/Boxen
- hiermit steht und fällt deutschesVerbanssystem
1-Platz-Prinzip
Anerkennungs/Unterwerfungsklausel
- Vereine machen Regeln grundsätzlich selbst
- Satzungsautonomie
- Mit der Mitgliedschaft in einem Verein erkennt man die Regeln der Fachverbände und das 1 Platz Prinzip an
Allgemeines Vereinsrecht
- ab §21 ff. BGB und AO
- im Vereinsrecht gelten immer tatsächliche Erklärungen
- in der Zeit der Vereinbarung über Gründung und der Eintragung darf ein Verein tätig sein und Rechtshandlungen vornehmen muss sich aber als e.V.i.G. nennen
- haftet persönlich mit Privatvermögen
Vereinssatzung
- geregelt in §§57, 58 BGB
- es herrscht Satzungsautonomie: Recht zur selbstständigen Bestimmung der Inhalte
- Satzungsänderung gemäß §33 BGB
- Zweck der Vereinssatzung:
- das nötigste muss rein, alles andere Raus
- klar erkennlich machen wer der Vorstand ist
Vereinssatzung
Mindesterfordernisse
- Mindesterfordernisse nach §57BGB: Satzung muss den Zweck NAmen und Sitz enthalten
- Zweck: §52 AO
- Sitz ist dort wo die Geschäftsstelle sitzt §§24,26 BGB
- Muss drin stehen das Verein eingetragen werden soll
- Name muss eindeutig zuzuordnen sein und sich von anderen Unterscheiden
Vereinssatzung
Sollinhalt
- §58 BGB
- Eintritt und Austritt der Mitglieder
- Beiträge die von Mitgliedern zu leisten sind
- Finanzorndung
- keine Grenzen bei Mitgliedsbeitrag
- Bildung des Vorstands
- 1 Person als Vorstand reicht aus
- Entscheidungen des Vorstands brauchen immer einen Entschluss
- Voraussetzung unter denen MV zu berufen ist, Form der Berufung und Bekundigung der Beschlüsse
- Unterwerfungsklauseln
Mitgliedschaft im Verein
- geregelt in §58 Satz 1 BGB
- man wird durch Abgabe einer wirksamen Willenserklärung und Angebot und Annahme nach §§145, 147 BGB Mitglied
- der ausgefüllte Mitgliedsbeitrag gilt als invitatio ad offerendum
- akzeptiert der Verein die Zahlung so wird Vertrag konkludent
- Anmeldung kann mit sachlichem Grund abgelehnt werden
- Grund darf nicht diskriminierend werden
Austritt aus einem Verein
- der Verein selbst darf die Form der Kündigung selbst festlegen
- §§125, 126 ff. Schrift/Textform
- einseitig empfangsbedürftige Kündigung
- Austritt sowieso durch:
- Todesfall
- Sonderkündigungsrecht (Verletzung,…)
- Altersbegrenzung
- Sanktionen/Auschluss
- Folgen müssen in Satzung geregelt sein
Mitgliederversammlung
- MV stellt das höchste Organ des Vereins nach §32 BGB dar
- Zweck:
- Wahl d. Vorstands
- Entlastung Vorstand
- Veränderung Satzung
- Auflösung Verein
- Festlegung Beiträge
- Satzung bestimmt wie oft eine MV berufen wird
- wie eine MV bekanntgegeben wird ist dem Verein selbst überlassen jedoch muss sichergestellt sein, dass die Einladung für jeden Zugänglich ist
- Stimmrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar und muss wenn hochspersönlich erfolgen
Auflösung eines Vereins
- sobald weniger als 3 Mitglieder existieren wird der Verein aufgelöst und die Rechtsfähigkeit entzogen nach §73 BGB
- §74 BGB bestimmt wer das vorhandene Geld bei Auflösung bekommt
- muss in der Satzung geregelt sein, wenn nicht bekommt der Staat das Geld
- muss aufjedenfall wieder für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden
- man könnte Abteilungen ausgliedern und einen Förderverein drausmachen
Sportgerichtsbarkeit
- umfasst grundlegende Schiedklauseln denen sich Athleten in Satzungen unterlegen
- sichert zum einen die Unabhängigkeit in Sport/dopingrechtlichen Verfahren und gewährleistet gerechte und einheitliche Sanktionen
- man unterscheidet zwischen echten und unechten Schiedsgerichten
- echt: Wirkung wie staatl. Urteile, werden §1025 ZPO gerecht (Streitigkeiten im Verband)
- Beruht auf 3 Säulen:
- Verbandsinterne Gerichtsbarkeit
- Staatliche Gerichtsbarkeit
- Schiedsgerichtbarkeit
Sportgerichtsbarkeit
1) Verbandsinterne Gerichtsbarkeit
- in den Organen des Verbandes wird auf Grundlage des Verbandsregelwerks und ggf. vorhandener Verfahrensordnung über sportliche Streitigkeit entschieden
- BSP Athletenvereinbarungen, wie von Claudia Pechstein
Sportgerichtsbarkeit
2) Staatliche Gerichtsbarkeit
- zivilgerichte treffen auf Grundlage des BGBs unter Zugrundelegung der Verbandsregelwerke eine Entscheidung
- Amtsgericht - Landsgericht - Oberlandesgericht - Bundesgericht
- Finanzgericht - Oberfinanz - Bundesfinanz
Sportgerichtsbarkeit
3) Schiedsgerichtbarkeit
- die als gleichwertiger Ersatz der staatlichen Gerichtsbarkeit eine sportliche Streitbarkeit abschließend beurteilt
- nicht öffentlich
- Kompetenzen der Entscheidungsträger sind Sportbezogen
- z.B. Recht auf Anhörug oder staatl. Öffentlichkeitsgrundsatz
Sportarbeitsrecht
Abgrenzung AN/SS

Sportarbeitsrecht
Befristung von Arbeitsverhältnissen im Sport
Def: AV beendet ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Befristung bedarf einem Sachgrund und das befristete Verhältnis darf maximal 3 mal befristet werden, danach ist es automatisch unbefristet.
- im Sport ist dies nicht praktikabel, da arbeitsrechtliche Verträge an sportliche Leistung gebunden sind
- immer Zeitverträge
- daher gilt hier die Sonderregelung, dass man so viele unbefristete Verträge erhalten kann wie dies die sportliche Leistung zulässt
- das Trainerverhältnis ist hier diskutabel
- es liegt kein Grund vor um nicht nach 3x in ein unbefristetes Verhältnis überzugehen
Zivilrechtliche Haftung
Allgemeines
Gesetzliches SV aus delikt/unerlaubte Handlung
Rechtsgeschäftliches SV aus Vertrag
- Straf und Zivilrecht immer nur gesondert prüfen
- im Sport ist Haftung aus delikt von größerer Bedeutung
Zivilrechtliche Haftung
Haftung aus Vertrag
- §§280, 241, 249 BGB
- für jeden gilt die Vertragsfreiheit: Inhalt, Form, Abschluss
- darf jedoch nicht gegen das Gesetz verstoßen oder Sittenwidrig sein
- auch bei deliktshaftung wird unter 1) geprüft, ob eine vertragliche Regelung besteht
- gilt immer, außer eine Partei wird vernachlässigt
- unangemessene Handlung/Benachteiligung oder überraschende Klausel
- prüfen umw elche Art vn Verträgen es sich handelt (auf Mischverträge achten)
Zivilrechtliche Haftung
Haftung aus Delikt
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung §823 Absatz 1 BGB
§§823, 249, 254 BGB
1. Tatbestand aus §823 Absatz 1 BGB
a. Rechtsgutsverletzung
- Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit, Freiheit oder des Eigentums
- Sonstige Rechte: Dingliche Rechte, Besitz, allgemeines Persönlichkeitsrecht und allgemeine Handlungsfreiheit
b. Handlungsverletzung
* positives tun, dulden, unterlassen
c. Haftungsbegründende Kausalität
* es muss eine Kausalität zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung vorliegen, ergibt sich wenn oben alles positiv geprüft
2. Rechtswidrigkeit
- Die Verwirklichung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit. (immer bei tun)
- Bei dulden/unterlassen zusätzlich Rechtspflicht zum handeln prüfen
- Garantenpflicht und Verkehrssicherungspflicht
3. Verschulden
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach §276 BGB
- Eventualvorsatz: man weis es passiert, aber es ist einem egal
4. Schaden
- Schaden nach §249 BGB muss vorliegen
- haftungsausfüllende Kausalität
- Art und Umfang
- ggf. hier noch Mitverschulden asu §254 BGB prüfen
Zivilrechtliche Haftung
Haftung aus Delikt
Schadensersatz aus Verletzung des Schutzgesetzes §823 Absatz 2 BGB
§§823, 249, 254 BGB
1. Verletzung des Schutzgesetzes aus §823 Absatz 2 BGB
a. Verstoß gegen das Schutzgesetz
- tatbestandsmäßigkeit
- Rechtswidrigkeit
- evtl. Schuldhaft
2. Rechtswidrigkeit
- Die Verwirklichung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit. (immer bei tun)
- Bei dulden/unterlassen zusätzlich Rechtspflicht zum handeln prüfen
- Garantenpflicht und Verkehrssicherungspflicht
3. Verschulden
- nur prüfen, wenn dies nicht schon innerhalb der verletzten Norm geschehen ist
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach §276 BGB
- Eventualvorsatz: man weis es passiert, aber es ist einem egal
4. Schaden
- Schaden nach §249 BGB muss vorliegen
- haftungsausfüllende Kausalität
- Art und Umfang
- ggf. hier noch Mitverschulden asu §254 BGB prüfen
Zivilrechtliche Haftung
Haftung des Verrichtungshilfen
§831 BGB
- wichtig ist die Abgrenzung des Geschäftsherrs und des Verrichtungshilfen
- Geschäftsherr: ist wer die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen oder konkretisieren kann
- Verrichtungshilfe: ist wer mit wissen und wollen des Geschäftsherren in dere Interesse tätig ist und von seinen Weisungen abhängig ist
- für die haftung muss der Verrichtungshilfe eine unerlaubte handlung tätigen
- muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein und in der Ausführung der Verrichtung geschehen sein
- kein Verschulden erforderlich und nicht nur bei gelegenheit passiert
- muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein und in der Ausführung der Verrichtung geschehen sein
Zivilrechtliche Haftung
Aufsichtspflicht
§832 BGB
- aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass ihnen anvertraute Minderjährige Personen selbs nicht zu schaden kommen und auch keiner dritten Person schaden zugefüht wird
- die Pflicht an sich ist nicht gesetzlich geregelt, jedoch sind Rechtsfolgen bei Verletzung geregelt
- man erhält die Pflicht durch:
- einen Vertrag
- durch das Gesetz
- durch tatsähchliche Übernahme
Zivilrechtliche Haftung
Aufsichtspflicht
Pflichten
- Pflicht zur umfassenden Information
- Pflicht zu Vermeidung von Gefahrenquellen
- Pflicht zur Warnung von Gefahren
- Pflicht die Aufsicht zu führen