StGB AT Flashcards
(191 cards)
Teile des StGB
I. AT: §1-79b
II. BT: §80-358
Unterscheidung von Delikten
vorsätzliches Delikt - fahrlässiges Delikt
Begehungsdelikt - Unterlassungsdelikt
laienhafte Definition Vorsatz und Fahrlässigkeit
vorsätzliches Handeln: möchte Erfolg erreichen
fahrlässiges Handeln: möchte keinen Erfolg erreichen, dieser tritt aber dennoch ein
laienhafte Definition Begehungsdelikt und Unterlassungsdelikt
Begehungsdelikt: man handelt selbst
Unterlassungsdelikt: man lässt etwas geschehen
Erfolgsdelikte und Tätigkeitsdelikte
Erfolgsdelikt: Erfolg in der Außenwelt wird benötigt
Tätigkeitsdelikt: ausreichend, wenn Täter eine bestimmte Handlung ausführt; ein bestimmter Erfolg wird nicht benötigt
Der dreistufige Deliktsaufbau
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolg
b) Handlung
c) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
d) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Definition: Koinzidenzprinzip
Das Simultanitätsprinzip (Koinzidenzprinzip) wird normativ aus dem in Art. 103 Abs. 2 GG kodifizierten Bestimmtheitsgebot hergeleitet und ergibt sich mittelbar aus § 16 i.V.m. § 8 StGB
Täter macht sich nur dann strafbar, wenn er den Tatbestand verwirklicht und bei der Verwirklichung des Tatbestandes vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelt
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Tat
Erfolg des §212 StGB (Totschlag)
“Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein”: Tod eines anderen Menschen
Definition: Handlung
Jedes von einem menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozial erhebliche Verhalten
(Handlungen sind sowohl aktives Verhalten als auch Unterlassen (aber bei Unterlassung: Prüfung beenden und ein Unterlassungsdelikt prüfen))
Erfordert für den Täter eine tatsächlich bestehende Alternative, sich intentional pflichtgemäß zu verhalten
Eigene Körperbewegungen sind prinzipiell zurechenbares Verhalten
Anforderungen an die Handlung / Ausschlussgründe der Handlung
- Menschliches Verhalten (nicht Tiere)
- Konkretes Verhalten (nicht schlechte Lebensführung (z.B: Alkoholkonsum))
- Außenbezug ((Nicht)Veränderung in der Außenwelt, kein Gesinnungsstrafrecht)
- willensgesteuertes Verhalten
Ausschlussgründe: Handeln aus
- (nicht antrainiertem) Reflex, Schlaf, Bewusstlosigkeit, krampfbedingtem Verhalten
- Zwang durch äußere Gewalt / vis absoluta (unwiderstehlicher Zwang) iwS
- U.U. automatische (fest antrainierte Reaktionen)
Jedoch keine Ausnahmen bei:
- vis compulsiva
- Rausch
- Affekt
- antrainiertes Verhalten
Definition Äquivalenztheorie und conditio-sine-qua-non-Formel
Die Handlung des Täters ist i.S.d conditio-sine-qua-non-Formel dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Äquivalenz bedeutet, dass alle Bedingungen gleichwertig sind.
Gegenprobe Äquivalenztheorie
Tritt der Erfolg ein, wenn man sich die Handlung wegdenkt? Wenn ja, liegt keine Kausalität zwischen Handlung und Erfolg vor
Defintion Kumulative Kausalität
Von mehreren Bedingungen ist jede Bedingung alleine für sich genommen nicht ausreichend, um den Erfolg herbeizuführen; zusammen genommen führen sie jedoch zum Erfolg
Beispiel: A und B (die sich beide nicht kennen und noch nie etwas voneinander gehört haben) möchten beide unabhängig voneinander dem Z einen Denkzettel verpassen. Daher geben sie beide nacheinander 50mg Rattengift in den Kaffee des Z. Während 50mg nur zu einer Magenverstimmung führen, bedeuten 100mg den Tod einer Person. Z trinkt den Kaffee und stirbt.
Definition Alternative Kausalität
Von mehreren Bedingungen ist jede Bedingung alleine für sich genommen ausreichend, um den Erfolg herbeizuführen
Voraussetzung ist, dass sämtliche Bedingungen in dem Erfolg wirksam geworden sind
Beispiel: A und B (die sich beide nicht kennen und noch nie etwas voneinander gehört haben) möchte beide unabhängig voneinander den Z töten. Aus diesem Grund geben beide nacheinander 100mg Rattengift in den Kaffee des Z. 100mg Rattengift führen bei oraler Anwendung zum Tod. Z trinkt den Kaffee und stirbt.
Merke: Modifikation der conditio-sine-qua-non-Formel erforderlich: Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich
Definition Hypothetische Kausalität / Ersatzursachen
Reserveursachen, wonach der Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt auch eingetreten wäre, bleiben dabei außer Betracht
Maßgebend ist ausschließlich die ursächliche Verbindung zwischen dem Geschehensablauf und dem konkreten Erfolg. Auch wenn der Erfolg später aufgrund anderer Ereignisse oder in anderer Weise ebenfalls eingetreten wäre, so würde dies nicht die Ursächlichkeit zwischen der tatsächlichen Handlung und dem konkreten Erfolg beseitigen. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Geschehensablauf, das Hinzudenken von Reserveursachen und hypothetischen Kausalverläufen ist unzulässig.
Beispiel: A tötet B mit einer Schrotflinte. B wäre in 2 Wochen sowieso bei einem Flugzeugabsturz gestorben.
Definition Überholende Kausalität
Abgebrochene bzw. überholende Kausalität bedeutet, dass eine andere Ursache völlig unabhängig von der Erstursache den Eintritt des Erfolges bewirkt. In diesen Fällen ist die Kausalität zu verneinen. Zu beachten ist allerdings, dass die Erstursache für das Setzen der Zweitursache keine Bedeutung haben darf.
Beispiel: X sticht 23 mal auf Y ein und entfernt sich vom Tatort. Z kommt zufällig vorbei und schlägt auf den Kopf des Y ein, bis dieser tot ist.
Y war schon so schwer verletzt, dass er sich beim Angriff des Z nicht mehr selbst wehren konnte. Folglich waren die Messerstiche kausal für den Tod des Y, da diese bis zum endgültigen Tod des T fortwirkten
Merke: Wenn die Ersthandlung noch gar keine Wirkung entfaltet (z.B: verabreichte Drogen, die erst nach einem gewissen Zeitraum wirken), dann liegt keine Kausalität vor, und es ist nur eine Versuchsstrafbarkeit zu prüfen
Definition Atypische Kausalität
Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist es ferner bedeutungslos, ob der Eintritt des Erfolges auf einem atypischen Kausalverlauf oder sonstigen atypischen Gegebenheiten beruht.
Beispiel: X sticht 32 mal auf den Y ein, welcher schwerverletzt in ein Krankenhaus geliefert wird. Aufgrund eines Erdbebens stürzt das Krankenhaus ein und Y stirbt.
Dadurch, dass X auf Y eingestochen hat, ist dieser erst ins Krankenhaus eingeliefert worden. Aus diesem Grund wäre die Handlung des X auch kausal für den Tod des Y. Aber innerhalb der objektiven Zurechnung würde man die atypische Kausalität ansprechen und innerhalb des Risikozusammenhangs die Prüfung beenden
Spezielle Fälle der Kausaltät
Kumulative Kausalität +, aber in objektiver Zurechnung -
Alternative Kausalität +
Hypothetische Kausalität -
Überholende/Abbrechende Kausalität +, außer Ersthandlung entfaltet keine Wirkung: dann -
Atypische Kausalität +, aber in objektiver Zurechnung -
Aufbau des vollendeten, vorsätzlichen Begehungsdelikts (Erfolgsdelikt)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg
b) Tathandlung
c) Kausalität zwischen Erfolg und Handlung
d) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz: Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
b) Ggf. weitere subjektive Elemente, z.B. besondere Absichten
Il. Rechtswidrigkeit (Vorliegen der obj. und subj. Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes)
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit (Alter, § 19 StGB/Gesundheitszustand, § 20 StGB)
2. aktuelles oder potenzielles Unrechtsbewusstsein, § 17 StGB
3. Schuldausschließungsgründe (z.B. §§ 33, 35 StGB)
Prüfschema Körperverletzung nach §223 I StGB
I. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Körperliche Misshandlung
bb) Gesundheitsschädigung
(cc) Kausalität
dd) Objektive Zurechnung)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Definition Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden/ pathologischen Zustandes
Definition Körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
Definition Objektive Zurechnung
Ist der Täter für ein aus dem Deliktstatbestand rechtlich missbilligtes Risiko des Erfolgseintritts verantwortlich, das sich im tatsächlich eingetretenen Erfolg in vom Tatbestand erfasster („hinreichend typischer“) Weise realisiert hat?
- Schaffung/ Erhöhung eines rechtlich missbilligten Risikos durch Tathandlung
- a) Realisierung im tatsächlich eingetretenen Erfolg
b) Nicht außerhalb des Schutzbereichs der Norm
Definition Adäquanztheorie für die Lehre der objektiven Zurechnung
Folgen einer Handlung sind dann kausal, wenn mit deren Eintritt nach allgemeiner menschlicher Lebenserfahrung vom Standpunkt eines kundigen, nachträglich urteilenden Betrachters gerechnet werden konnte