Strafrecht Flashcards
(172 cards)
Sachbeschädigung objektiver TB
Tatobjekt: Fremde Sache
Tathandlung: Beschädigen oder Zerstören
Fremd
Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind.
Sache (Tiere?)
Alle körperlichen Gegenstände (beweglich/unbeweglich)
Tiere auch, da das Strafrecht einen eigenständigen Sachbegriff hat.
Zerstören der Sache
Eine Sache ist zerstört, wenn sie infolge der körperlichen Einwirkung vernichtet oder so wesentlich beschädigt wird, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.
Beschädigen der Sache
Die Beschädigung einer Sache setzt voraus, dass der Täter körperlich auf sie einwirkt und sich dadurch in ihrer Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich einschränkt.
Wert der Sache Sachbeschädigung
Unerheblich, lediglich ein zu respektierendes Gebrauchs- oder Affektionsinteresse an dem Gegenstand.
Ist eine dauerhafte Sachentziehung eine Sachbeschädigung?
Nein, außer wenn sie zwangsläufig eine Beschädigung mit sich bringt (Ring in See werfen -, Fahrrad + weil es verrostet)
Täter hält fremde Sache die er zerstört für seine eigene
Handeln ohne Vorsatz, § 16 StGB, subjektiver TB nicht erfüllt.
§ 303 Absatz 2 - verändern des Erscheinungsbildes
Liegt vor, wenn die visuell wahrnehmbare Oberfläche der Sache infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird.
Außerdem: nicht nur unerheblich + nicht nur vorübergehend + unbefugt (kein Einverständnis)
Vorsatz Abgrenzung Abs. 1 und Abs. 2
§ 303
Muss sich bei Abs. 1 nicht auf RW beziehen, bei Abs. 2 aber auf das Merkmal “unbefugt”
Diebstahl objektiver TB
Fremde bewegliche Sache & Wegnahme
Beweglich
Alle Sachen, die von ihrem Standort fortgeschafft werden können.
Fremdheit
Wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist.
Sache
Jeder körperliche Gegenstand
Wegnahme
Aufhebung fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams durch Bruch.
Gewahrsam
Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
(obj: tatsächliche Herschaft, subj: Herrschaftswille)
Tatsächliche Sachherrschaft
Wenn ohne Überwindung von Hinderissen der unmittelbare Zugriff auf die Sache möglich ist. (Zugriffsmöglichkeit)
Sachherschaftswille
Natürlicher Beherrschungswille (auch Betrunkene, Kinder)
Bei Bewusstlosen, Schlafenden auch: “potentieller Herrschaftswille”
Tote (-)
Räumliche Entfernung von der Sache?
Gewahrsamslockerung, aber Gewahrsam (+)
Bsp: Auto vor der Tür, Sachen in der Wohnung, Schließfach in der Bank, Tiere die draußen sind, …
Schlagwort: Leiter des Kaufhauses zu einem gefundenen Gegenstand
Genereller Beherrschungswille auf alles was sich in dem Kaufhaus befindet
Mitgewahrsam - Bruch eines Gewahrsamsinhabers möglich?
Bei gleichrangigem Gewahrsam kann jeder Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam des anderen brechen
Bei mehrstufigem Gewahrsam kann nur der Untergeordnete den Gewahrsam des Übergeordneten brechen.
Bruch fremden Gewahrsams
Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder zumindest ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
(Zustimmung = tatbestandsausschließendes Einverständnis)
Begründung neuen Gewahrsams
Wenn der Täter (oder der Dritte) die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstehen.
Wann ist der neue Gewahrsam “vollendet” (Streit)
Anfassen, Ergreifen, Fortschaffen, Bergen
-> Je nach Größe der Sache
Handy: bei Ergreifen mit Herrschaftswille
Größere, leicht transportable Sachen im Laden: Bei Verbergen unter der Kleidung oder in mitgebrachter Tasche
Große Sachen: mit Verlassen der fremden Sphäre