StPO-Beschuldigte Flashcards

1
Q

Wann ist eine Person “Beschuldigter”? §136

A
  • Beschuldigteneigenschaft eines Tatverdächtigen wird grds durch einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründet

a. subjektiv: Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde
b. objektiv: Verfolgungswille manifestiert sich in einem Willensakt (Einleitung eines Ermittlungsverfahrens)

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2
Q

Worin kann sich der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde obj manifestieren?

A
  • eindeutig bei Einleiten eines Ermittlungsverfahrens
  • ansonsten danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen (insbes in der Wahrnehmung des Betroffenen) darstellt
  • zB strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen die nur ggü Betroffenen zulässig sind, Durchsuchungen die zur Überführung dienen §102, nicht immer bei Vernehmungen
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3
Q

Worin unterscheidet sich Vernehmung eines Beschuldigten zum Zeugen?

A
  • §§55, 60 Nr2: Verdächtiger darf im Einzelfall als Zeuge vernommen werden, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss
  • abzugrenzen danach, wie das Verhalten der Ermittlungsperson von einem Außenstehenden aufgefasst werden kann
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4
Q

8 Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

A
  • > Anspr auf faires Verfahren: Beschuldigter darf nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein
    1. Unschuldsvermutung
  1. Anspr auf rechtl Gehör
    - Mögl.keit vor Richter Angelegenheit vorzutragen
  2. Prinzip “nemo tenetur se ipsum accusare” (niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen) = Recht zu Schweigen
  3. Recht auf Verteidigung
  4. Belehrungspflichten
  5. Beweisantragsrechte
    - stellen von Beweisanträgen, für Dinge die ihn entlasten (Benennen von Zeugen…)
  6. Anwesenheitsrechte
    - darf nicht ohne Weiteres aus Gerichtssaal verwiesen werden
  7. Fragerecht
    - darf Zeugen u Gericht Fragen stellen
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5
Q
  1. Prinzip “nemo tenetur se ipsum accusare” (niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen) = Recht zu Schweigen
A
  • Schweigerecht darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden (fehlerhafte Berücksichtigung)
  • Ausnahme beim teilweisen Schweigen
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6
Q

Schweigerecht- teilweises Schweigen

A
  • Ausnahme vom Verbot aus Schweigen Schlüsse zu ziehen
  • Angeklagte macht zu einigen Punkten Angaben u schweigt zu anderen
  • aus §261 folgt, dass Tatrichter dazu verpflichtet ist, alle aus der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse zu würdigen u auszuschöpfen
  • > äußert sich Beschuldigter zur Sache, obwohl er weiss dass er dazu nicht verpflichtet ist, so macht er sich in freiem Entschluss selbst zum Beweismittel u unterstellt sich der freien Beweiswürdigung (auch bei unbeantworteten Einzelfragen)
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7
Q

2 Pflichten des Beschuldigten

A
  1. Erscheinungspflichten
    - Anwesenheit insbes bei Hauptverhandlung, sonst zwangsweise Vorführung durch Polizei
  2. Duldungspflichten
    - Duldung von Ermittlungen u Eingriffen in seine GR
    - zB Durchsuchungen, Untersuchungen, Beschlagnahme
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8
Q

Begriff der Vernehmung §136

A

= eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtl Fkt gegenübertritt u in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt

  • vor der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird u welche Strafvorschriften in Betracht kommen
  • es ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zur Beschuldigung zu äußern od nicht zur Sache auszusagen u einen Verteidiger zu befragen
  • er ist darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen u Bestellung eines Verteidigers beanspruchen kann
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9
Q

Zweck der Belehrungspflicht §136 II

A
  • Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, Verdachtsgründe zu beseitigen u die zu seinem Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen
  • Beschuldigtenvernehmung dient Verteidigung des Beschuldigten u der Sicherung auf rechtl Gehör u der Sachverhaltsaufklärung
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10
Q

Bestandteile der Belehrung

A

a. die Eröffnung des Tatvorwurfs, Abs. 1 S. 1,
b. die Belehrung über die Aussagefreiheit, Abs. 1 S. 2,
c. die Belehrung über das Recht zur Verteidigerkonsultation, Abs. 1 S. 2,
d. den Hinweis auf das Beweisantragsrecht, Abs. 1 S. 3,
e. in geeigneten Fällen den Hinweis auf das Recht zur schriftlichen Äußerung, Abs. 1 S. 4.

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11
Q

Liegt ein Verstoß gg Belehrungspflicht vor, wenn Beschuldigter spontanes Geständnis ablegt (Spontanäußerung)?

A
  • will Polizeibeamter Beschuldigten vor Befragung ordnungsgem belehren, liegt kein Verstoß gg Belehrungsgebot vor
  • Vernehmung liegt nur dann vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtl Eigenschaft ggütritt u in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt
  • > Spontanäußerung außerhalb der Vernehmung
  • > kann uneingeschränkt verwertet werden, da eine Belehrung faktisch unmögl war
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12
Q

Folgen eines Verstoßes gg Belehrungspflicht §136 I 2

A
  • grds Beweisverwertungsverbot, da eine Verwertung gg nemo-tenetur Grds verstoßen würde
  • > erlangten Kentnisse u Beweise dürfen nicht in Gerichtsverfahren verwendet werden
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13
Q

Ausnahme des Verwertungsverbots bei fehlender Belehrung

A

Widerspruchslösung

  • Fehler aus dem Ermittlungsverfahren, die zum Beweisverwertungsverbot führen, sind in einem Revisionsverfahren nicht mehr rügbar, sobald in erstinstanzlicher Hauptverhdl nicht durch Verteidiger/ Angeklagten die Verwertbarkeit gerügt wurde
  • erstinstanzl Gericht kann grds von einem fehlerfreien Ermittlungsverfahren ausgehen, wenn Verteidigung nichts rügt
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14
Q

Verbotene Vernehmungsmethoden §136a

A
  1. Ermüdung
    - Beeinträchtigung der freien Willensentscheidung u Willensbetätigung
  2. Verabreichung von Mitteln, die hemmungslose od betäubende Wirkung haben
  3. Misshdl/ Drohung/ Quälerei/ Zwang
    - zB Androhung einer Gefängnisstrafe zur Herbeiführung eines Geständnisses
  4. Täuschung
    - enge Auslegung u Abgrenzung zu kriminalistischer List u Fangfragen
    - zB erlaubt ist Entgegennahme von belastenden Informationen, die ein Zeuge durch Täuschung des Beschuldigten erlangt hat
  5. Versprechen eines gesetzl nicht vorgesehenen Vorteils
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15
Q

RF der Anwendung von verbotenen Vernehmungsmethoden nach §136a

A
  • Beweisverwertungsverbot

- ohne Fernwirkung

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