Strafrecht BT II Flashcards

1
Q

Wegnahme + Gewahrsam §242

A

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragen ist und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.

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2
Q

Bruch fremden Gewahrsams + Begründung neuen Gewahrsams §242

A

Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne dessen Willen (tatsächliche Umstände + Verkehrsauffassung)

Begründung neuen Gewahrsams bedeutet, dass der Täter/Dritte die tatsächliche Sachherrschaft erlangt, sodass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr einwirken kann, ohne die neue Verfügungsgewalt zu beseitigen - > keine heimliche Tat (hM)

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3
Q

Aneignung + Enteignung

A

Aneignung ist die zumindest vorübergehende beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters/Dritten.

Enteignung ist die gewollte, faktische, dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition / Eigentümerstellung - > dolus eventualis (Eigennutz).

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4
Q

Umschlossener Raum §243 I 2 Nr. 1

A

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren oder zumindest nicht unerheblich erschweren sollen.

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5
Q

Einbrechen + Einsteigen §243 I 2 Nr. 1

A

Einbrechen ist das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung - > nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung

Einsteigen ist das Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen - > Stützpunkt muss gewonnen werden.

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6
Q

Falscher Schlüssel §243 I 2 Nr. 1

Gewerbsmäßigkeit §243 I 2 Nr. 3

A

Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit nicht (mehr) zum Öffnen bestimmt ist - > bei verlorenem Schlüssel mit Entwirrung (idR Entdeckung, dass der Schlüssel verloren gegangen ist).

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
(+) bei erster Tat, wenn Absicht mehrerer Begehungen vorliegt

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7
Q

Schutzvorrichtung §243 I 2 Nr. 2

A

Schutzvorrichtung ist jede Einrichtung, die ihrer Art nach dazu geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

Zweck der Sicherung muss (auch) darin liegen, die Sache gerade bes. gegen die Wegnahme zu sichern.
- > Str. bei Sicherungsetikett, hM (-) - > erleichtert nur Wiedererlangung des verlorenen Gewahrsams

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8
Q

Wie ist mit dem “Versuch” des §243 umzugehen (einem nicht vollendeten RB)?

A

BGH: §§242, 22, 243.

Arg: Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters, die sich in dem teilweise aufgeführten Tatentschluss widerspiegelt.

Arg: Tatbestandsähnlichkeit des RB erlaubt es, das RB weitgehend wie qual. TB-Merkmale zu behandeln.

Arg: Einfache und einheitliche Anwendung des §243 in den Fällen des versuchten Diebstahls (Praktikabilität)

hL: §§242, 22

Arg: Für die Strafzumessung kann es auf die “Tatbestandsnähe” der RB nicht ankommen, da diese eben keinen Tatbestand haben.

Arg: vollendetes und versuchtes RB hätten die gleiche Indizwirkung, was als unzulässige Analogie zu den §§22, 23 II zu werten wäre.

Arg: Strafrahmen des §242 ist weit genug, um auch den Willen zur Realisierung des RB und das Ansetzen hierzu zu berücksichtigen.

Arg: es erfolgt keine Differenzierung zw. vollständiger, versuchter und vermeintlicher Erfüllung des RB.

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9
Q

Beisichführen §244 I Nr. 1

Schreckschusspistole - Waffe
oder gefährliches Werkzeug?

A

Beisichführen ist das physische Beisichführen durch den Täter oder einen anderen zu irgendeinem Zeitpunkt zw. Versuchsbeginn und Vollendung des Diebstahls im Bewusstsein von Gebrauchs- und Einsatzfähigkeit.

hL: gefährliches Werkzeug. Arg: Verletzungsgefahr resultiert erst aus der bestimmungswidrigen Verwendung eines Nahschusses

BGH: Waffe.
Arg: nach dem WaffG eine Waffe; äußere Ähnlichkeit zur Waffe

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10
Q

Tatbestandsmerkmale des §244 I Nr. 1 lit. a Alt. 1

Anwendung auf berufsmäßigen Waffenträger?

A

(1) Waffe
(2) Gebrauchs- und Einsatzfähig (ungeschrieben)
(3) Beisichführen

tvA: Nein, tel. Reduktion - > innere Beziehung zw. Bewaffnung und Tat erforderlich.

Arg: Tragen der Dienstwaffe ist pflichtgemäßes Verhalten. Dieses nicht zu berücksichtigen wäre widersprüchlich.

Arg: er weiß, wie man mit Waffen umgeht und ist daher weniger gefährlich.

hM: Anwendung (+).
Arg: er ist nicht weniger gefährlich als jeder andere bewaffnete Dieb

Arg: Härten können in der Strafzumessung abgefedert werden.

Arg: Begehung von Diebstählen stellt auch keine Dienstpflicht dar, weswegen auch keine Dienstwaffe getragen werden muss.

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11
Q

Beschädigung + Zerstörung + Verändern des Erscheinungsbildes §303

A

Eine Beschädigung ist jede nicht nur unerhebliche unmittelbare körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung (Substanz) oder ihre Unversehrtheit derart beeinträchtigt wird, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gemindert ist.

Eine Zerstörung ist eine unmittelbare körperlicher Einwirkung auf die Sachsubstanz, sodass die Existenz der Sache vernichtet oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird.

Das Verändern des Erscheinungsbildes erfordert eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf die Sache, die den äußeren Zustand gegen oder ohne den Willen des Eigentümers (oder eines Berechtigten) erheblich verändert und nicht nur vorübergehender Natur ist.

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12
Q

Gefährliches Werkzeug §244 I 1 lit. a Alt. 2

  1. Was ist nicht einbezogen?
  2. Streitstand
A
  1. Nicht einbezogen sind Gegenstände, die nach objektiver Beschaffenheit und nach Art der geplanten konkreten Benutzung ungeeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (- > Nr. 1 lit. b!)
  2. Gefährlichkeitstheorie (rein objektiv)
    Jeder Gegenstand, der nach der objektiven Beschaffenheit und der Art der Verwendung abstrakt geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
    Restriktion im Vorsatz: Bewusstsein erforderlich, den Gegenstand gebrauchsbereit bei sich zu haben.
    Arg: Rückgriff auf §224 I Nr. 2, objektive Bestimmung, ist schließlich obj. TB-Merkmal
    Arg: Verwendungsvorbehalt wird vom Tatbestand nicht gefordert  WL
    P: Jeder Gegenstand ist in gewisser Hinsicht gefährlich, wie erfolgt also die Differenzierung?  Vor Gericht auf hoher See  Willkür Rechtsprechung

Widmungstheorie  objektiv-subjektive Bestimmung:
Jeder Gegenstand, der geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; zusätzlich muss er zur gefährlichen Verwendung durch den Täter generell bestimmt sein.
Arg: eine rein objektive Bestimmung der Gefährlichkeit ist nicht möglich.
Arg: ein Verwendungsvorbehalt wird vom Tatbestand nicht gefordert.

Verwendungsvorbehaltstheorie  objektiv-subjektive Bestimmung:
Jeder Gegenstand, der geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; zusätzlich muss er zur gefährlichen Verwendung durch den Täter konkret bestimmt sein  innerer Verwendungsvorbehalt notwendig
Arg: rein objektive Bestimmung der Gefährlichkeit nicht möglich
Arg: teleologische Reduktion, kein vorbehaltloser Rückgriff auf §224 I
P: Führt in der Praxis wohl ins Leere, da niemand zugibt, dass er etwas zur Gegenwehr bei sich führt

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13
Q

§244 I Nr. 2 (Sonderdelikt - > §28 II bpM)

  1. Was ist eine Bande?
  2. Wie viele Mitglieder muss sie haben?
  3. Wie viele Mittäter müssen vorhanden sein?
  4. Was bedeutet “unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds?
A
  1. Eine Bande ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich mit dem ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen.

2.
eA: 5. Arg: erst 5 Personen sind richtig gefährlich.
hM: 3. Arg: zwei Personen = Mittäterschaft; bes. gefährlich  kriminologische Erkenntnisse

  1. tvA: 3 Mittäter
    hM: 2 Mittäter und 1 Gehilfe genügen  gleichberechtigtes Zusammenwirken wird nicht vorausgesetzt.

4.
tvA: mind. 2 Bandenmitglieder müssen am Tatort örtlich und zeitlich zusammenwirken.
hM: Mitwirkung eines 2. Bandenmitglieds vor Ort ist nicht zwingend. Arg: Gefährlichkeit der Organisation ist der Straferhöhungsgrund; Tat kann auch nicht anwesenden Bandenmitgliedern zugerechnet werden (Bandenchef-Konstellation!)

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