Staatsrecht I Flashcards
(25 cards)
A. Zulässigkeit
- Antrag ist zulässig
- Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG
(a. Normenkontrolle)
- BVerfG
- Art. 93 I 2, § 13 Nr. 6 BVerfGG
- abstrakte Normenkontrolle zuständig
II. Antragsberechtigung, Art. 93 I 2 GG, § 76 I BVerfGG
(a. Normenkontrolle)
… muss antragsberechtigt sein.
- Art. 93 I 2, § 76 I BVerfGG
- Bundesregierung
- Landesregierung
- ein Viertel des Bundestages
tauglicher Antragsteller.
III. Antragsgegenstand, Art, 93 I 2 GG, § 76 I BVerfGG
(a. Normenkontrolle)
- tauglicher Antragsgegenstand vorliegen
- gemäß Art. 93 I 2, § 76 I BVerfGG
- jede Norm Bundes- oder Landesregierung
IV. Antragsgrund, Art. 93 I 2 GG, § 76 I 1 BVerfGG
(a. Normenkontrolle)
Der Antrag der X/Y muss einen Antragsgrund darstellen.
* Art. 93 I 2 GG
* Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel bezüglich der Verfassungskonformität der Norm bestehen
* § 76 I 1 BVerfGG
* Rechtsvorschrift für nichtig gehalten wird.
Beide Normen haben unterschiedliche Anforderungen an den Antragsgrund.
V. Form, § 23 I BVerfGG
(a. Normenkontrolle)
Die Form wurde nach § 23 I BVerfGG gewahrt.
VI. Objektives Klarstellungsinteresse
(a. Normenkontrolle)
- grundsätzlich durch den Antragsgrund indiziert.
- Anzeichen dafür, fehlen könnte liegen nicht vor
B. Begründetheit
(a. Normenkontrolle)
Der Antrag ist begründet, wenn “(Gesetz/Norm)” nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
(a. Normenkontrolle)
Das “…” müsste formell verfassungsmäßig sein.
Dafür müsste “(Antragsgegner)” die Kompetenzen zum Erlassen des “…” haben.
Das Gesetz müsste Kompetenzgemäß erlassen worden sein.
a. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, Art. 73 I 1-14 GG
b. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, Art. 74 I 1- 33 GG
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des “…“
(a. Normenkontrolle)
Das Gesetz müsste zudem materiell verfassungswidrig sein.
- Materielle Verfassungsmäßigkeit des “…”
a. Verstoß gegen “…” GG
aa. Legitimer Zweck/Legitimes Ziel
bb. Geeignetheit
cc. Erforderlichkeit
dd. Angemessenheit
b. Zwischenergebnis
aa. Legitimer Zweck/Legitimes Ziel
Der Zweck der Maßnahme ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet oder wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
Mit “…” wird das legitime Ziel der “…” und damit der Schutz vor “…” verfolgt.
bb. Geeignetheit
“…” muss auch dazu geeignet sein, dieses legitime Ziel zu fördern.
Geeignet ist eine Maßnahme, welche die Zweckerreichung zumindest fördert.
cc. Erforderlichkeit
Dies ist der Fall, wen es sich um das mildeste Mittel handelt, es darf also keine Regelungsalternative geben, die den Regelungszweck in gleicher Weise erfüllt, aber weniger eingriffsintensiv ist.
dd. Angemessenheit
Die gewählte Maßnahme ist angemessen, wenn die Maßnahme dabei nicht außer Verhältnis zu dem Rechtsgut steht, das mit ihr geschützt werden soll.
A. Zulässigkeit
(Organstreitverf.)
Der Antrag ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5 BVerfGG
(Organstr.)
Laut Art. 93 I 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5 liegt die Zuständigkeit beim Bundesverfassungsgericht.
II. Antragsteller und Antragsgegner/Parteifähigkeit, Art. 93 I 1 GG, § 63 BVerfGG
(Organstr.)
- Art. 93 I 1 GG, § 63 BVerfGG
- oberste Bundesorgane
- Teile dieser Organe oder
- andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Organs mit eigenen Rechten ausgestattet sind, darunter auch politische Parteien.
“…” ist tauglicher Antragsgegner gemäß § 63 BVerfGG.
III. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG
(Organstr.)
Gemäß § 63 BVerfGG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinem ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
Antragsgegenstand ist jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners.
IV. Antragsbefugnis, § 64 BVerfGG
(Organstr.)
“…” muss geltend machen durch die fragliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
Nach der Möglichkeitstheorie darf die Rechtsverhältnisverletzung oder- Gefährdung von vornherein ausgeschlossen sein.
V. Form und Frist, § 23 I, 64 II bzw. 64 III BVerfGG
(Organstr.)
Der Antrag ist Form- und Fristgerecht zustande gekommen.
**IV. Rechtsschutzbedürfnis **
(Organstr.)
Das Rechtsschutzbedürfnis wird grundsätzlich durch das Vorliegen der Antragsbefugnis indiziert.
Anzeichen dafür, dass hier eine Ausnahme vorliegen könnte, liegt nicht vor.
**B. Begründetheit **
(Organstr.)
Der Antrag ist begründet, soweit “X” durch die “…” des “Y” in ihren Rechten als “…” aus Art. “…” verletzt ist.
**I. Schutzbereich **
(Organstr.)
Art. “…” gewährleistet das Recht…
**II. Eingriff **
(Organstr.)
Es muss ein Eingriff in den Schutzbereich in das “…” vorliegen.