Täterschaft Flashcards

1
Q

Welche Formen der Täterschaft gibt es nach Paragraph 25?

A
  • Unmittelbare Täterschaft - Eigene Tathandlung, durch die der Erfolg eintritt - „selbst“ (25 1 Var.1)
  • Mittelbare Täterschaft - Mitteltäter lässt Ausführungshandlung durch Tatmittler als menschliches Werkzeug für ihn ausführen - „durch einen anderen“ (25 1 Var. 2)
  • Mittäterschaft - Tatbegehung durch mehrere (durch Arbeitsteilung), Zurechnung der Tatbeiträge, wenn gemeinsame Tatplan + Tatbegehung - „gemeinschaftlich“ (25 2)
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2
Q

Unterschied 25 1 Var. 2 (mittelbare Täterschaft) und 25 2 (Mittäterschaft) - Tatherschaft?

A

Der Unterschied liegt in der Tatherschaft. Bei 25 1 Var. 2 handelt es sich um eine Willens- oder Organisationsherrschaft, welche dem Hintermann obliegt.
Bei der Mittäterschaft handelt es sich um eine funktionelle Tatherrschaft die den jeweils arbeitsteilig handelnden Täter obliegt.

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3
Q

Welches Problem ergibt sich bei Mittätern und Mitteltätern bezüglich der Objektive Tatbestandsmerkmale?

A

Es kann problematisch sein, inwiefern objektive TBM zugerechnet werden können, wenn durch Arbeitsteilung oder Einsetzen eines menschlichen Werkzeugs die konkrete Tathandlung durch jemand anderen begangen wird.

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4
Q

Wie werden fragliche Objektive TBM Tatbeitragszurechnungen geprüft?

A

Durch zwei Fragen. „Gemeinsamer Tatplan“? - Dies ist der Fall wenn „Handeln im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ vorliegt und „Gemeinsame Tatbegehung“? Dies ist der Fall wenn „wesentlicher objektiver Tatbeitrag vorliegt“.

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