Strafrecht AT I Flashcards
(26 cards)
Kausalität
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes, in Kenntnis aller seiner objektive Tatumstände.
Notwehr (32 StGB)
Unter Notwehr versteht man die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Angriff (32 StGB)
Ein Angriff ist jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter oder Interessen durch menschliches Verhalten.
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Gutsverletzung noch unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Betroffene ihn nicht zu dulden braucht bzw wenn der Angriff seinerseits objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Notwehrhandlung
Eine Notwehrhandlung ist die erforderliche und gebotene Verteidigung gegenüber dem Angreifer.
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung ist dann erforderlich, wenn die Abwehr des Angriffs geeignet ist und wenn kein milderes, gleichermaßen geeignete Mittel zur Verfügung steht.
Geeignetheit der Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung ist geeignet, wenn sie die endgültige, sofortige Abwendung des Angriffs gewährleistet.
Gebotenheit der Notwehrhandlung
Der Angriff darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Die Gebotenheit der Notwehrhandlung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der persönlichen Gefährlichkeit des Angreifers und der Intensität des Angriffs einerseits und der Schutzbedürftigkeit der angegriffenen Person bzw. des beeinträchtigten Objekt andererseits.
Absichtsprovokation
Absichtsprovokation ist die willentliche Herbeiführung des Angriffs.
Intensiver Notwehrexzess
Intensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Angegriffene die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet.
Extensiver Notwehrexzess
Bei der extensiven Notwehrexzess fehlt es an der Gegenwärtigkeit des Angriffs; der zur Vertiefung Entschlossene setzt sich in Kenntnis dieser Situation darüber hinweg.
Notstandslage (34 StGB)
Eine Notstandslage ist gegeben, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut besteht. Die Gefahr kann eigene Güter des Handelnden, aber auch die Güter Dritter betreffen.
Gefahr (34 StGB)
Die Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach den konkreten Umständen, der Eintritt eines Schadens naheliegt.
Gegenwärtigkeit der Gefahr (34 StGB)
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn der Zustand bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
Erforderlichkeit der Notstandshandlung (34 StGB)
Die Notstandshandlung ist dann erforderlich, wenn sie zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und wenn kein milderes, gleichermaßen geeignete Mittel zur Verfügung steht, wobei an das mildeste Mittel im
Vergleich zu 32 StGB strengere Anforderungen zu stellen sind.
Notwehrprovokation
Notwehrprovokation begeht, wer zielstrebig im iSd dolus directus I Grades durch ein rechtswidriges Verhalten einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel der äußerlich gegebenen objektiven Notwehrlage verletzen zu können.
Handlungsbegriff
Eine Handlung ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare, sozialerhebliche Verhalten.
Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist der Erfolg dem Täter dann, wenn er ein rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolgseintritt realisiert hat.
Überholende Kausalität
Die überholende Kausalität setzt voraus, wenn ein intervenierendes Ereignis die Fortwirkung einer früheren Bedingung ausschaltet und unabhängig von ihr den Erfolg herbeiführt.
Alternative Kausalität
Alternative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Bedingungen zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Absicht (dolus directus I. Grades)
Der Täter handelt, um den Tatbestand oder einzelne Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, gerade darauf kommt es ihm an.
Wissentlichkeit (dolus directus II. Grades)
Der Täter weiß, dass sein Verhalten zu einem strafrechtlich missbilligten Erfolg führt, selbst wenn ihm der Erfolg unerwünscht ist oder er ihn innerlich ablehnt.