Straßenverkehrsdelikte Flashcards
(34 cards)
Fahrzeuge
Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden.
führen
Was ist umfasst, was nicht?
wer es unmittelbar EIGENHÄNDIG in Bewegung setzt oder hält und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt.
- -> keine Täterschaft möglich, nur Teilnehmer
umfasst: Bergabrollen (Motor muss nicht an sein, Fahrzeug aber in Bewegung sein und Räder rollen), Lenken eines mit Seil abgeschleppten Pkws,
nicht: betrunkener Fahrschullehrer, der Anweisungen gibt
Straßenverkehr
= öff. Verkehrsraum, d.h. alle Straßen, Wege und Plätze, die jedermann zur Benutzung offen stehen.
auch öffentliche Parkplätze, wenn Allgemeinheit Zugang hat (VSS für Zugangsberechtigung: Duldung des Eigentümers)
Fahruntüchtigkeit
wenn der Führer nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen. Fahruntüchtigkeit muss auf Alkoholgenuss oder geistige oder körperliche Mangel zurückzuführen sein.
–> den A Anforderungen des Straßenverkehrs – nicht mehr gewachsen ist (wie ein durchschnittlicher Führer).
Absolute Fahruntüchtigkeit
Gegenbeweis möglich?
BAK: 1,1 ‰
Radfahrer: 1,6 ‰
kein Gegenbeweis möglich, unwiderlegliche Vermutung
Relative Fahruntüchtigkeit
BAK: 0, 3 ‰ - 1,09 ‰
Prüfung alkoholbedingter Ausfallerscheinung erforderlich
Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
Grundsätze über relative Fahruntüchtigkeit
Prüfung alkoholbedingter Ausfallerscheinung erforderlich
Nr. 2: grob verkehrswidrig OBT
besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift zB. Überholen mit doppelter Geschwindigkeit
Nr. 2: Rücksichtlos SBT
handelt, wer sich aus EIGENSÜCHTIGEN Gründen bewusst über seine Pflichten ggü. anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (VORSATZVARIANTE) oder aus GLEICHGÜLTIGKEIT von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt (FAHRLÄSSIGKEITSVARIANTE, vgl. Abs. 3 Nr. 2)
zB mit erhöhter Geschwindigkeit in unübersichtliche Kurve fahren
abstraktes oder konkretes Gefährdungsdelikt § 315c
konkret (VSS: Eintritt einer Gefahr)
“dadurch”
Zurechnungszusammenhang zw. Fehlverhalten und Gefahrentstehung erforderlich –> die dem Fehlverhalten obliegende Gefährlichkeit muss sich zu einer konkreten Gefahr zuspitzen
zB Betrunken fahren
konkrete Gefahr
Def. wenn nach Einschätzung eines unbeteiligten Beobachter eine andere Person oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert in eine so kritische Verkehrssituation gerät, dass es fast zu einem Unfall gekommen wäre und nur zufälligerweise noch einmal alles gut gegangen ist, sog. Beinahe Unfall
wenn Eintritt des Schadens am RG (Leben oder Gesundheit einer anderen Person oder eine fremden Sache von bedeutendem Wert) in der konkreten Situation nur noch vom Zufall abhing
jede Verletzung reicht
fremde Sache von beutendem Wert
+ Prüfungsschritte
Verkehrswert (nicht
Wiederbeschaffungsaufwand, Reparaturkosten)
der konkret drohende Schaden muss einen bedeutenden Umfang haben
Untergrenze: 750: a.A. 1300 Anpassung an wirtsch. Verhältnisse
(1) gefährdete Sache von bedeutendem Wert?
(2) hat konkrete Gefahr für diese gedroht?
–> beachte: tatsächlicher Schaden kann geringer sein als maßgeblicher Gefährdungsschaden
Abgrenzung § 315 b zu § 315 c
- 315c erfasst Fehlverhalten im Straßenverkehr
- 315b erfasst Fehlverhalten außerhalb des Straßenverkehrs mit Auswirkung auf Straßenverkehr
- 315c entfaltet Sperrwirkung:
Fehlverhalten im Straßenverkehr was nicht von 315c erfasst ist, ist bloße Owi, kann nicht über 315 kriminalisiert werden
Anlagen, § 315b
sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, aber auch die Straße selbst und ihr Zubehör
zB Ampeln, Verkehrsschilder, Gullydeckel
Bereiten von Hindernissen
jede Einwirkung, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen
Unfall, § 142
jedes PLÖTZLICHE Ereignis (1)
im öffentlichen STRA?ENVERKEHR (2),
in welchem sich ein VERKEHRSTYPISCHES SCHADENSRISIKO realisiert (3)
und einen nicht ganz unerheblichen Personen- oder SachSCHADEN (4) zur Folge hat (erfasst auch Vorgänge des ruhenden Verkehrs, sofern diese eigene Ursachen haben, Beteiligung von Fahrradfahrern und Fußgängern ausreichend)
Was für ein Delikt ist 142?
abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt, soll Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Geschädigten gewährleiste
Unfallbeteiligter (§ 142 Abs. 5)
Auslegung weit oder eng und warum?
jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (Legaldef. in Abs. 5)
weit (arg. effektiver Opferschutz)
VSS: Person muss sich am Unfallort befinden
angemessene Wartezeit
mind. 10 min bei Minimalschäden
bei größeren eine Stunde
Abhängig von Umständen des Einzelfalls wie Tageszeit, Schwere des Unfalls, Verkehrsdichte, Witterungsverhältnisse)
nB: Ersatzmaßnahmen (wie Hinterlassen eines Zettels) entbinden nicht von der Pflicht
nicht bedeutender Sachschaden
Reparaturkosten dürfen nicht höher als 1300Euro sein
Öffentlicher Straßenverkehr
Öffentlich ist der Straßenverkehr, wenn der Verkehrsraum entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten der Allgemeinheit – wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr – zur Benutzung überlassen worden ist
VSS für Ermöglichen der Feststellung
passiv-duldendes Zulassen durch Anwesenheit am Unfallort
bzw.
aktive Vorstellungspflicht durch Angabe, am Unfall beteiligt zu sein (muss jedoch nicht aktiv Mitwirken zur Klärung, insbes.. nicht Personalien angeben
§ 142
VSS für sich entfernen
willensgetragenes Verhalten