Strafrecht AT Flashcards

(75 cards)

1
Q

abberratio ictus (“Fehlgehen des Schlages”)

A

Täter hat Vorsatz auf ein bestimmtes Tatobjekt konkretisiert und dieses anvisiert, trifft aber ein anderes Tatobjekt (nach h. M. Vorsatzausschluss und Prüfung von Versuch am anvisiertem und Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt)

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2
Q

Anstifter

A

wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener, rechtswidriger Tat bestimmt hat, § 26 StGB

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3
Q

Bestimmen

A

Hervorrufen des Tatentschlusses (Nach h. M. ist hierfür eine geistige Kommunikation zwischen Anstifter und Täter erforderlich)

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4
Q

Omnimodo facturus

A

wer bereits fest zur Tat entschlossen ist (Keine Anstiftung, sondern nur psychische Beihilfe möglich)

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5
Q

Umstiftung

A

Ist gegeben, wenn ein Täter, der bereits zur Begehung einer bestimmten Tat fest entschlossen war, zur Begehung einer anderen Tat veranlasst wird (strafbare Anstiftung)

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6
Q

Aufstiftung

A

Täter ist bereits zur Begehung eines Grunddelikts entschlossen und wird nun zur Qualifikation bestimmt (Str., ob dann Anstiftung zum Tatganzen vorliegt; Rtspr.: Anstiftung nur zur Qualifikation, h.L.: nur psychische Beihilfe)

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7
Q

Abstifter

A

wer einen zu einem qualifizierten Delikt entschlossenen Täter veranlasst, lediglich das Grunddelikt zu begehen (Keine Anstiftung; str., ob Straflosigkeit nach dem Grundsatz der Risikoverringerung oder psychische Beihilfe)

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8
Q

Doppelter Anstiftervorsatz

A

Anstifter muss Vorsatz bezüglich der Anstiftungshandlung, sowie hinsichtlich der Vollendung er Haupttat haben. (Anstiftung muss sich an eine bestimmte Person oder Personenkreis richten und auf eine konkrete Tat beziehen)

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9
Q

asthenische Affekte

A

solche, die aus Schwäche resultieren (Verwirrung, Furcht, Schrecken) (beachte § 33 StGB, dort Abgrenzung zu den sthenischen Affekten)

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10
Q

atypischer Kausalverlauf

A

wenn der Kausalverlauf völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist (führt zur Verneinung der obj. Zurechnung)

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11
Q

beendeter Versuch

A

wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist (Täter muss dann für Rücktritt aktiv werden, § 24 StGB)

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12
Q

unbeendeter Versuch

A

wenn der Täter nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Vollendung erforderlich ist (dann bloßes Nichtstun ausreichend für Rücktritt, § 24 I 1 StGB)

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13
Q

Lehre vom Rücktrittshorizont

A

besagt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Tätervorstellung die letzte Ausführungshandlung im Rahmen eines einheitlichen Lebensgeschehens ist (möglich ist auch eine Korrektur des Rücktrittshorizonts; a.A.: Lehre vom Planungshorizont: Problem: Bevorzugung skrupelloser Täter)

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14
Q

Aufgeben einer Tat

A

endgültiges Abstandnehmen vond er konkreten Tat (§ 24 I 1, Alt. 1 StGB)

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15
Q

Ernsthaftes Bemühen

A

wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung geeignet und nötig ist (§ 24 I 1 StGB)

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16
Q

Beschädigen i. S. v. § 303 StGB

A

jede Veränderung, durch die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt wird

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17
Q

Beweglich i. S. v. § 242 StGB

A

wenn eine Sache tatsächlich fortgeschafft werden kann

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18
Q

Erlaubnisirrtum

A

wenn der Täter aufgrund falscher rechtlicher Wertung davon ausgeht, dass sein Verhalten ausnahmsweise erlaubt, also gerechtfertigt sei (Behandlung nach § 17 StGB, d.h. Schuldausschluss nur bei Unvermeidbarkeit)

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19
Q

error in persona vel objectio (Irrtum bezüglich der Person oder der Sache)

A

Irrtum über die Identität des Tatobjekts. D.h. der Täter trifft das Tatobjekt, dass er tatsächlich anvisiert hat und auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat, irrt aber über dessen Identität (bei Gleichwertigkeit von getroffenem und anvisiertem Obejekt unbeachtlich; ansonsten Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich des nicht getroffenen Objekts und Fahrlässigkeit hinsichtlich des getrofffenen Objekts)

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20
Q

Fahrlässigkeit

A

Ist die objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung

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21
Q

Sorgfaltspflichtverletzung

A

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind)

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22
Q

Vorhersehbar

A

Was ein umsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als nicht ungewöhnliche Folge in Rechnung stellen würde

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23
Q

Vermeidbar

A

ein Erfolg ist dann vermeidbar, wenn er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermieden werden können

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24
Q

bewusst fahrlässig

A

der Täter erkennt die Gefahr, vertraut jedoch auf das Ausbleiben des Erfolges (Abgrenzung zum Eventualvorsatz)

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25
unbewusst fahrlässig
der Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer Acht und beachtet nicht, was sich ihm aufdrängen muss
26
leichtfertig
der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders groben Maße außer Acht und beachtet nicht, was sich ihm aufdrängen muss
27
Fehlgeschlagen
ein Versuch ist dann fehlgeschlagen, wenn der Täter aus seiner subjektiven Sicht den tatbestandliche Erfolg nicht mehr mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ohne erhebliche zeitliche Zäsur herbeiführen kann (Bei Fehlschlag ist kein strafbefreiender Rücktritt mehr möglich)
28
Gesamtbetrachtungslehre
der Versuch ist dann nicht fehlgeschlagen, wenn der Täter mit einem zunächst ins Auge gefassten Tatmittels scheitert, aber weiß, dass er im unmittelbaren Anschluss erneut zum Angriff ausholen oder ein anderes bereitstehendes Mittel einsetzen kann (a. A.: Einzelaktstheorie)
29
Freiwillig
ein Rücktritt ist dann freiwillig, wenn der Täter die Tatvollendung aus autonomen Gründen nicht mehr erreichen will und dabei "Herr seiner Entschlüsse" bleibt
30
Unfreiwillig
der Täter wird aus heteronomen Gründen zur Tataufgabe veanlasst; er befindet sich also in eienr äußeren oder inneren Zwangslage
31
Fremd i. S. v. §§ 242, 303 StGB
Eine Sache steht mindestens auch m Eigentum eines anderen
32
Gefährliches Werkzeug i. S. v. § 224 StGB
jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, im konkreten all erhebliche Verletzungen herbeizuführen
33
Gehilfe i. S. v. § 27 StGB
Wer vorsätzlich einem anderem zu desse vorsätzlich begangener, rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat
34
Hilfe leisten i. S. v. § 27 StGB
jeder Tatbeitrag, der die Haupttat fördert oder erleichtert, oder die vom Täter begangenen Rechtsgutsverletzung verstärkt. Erfasst werden sowohl physische als auch psychische Beihilfehandlungen (str. ist, inwiefern der Tatbeitrag des Gehilfen ursächlich für den Erfolg der Haupttat sein muss)
35
doppelter Gehilfenvorsatz
Vorsatz des Gehilfen richtet sich sowohl auf die vorsätzlich, rechtswidrige Haupttat des Täters als auch auf das Hilfeleisten
36
Gemeingefährlich i. S. v. § 211 StGB
Ein Mittel ist dann gemeingefährlich, wenn dessen Wirkungsweise im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen ist und es daher eine Gefahr für eine unbestmmte Zahl von Personen mit sich bringt
37
Gesundheitsschädigung i. S. v. § 223 StGB
Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Pathologisch ist ein Zustand dann, wenn der nachteilig vom Normalzustand des Opfers abweicht
38
Gift i. S. v. § 224 StGB
jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vo Täter eingesetzten Menge in der konkreten Menge geeignet ist, ernsthafte Gesundheitsschäden beim Opfer hervorzurufen
39
Grausam i. S. v. § 211 StGB
Dem Opfer werden in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung Schmerzen oder Qualen zugefügt, die über das bloße für die Tötung notwendige Maß hinausgehen
40
Habgier i. S. v. § 211 StGB
das über die bloße Gewinnsucht hinausgehende, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis
41
Handlung im strafrechtlichen Sinne
jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare, menschliche Verhalten
42
Heimtücke i. S. v. § 211 StGB
das bewusste Ausnutzen der Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung (nach h. L. ist auch eine besonderer Vertrauenbruch nötig)
43
Arglosigkeit
Das Opfer versieht sich zur Tatzeit keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben
44
Wehrlosigkeit
Das Opfer ist aufgrund seiner Arglosigkeit außerstande, sich zu verteidigen bzw. ist in seiner Verteidigung stark eingeschränkt
45
Hinterlistig i. S. v. § 224 StGB
Ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren
46
Kausalität
kausal ist eine Verhalten dann, wenn es nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel nach der Äquivalenztheorie)
47
Alternative Kausalität
diese liegt dann vor, wenn zwei Handlungen jeweils für sich unabhängig voneinander gleichzeitig zum Erfolg führen (nach der h. M. Anwendung der modifizierten conditio-sine-qua-non-Formel, nach der jede Handlung für den Erfolg kausal ist, wenn die Handlungen zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweg gedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele)
48
Kumulative Kausalität
wenn zwei Handlungen zwar unabhängig voneinander begangen werden, aber nur beide gemeinsam zum Erfolg führen (dann Kausalität (+), aber u. U. objektive Zurechnung (-) )
49
Überholende Kausalität
wenn die urprünglich in Gang gesetzte Kausalkette durch eine völlig neue Kausalkette (die nicht am ersten Kausalverlauf anknüpft) unterbrochen wird und den Erfolg herbeiführt (hier ist nur die überholende Kausakette kausal für den Erfolg; bzgl. der ersten Kausalkette ist aber an eine Versuchsstrafbarkeit zu denken)
50
Konkurrenzen
regeln die Frage, ob eine einzige oder mehrere Handlungen und Taten vorliegen und ob eine Handlung den tatbestand mehrerer Gesetze verwirklicht
51
Idealkonkurrenz i. S. v. § 52 StGB
liegt vor bei Handlungseinheit, wenn kein Fall der Gesetzeseinheit gegeben ist. Fallgruppen der Gesetzeseinheit sind: Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion
52
Realkonkurrenz i. S. v. § 53 StGB
liegt vor bei Handlungsmehrheit, wenn kein Fall der Gesetzeseinheit gegeben ist. Fallgruppen der Gesetzeseinheit bei Realkonkurrenz sind: mitbestrafte Vortat und mitbestrafte Nachtat
53
Handlungseinheit
meint eine natürliche Handlung oder eine Handlung im juristischen Sinne. Eine natürliche Handlung liegt vor, wenn ein Willensentschluss eine Körperbewegung hervorruft. Eine Handlung im juristischen Sinne liegt vor in Fällen der nattürlichen wie auch der normativen Handlungseinheit
54
Handlungsmehrheit
ist dann gegeben, wenn kein Fall der Handlungseinheit vorliegt
55
Körperliche Misshandlung i. S. v. § 223 StGB
jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
56
Lebensgefährdende Behandlung i. S. v. § 224 StGB
jede Behandlung, die im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt zu gefährden (d.h. das Leben des Opfers muss nach h. M. nicht wirklich in Gefahr gewesen sein, sondern die objektiv lebensgefährdende Behandlung reicht aus)
57
Menschsein
beginnt im strafrechtlichen Sinne mit den Eröffnungswehen und endet mit dem Hirntod
58
Mittäterschaft
ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. ERforderlich ist eine gemeinschaftliche Tatbegehungaufgrund eines gemeinsamen Tatplans (§ 25 II StGB)
59
gemeinschaftliche Tatbegehung
ist gegeben, wenn die Beteiligten in einer Weise arbeitsteilig zusammenwirken, dass jedem Beteiligten ein Tatbeitrag zukommt, der ihm funktionelle Tatherrschaft vermittelt
60
Exzess
ist die einseitige Überschreitung des gemeinsamen Tatplans und wird den anderen Mittätern nicht zugerechnet
61
Mittelbarer Täter
wer die Tat durch einen anderen begeht, § 25 I, Alt. 2 StGB. Dem Vordermann muss Werkzeugqualität zukommen und der HIntermann muss das Strafbarkeitsdefizit des Vordermanns in einer Weise ausnutzen, die ihm Tatherrschaft vrmittelt. (Möglich ist Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens, überlegenen Wollens oder Organisationsherrschaft)
62
Mordlust i. S. v. § 211 StGB
wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen
63
Niedrige Beweggründe i. S. v. § 211 StGB
solche Motive, die nach sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf niedrigster Stufe stehen
64
Notstand i. S. v. § 34 StGB
jedes Verhalten, das vorgenommen wird, um eine drohende gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr von einem Rechtsgut auf Kosten eines anderen Rechtsgutes abzuwehren, wobei das gerettete Rechtsgut das geopferte wesentlich überwiegen muss
65
Gegenwärtige Gefahr i. S. v. §§, 34, 35 StGB
Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwermaßnahmen getroffen werden, da die Gefahr unmittelbar bevorsteht, akut ist oder noch fortdauert. Anders als bei § 32 StGB werden auch sog. Dauergefahren umfasst
66
Notstandsfähiges Rechtsgut
jedes Individualrechtsgut. Rechtsgüter der Allgemeinheit werden nur insoweit erfasst, soweit sie in der konkreten Situation tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig sind
67
Nötigungsnotstand
liegt dann vor, wenn der Täter nur deswegen eine Straftat begeht, weil er dazu von einem Dritten nach § 240 StGB genötigt wird (nach h.M.: § 34 StgB (-), aber § 35 StGB (+) )
68
Notwehr i. S. v. § 32 StGB
jede Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (letzteres wird als "Nothilfe" bezeichnet)
69
Angriff
jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch ein menschliches Verhalten
70
Gegenwärtig
ein Angriff ist dann gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert
71
Rechtswidrig
ein Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er seinersets nicht gerechtfertigt ist
72
Erforderlich
eine Verteidigung ist dann erforderlich, wenn es kein milderes, aber genauso wirksames Mittel gibt, den Angriff zu beenden
73
Geeignet
ein Mittel ist dann geeignet, wenn es eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt
74
Hemmschwellentheorie
Die Hemmschwellentheorie ist eine strafrechtliche Theorie, die besagt, dass der Täter bei Tötungsdelikten womöglich eine Hemmschwelle, die Tötungshemmschwelle, überwinden muss. Um sich wegen Mordes (§ 211 StGB) oder Totschlags (§ 212 StGB) strafbar zu machen, muss der Täter den Tod eines anderen Menschen vorsätzlich herbeiführen. Dies setzt zumindest Eventualvorsatz beim Täter voraus. Er muss also den Tötungserfolg für möglich halten und ihn billigend in Kauf nehmen. Wenn man aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Handlung zu dem Schluss kommt, dass der Täter den Todeserfolg für möglich gehalten hat, liegt die Annahme nahe, dass der Täter sich auch mit dem Todeserfolg abgefunden hat, wenn er die Tat trotzdem ausführt. Vertraut der Täter hingegen ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolgs, so handelt er lediglich bewusst fahrlässig. Bei Tötungsdelikten geht die Rechtsprechung nach der sogenannten Hemmschwellentheorie davon aus, dass dieser Schluss von der Gefährlichkeit der Handlung auf das „sich damit abfinden“ nicht ohne weiteres möglich sei. Das Leben eines Menschen sei ein derart wertvolles Rechtsgut, dass ein Täter eine höhere, innere Hemmschwelle überwinden müsse, um ein Leben zu vernichten. Deshalb sei das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes genauestens nach einer Gesamtschau aller objektiven Tatumstände zu bewerten.
75
Begriff der konkreten Gefahr
Eine konkrete Gefahr setzt einen Zustand voraus, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet und den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, das es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (Unbeherrschbarkeit des Gefährungdsverlaufes) Konkret ist die Gefährdung dabei nur, wenn eine andere Person oder fremde Sache, in die unmittelbare Gefahrenzone und dort in eine riskante Lage gerät, die nach Lage der Dinge fast zu einem Unfall geführt hätte. Allein die räumliche Nähe zur Gefahrenquelle kann die Annahme einer konkreten Gefahr nicht begründen.