Subjektiver Tatbestand Flashcards
(21 cards)
Definition Vorsatz:
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
(Enthält also ein voluntatives und ein kognitives Element)
Absicht: (dolus directus 1. Grades )
Täter will den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen, ist sich aber nicht sicher, ob das gelingt.
Dominant: Voluntatives Element
Regressiv: Kognitives Element
Direkter Vorsatz: (dolus directus 2. Grades)
Täter weiß sicher, dass der tatbestandliche Erfolg bei der Durchführung eintreten wird.
Dominant: Kognitives Element
Regressiv: Voluntatives Element
Eventualvorsatz (dolus eventualis)
Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf.
Kognitives und voluntatives Element ist jeweils eingeschränkt
Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Eventualvorsatz: sich damit abfinden ( “und wenn schon”)
Bewusste Fahrlässigkeit: hoffen, dass der Erfolg ausbleibt (“es wird schon gut gehen”)
Möglichkeitstheorie:
Allein die Vorstellung der bloßen Möglichkeit des Erfolgseintritts ohne jedes voluntative Element, soll den Vorsatz begründen
Wahrscheinlichkeitstheorie:
Der Täter muss den Eintritt der Rechtsgutsverletzung für wahrscheinlich gehalten und dennoch gehandelt haben
Gleichgültigkeitstheorie:
Es ist ausreichend, wenn der Täter der Rechtsgutsverletzung gleichgültig gegenübersteht und trotzdem gehandelt hat
Ernstnahmetheorie: (herrschende Lehre)
Der Täter muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennen, Ernst nehmen und sich damit abfinden
Billigungstheorie: (BGH)
Der Täter muss den Erfolgseintritt für möglich halten und billigend in Kauf nehmen
Zeitpunkt des Vorsatzes: §16 I S.1 StGB
Nach dem Koinzidenzprinzip muss der Vorsatz gleichzeitig mit der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.
(Also bei der Begehung der Tat)
Dolus antecedens
vorausgehender Vorsatz; vor der Tat lag ein Vorsatz vor, jedoch nicht bei der Tathandlung
Dolus subsequens:
nachfolgender Vorsatz, bei Tathandlung kein Vorsatz, jedoch bei weiterer Handlung, die nicht ursächlich für den Erfolg ist
Dolus generalis:
allgemeiner Vorsatz, bzw. dauerhafter Vorsatz (also vor und nach der Handlung)
Tatbestandirrtum (nach §16 StGB)
Handelnde weiß nicht, was er tut, der wirkliche Sinngehalt des Tatgeschehens im sozialen Zusammenhang bleibt ihm verborgen
-> Vorsatz entfällt
Verbotsirrtum (nach §17 StGB)
Dem Handelnden fehlt das Unrechtsbewusstsein, er missversteht rechtliche Normen und mein sein Verhalten sei erlaubt bzw. nicht verboten
-> Vorsatz bleibt
deskriptive Tatbestandsmerkmale
Merkmale, die rein durch sinnliche Wahrnehmung zu begreifen sind
-> reine Wahrnehmung reicht aus um Vorsatz zu begründen
normative Tatbestandsmerkmale:
Merkmale, die ausfüllbedürftig sind und einer gewissen Wertung bedürfen
-> geistiges Verstehen wird vorausgesetzt
Irrtum über das Tatobjekt: (Error in persona vel objecto)
Der Täter irrt über die Identität des Opfers
-> Irrtum ist irrelevant, da die Identität des Opfers kein Tatbestandsmerkmal ist und Vorsatz sich nur darauf richtet
Es muss aber ein Gleichgewicht zwischen vorgestellten und tatsächlich angegriffenen Objekt ergeben !
Irrtum über den Kausalverlauf
Der Kausalverlauf muss in seinen wesentlichen Umrissen vom Täter vorhergesehen werden. Unwesentlich ist eine Abweichung dann, wenn sie sich in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung hält und keine andere Bedeutung der Tat rechtfertigt
Aberratio ictus: (Fehlgehen der Tat)
Der Täter lenkt bei seinem Angriff auf ein ganz bestimmtes Tatobjekt, dieser Angriff geht fehl und ein anderes Tatobjekt wird getroffen, das der Täter nicht anvisierte