Übungsaufgaben Flashcards
(35 cards)
- Es gibt zwei Methoden der Erfolgsermittlung.
a) Nennen Sie diese.
b) Skizzieren Sie kurz die jeweilige Vorgehensweise zur Erfolgsermittlung
a)
1. Vermögensvergleich und
2. Aufwands- und Ertragsvergleich.
b) Vermögensvergleich
- Bilanz als Grundlage
(Vermögensvergleich ist Bestands- und Zeitpunktrechnung) - Ermittlung (Rein-)Vermögen zum Anfang und zum Ende des Wirtschaftsjahres (WJ) (Reinvermögen = Differenz von Vermögen und Schulden)
- Differenzbildung (Rein-)Vermögen zum Ende des WJ und (Rein-)Vermögen zum Anfang des WJ
- Neutralisierung von Eigenkapitalbewegungen
zusammenfassend gilt: nicht betrieblich veranlasste Vermögensänderungen dürfen den Erfolg nicht beeinflussen - Erfolg positiv = Gewinn
Erfolg negativ = Verlust
b) Aufwands- und Ertragsvergleich
- GuV als Grundlage
Aufwands- und Ertragsvergleich ist Veränderungs- und Zeitraumrechnung, da die GuV verschiedene Stromgrößen beinhaltet - Differenzbildung von Erträgen und Aufwendungen
Erträge sind Wertzuwächse und Aufwendungen sind Wertverzehre
Ertrag
./. Aufwand
= Erfolg - Erfolg positiv: Gewinn Erfolg negativ: Verlust
- Ede Vau stellt zum 31.12.10 den Jahresabschluss für sein (Einzel-)Unternehmen auf. Am Jahresanfang betrug sein Eigenkapital 350.000 €. Im Verlaufe des Jahres hatte Ede erhebliche Aufwendungen.
Seine monatlichen Mietaufwendungen betrugen 2.000 € und auch seine Lohnaufwendungen waren mit 450.000 € jährlich sehr hoch. Die Materialaufwendungen beliefen sich im ersten Halbjahr 10 auf 24.700 €, im zweiten Halbjahr auf 32.000 €. Aufgrund der angespannten Liquiditätslage legte er im Juni 10 seine Ersparnisse i.H.v. 100.000 € in das Unternehmen ein.
Nachdem seine Ehefrau im November 2010 ihren privaten Pkw bei einem Unfall zu Schrott gefahren hatte, entnahm Ede einen der Pkw des Betriebsvermögens für den privaten Gebrauch seiner Frau. Der Teilwert des Pkw entsprach im Entnahmezeitpunkt mit 10.000 € dessen Buchwert. Schulden hat Ede keine. Da sein Unternehmen im Jahr 2010 viele Kunden verloren hat, beliefen sich seine Erträge lediglich auf 450.000 €.
Ede möchte von Ihnen wissen, wie hoch sein Erfolg des Jahres 2010 ist.
GuV:
450.000€: Erträge
- 530.700€: Aufwendungen (Miete + Lohn + Material)
= -80.700€: Erfolg
Ausweis in der Bilanz:
359.300€: EK am Ende des GJ (s.u.)
- 350.000€: EK am Anfang des GJ
+ 10.000€: Entnahmen (PKW)
- 100.000€: (Ersparnisse)
= -80.700€: Erfolg
EK am Ende des GJ: 350.000 \+ 100.000 (Ersparnisse) \+ 450.000 (Erträge) - 530.700 (Aufwendungen) - 10.000 (PKW-Entnahme) = 359.300€
- Prüfen Sie für die folgenden Fälle, ob eine handelsrechtliche Buchführungspflicht vorliegt oder nicht. Geben Sie jeweils eine kurze Begründung.
a) K hat ein Einzelunternehmen. Ihr Unternehmen erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Ihr Umsatz betrug in den beiden Vorjahren jeweils 400.000 €, der Gewinn/Jahresüberschuss lag im vorletzten Jahr bei 40.000 € und im Vorjahr bei 60.000 €.
b) Die Ulmer Y-GmbH vermietet Musikinstrumente, im Vorjahr erzielte sie 30.000 € Verlust.
c) E ist Zahnarzt und erzielte seit Jahren regelmäßig 700.000 € Umsatz und 90.000 € Gewinn.
d) Die A & B KG vermietet Immobilien und ist im Handelsregister eingetragen. Ihr Umsatz betrug in den beiden Vorjahren jeweils 300.000 €, der Gewinn/JÜ jeweils 45.000 €.
a) K ist buchführungspflichtig, da JÜ im Vorjahr > 50.000 € (§ 241a HGB)
b) Y-GmbH ist buchführungspflichtig, da KapGes / Formkaufmann (§ 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute)
c) Zahnarzt ist Freiberufler, d.h. kein Kaufmann, somit nicht buchführungspflichtig. Allerdings ergibt sich eine steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO.
d) A & B KG ist Formkaufmann (§ 6 HGB), somit buchführungspflichtig, Schwellen- werte irrelevant (§ 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute)
4.Sachverhalt:
Die Carmen Erkreuz GmbH, Unna, erwarb am 1.12.01 für die Auslieferung ihrer Produkte einen neuen Lkw (Nutzungsdauer = 5 Jahre). Die GmbH erhielt folgende Rechnung.
Lkw - Sondermodell 110.000€ Kastenaufbau für Übergrößen 9.500€ verstärktes Getriebe 4.300€ Überführungskosten 950€ Zulassung 150€ Nummernschilder 100€ 1. Tankfüllung 200€ = 125.200,- €
Für den Abschluss des Kaufvertrags wurde vom Lkw-Händler Kalle Brieren ein Sonderrabatt über 8.000 € gewährt, der bei der Zahlung abgezogen wurde.
Aufgabe:
Ermitteln Sie die Bilanzansätze zum 31.12.01 (sowie 02 und 03). Gehen Sie davon aus, dass die GmbH den LKW linear abschreibt.
125.200€ abzgl. 200€ (nicht Tankfüllung) und abzgl. 8.000€ Sonderrabatt.
= 117.000€
AfA 01: 1.950€
Bilanzansatz zum 31.12.01: 115.050€
Afa 02: 23.400€
Bilanzansatz zum 31.12.02: 91.650€
Afa 03: 23.400€
Bilanzansatz zum 31.12.02: 68.250€
5.Sachverhalt:
Die Carmen Erkreuz GmbH, Unna, erwarb am 1.12.01 für die Auslieferung ihrer Produkte einen neuen Lkw (Nutzungsdauer = 5 Jahre). Die GmbH erhielt folgende Rechnung.
Lkw - Sondermodell 110.000€ Kastenaufbau für Übergrößen 9.500€ verstärktes Getriebe 4.300€ Überführungskosten 950€ Zulassung 150€ Nummernschilder 100€ 1. Tankfüllung 200€ = 125.200,- €
Für den Abschluss des Kaufvertrags wurde vom Lkw-Händler Kalle Brieren ein Sonderrabatt über 8.000 € gewährt, der bei der Zahlung abgezogen wurde.
5.Ermitteln Sie ebenfalls für die Jahre 01, 02 und 03 die Buchwerte bei geometrisch-degressiver Abschreibung mit einem handelsrechtlich zulässigen Prozentsatz von 28%.
Wie ist die Situation bei leistungsabhängiger Abschreibung? Die Laufleistung des Lkw wird auf 450.000 km geschätzt. Tatsächlich werden im Jahr 01 10.000 km, im Jahr 02 115.000 km und im Jahr 03 130.000 km gefahren.
Anschaffungskosten Lkw 117.000 €
a) geometrisch-degressive Abschreibung
Abschreibungsfaktor für geometrisch-degressive AfA: 28,00%
Abschreibung für Dez. 01 (AnschaffungskostenAfA-Faktor1/12)
28,00% 2.730,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.01
114.270,00 €
Abschreibung in 02 (Restwert 01 * AfA-Faktor)
31.995,60 €
Bilanzansatz zum 31.12.02
82.274,40 €
Abschreibung in 03 (Restwert 02 * AfA-Faktor)
23.036,83 €
Bilanzansatz zum 31.12.03
59.237,57 €
b) leistungsabhängige Abschreibung
geschätzte Laufleistung in km - 450.000
Faktor (Anschaffungskosten dividiert durch geschätzte Laufleistung) 0,260
tatsächliche Laufleistung 01 in km=10.000 tatsächliche Laufleistung 02 in km=115.000 tatsächliche Laufleistung 03 in km=130.000
Abschreibung für Dez. 01 (AfA-Faktor * tatsächliche Laufleistung)
2.600,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.01
114.400,00 €
Abschreibung in 02 (AfA-Faktor * tatsächliche Laufleistung)
29.900,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.02
84.500,00 €
Abschreibung in 03 (AfA-Faktor * tatsächliche Laufleistung)
33.800,00 €
Bilanzansatz zum 31.12.03
50.700,00 €
6.Stellen Sie den Wertverlauf einer im Januar 1999 gekauften Maschine mit Anschaffungskosten i.H.v. 350.000 € und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren dar.
Verwenden Sie dabei die:
1) lineare Abschreibungsmethode, die
2) geometrisch-degressive Abschreibungsmethode (Prozentsatz: 30%) und die
3) kombinierte lineare und geometrisch-degressive Abschreibungsmethode.
4 ) Im Jahr 2000 nimmt die GmbH, zu deren Anlagevermögen die Maschine gehört, zutreffend eine außerplanmäßige Abschreibung auf 75.000 € vor. Im Jahr 2003 entfällt der Grund für diese Abschreibung. Die Maschine wurde planmäßig linear abgeschrieben. Mit welchem Wert ist die Maschine in der Bilanz zum Ende des Jahres 2003 anzusetzen? Begründen Sie Ihre Lösung.
LINEARE ABSCHREIBUNG
Zeitpunkt: Abschreibung: Restwert:
- Januar 1999,-, 350.000
- Dezember 1999, 50.000, 300.000
- Dezember 2000, 50.000, 250.000
- Dezember 2001, 50.000, 200.000
- Dezember 2002, 50.000, 150.000
- Dezember 2003, 50.000, 100.000
- Dezember 2004, 50.000, 50.000
- Dezember 2005, 50.000,0
GEOMETRISCHE-DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG
Zeitpunkt: Abschreibung: Restwert:
- Januar 1999,-, 350.000
- Dezember 1999, 105.000, 245.000
- Dezember 2000, 73.500, 171.500
- Dezember 2001, 51,450, 120.050
- Dezember 2002, 36.015, 84.035
- Dezember 2003, 25.210,50, 58.824,50
- Dezember 2004, 17.647,35, 41.177,15
- Dezember 2005, 12.353,15, 28.824,01
KOMBINIERTE GEOMETRISCH-DEGRESSIVE UND LINEARE ABSCHREIBUNG
Zeitpunkt:,degressive AfA,lineare Afa:, Restwert:
- 1.1999,-,-,350.000
- 12.1999, 105.000, 50.000, 245.000
- 12.2000, 73.500, 40.833,33, 171.500
- 12.2001, 51.450, 34.300, 120.050
- 12.2002, 36.015, 30.012,50, 84.035
- 12.2003, 25.210,50, 28.011,67 (!), 56.023,33
- 12.2004, 16.807, 28.011,67, 28.011,67
- 12.2005, 8.403,50, 28.011,67, 0
AUßERPLANMÄßIGE ABSCHREIBUNG 2000 / RÜCKGÄNGIGMACHUNG 2003
Zeitpunkt: Ab-/Zuschreibung: Restwert:
- Januar 1999,-, 350.000
- Dezember 1999, 50.000, 300.000
- Dezember 2000, 225.000, 75.000
- Dezember 2001, 15.000, 60.000
- Dezember 2002, 15.000, 45.000
- Dezember 2003, -55.000, 100.000
- Dezember 2004, 50.000, 50.000
- Dezember 2005, 50.000, 0
7.Grenzen Sie Funktionen und Prinzipien der Rechnungslegung nach HGB und IFRS voneinander ab. (je. 4/4)
HGB
Rechnungsziele:
vorsichtige Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns.
-> Zahlungsbemessung / Gläubigerschutz
-> Inforamtionsfunktion
Rechnungslegungsprinzip (!):
Vorsichtsprinzip
Verbindung zur Steuerbilanz:
Maßgeblichkeitsprinzip, d.h. Steuerbilanz knüpft grds. an die han- delsrechtlich ermittelten Werte an
Anwendungsbereich:
Pflicht für Einzelabschluss
IFRS
Rechnungsziele:
Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen (Maßstab: Investorensicht)
-> Informationsfunktion
Rechnungslegungsprinzip (!):
fair presentation
Verbindung zur Steuerbilanz:
keine
Anwendungsbereich:
Pflicht für Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unt.
WR für Konzernabschluss sonst. Unt.
WR für Erfüllung der Offenlegungspfl. bzgl. Einzelabschluss
(im elektron. Bundesanzeiger)
- Welche Bedeutung hat die Rechnungslegung nach HGB bzw. IFRS für den Einzel- und Konzernabschluss? In welchen Fällen wird nach HGB bzw. IFRS bilanziert? Erläutern Sie die Gründe!
Konzernabschluss:
- kapitalmarktorientierte Unternehmen [§ 264d HGB] -> IFRS-Pflicht (EU-Verordnung)
- übrige Unternehmen -> IFRS-Wahlrecht
[§ 315a Abs. 3 HGB]
Einzelabschluss:
- Grundsatz: HGB
Wahlrecht für Offenlegung nach IFRS
[§ 325 Abs. 2a HGB]
- Erläutern Sie das Realisations- und das Imparitätsprinzip im HGB-Abschluss
Realisations- und Imparitätsprinzip [§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB]
= Instrumente zur Umsetzung des Vorsichtsprinzips als grundlegendem Prinzip des deutschen Bilanzrechts
Realisationsprinzip
Verbot der Gewinnantizipation, d.h. Verbot, Gewinne vorweg zu nehmen
Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn am Abschlussstichtag realisiert; keine Berücksichtigung nur
erwarteter Gewinne
Ansatz AK/HK bis zum Realisationsvorgang am Markt → Umsatzakt = Anschaffungskostenprinzip
Imparitätsprinzip
ungleiche (= imparitätische) Behandlung von Gewinnen und Verlusten
Gebot der Verlustantizipation, d.h. Gebot, vorhersehbare Risiken oder Verluste vorweg zu nehmen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind [Zweck = Kapitalerhaltung/Gläubigerschutz; künftige Verluste durch Antizipation zur Ausschüttung gesperrt]
Verlustantizipation durch
Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände [§ 253 Abs. 2 und 3 HGB]: Ansatz niedrigerer Wert
aus AK/HK ↔ Marktpreis
Höchstwertprinzip für Schulden als Umkehrschluss zum (strengen) Niederstwertprinzip Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften [§ 249 Abs. 1 HGB]
- a) Welche Bestandteile umfasst der Jahresabschluss nach HGB? Differenzieren Sie insoweit nach Rechtsform und Größe des Unternehmens. Welche Bestandteile umfasst der IFRS-Abschluss?
b) Die X-GmbH reicht beim elektronischen Bundesanzeiger ihren Jahresabschluss zwar pünktlich, aber ohne GuV sowie ohne die die GuV betreffenden Anhangangaben ein (insb. da eine Veröffentlichung der Geschäftsführergehälter vermieden werden soll). Die in der Bilanz ausgewiesene Bilanzsumme beträgt – wie im Vorjahr – 4,9 Mio. €.
(i) Hat die die X-GmbH ihre Veröffentlichungspflichten erfüllt? Welche zusätzlichen Informationen benötigen Sie, um dies beurteilen zu können?
(ii) Welche Konsequenzen drohen, wenn die Veröffentlichungspflichten nicht oder unvollständig erfüllt werden?
a.) §264 Abs. 1 = Bestandteile: Bilanz GuV-Rechnung Anhang Kapitalflussrechnung EK-Spiegel Lagebericht
§267 Abs. 1,2,3 geben Größen an (Querverweis auf §264d)
§242 Abs. 3 -> Nicht-Kapitalgesellschaften
s. Folie
IFRS:
Nach IFRS haben Unternehmen mit börsennotierten Wertpapieren zusätzlich eine !!! Segmentberichterstattung !!! sowie die Kennzahl !!! Ergebnis je Aktie !!! (EPS = Earnings per Share) offenzulegen.
(i) Nur wenn die GmbH als kleine GmbH i.S.d. § 267 HGB einzustufen ist, darf sie auf die Vorlage der GuV bei der Veröffentlichung verzichten.
Da die GmbH mit ihrer Bilanzsumme zwei Jahre hintereinander die für kleine GmbH geltende Höchstgrenze überschritten hat, wird die GmbH aufgefordert darzulegen, in welcher Höhe
1. die Umsatzerlöse erzielt wurden und
2. wie viele Arbeitnehmer im Durchschnitt bei der GmbH in dem betreffenden Wirtschaftjahr beschäftigt wurden
da für die Einordnung in die nächsthöhere Größenklasse an mind. zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei(!) der drei in § 267 HGB definierten Größenkriterien überschritten sein müssen.
(ii) Das Bundesamt für Justiz wird das Unternehmen auffordern, unter Androhung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 € - 25.000 €, innerhalb von 6 Wochen seinen Offenlegungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen.
Kommt das Unternehmen innerhalb dieser Frist seinen Pflichten nicht nach und kann es sein Unterlassen auch nicht rechtfertigen, muss das Bundesamt für Justiz das angedrohte Ordnungsgeld festsetzen, § 335 Abs. 3 HGB.
Darüber hinaus muss das Bundesamt das Unternehmen erneut unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Offenlegung seines Abschlusses auffordern.
11.Zu Beginn des Jahres 2011 übernimmt Herr Meier nach erfolgreich absolviertem Wirtschaftsprüferexamen neue Mandate in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die nachfolgende Übersicht zeigt die neuen Mandaten von Herrn Meier sowie deren Merkmale für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 zur Einstufung in die jeweiligen Größenklassen für das Geschäftsjahr 2010:
Firma / Merkmal / 2009 / 2010
Alpha AG
Bilanzsumme 3.725.000 € / 4.978.000 €
Umsatzerlöse 7.530.000 € / 8.970.000 €
Arbeitnehmer 47 / 52
Beta GmbH
Bilanzsumme 4.750.000 € / 4.820.000 €
Umsatzerlöse 9.900.000 € / 10.580.000 €
Arbeitnehmer 55 / 53
Gamma AG
Bilanzsumme 5.500.000 € / 4.700.000 €
Umsatzerlöse 15.300.000 € / 18.000.000 €
Arbeitnehmer 65 / 63
Delta-AG (börsennotiert)
Bilanzsumme 22.200.000 € / 24.500.000 €
Umsatzerlöse 39.000.000 € / 41.500.000 €
Arbeitnehmer 75 / 76
a) Welchen handelsrechtlichen Größenklassen sind die neuen Mandanten des Herrn Meier für das Geschäftsjahr 2010 zuzuordnen?
b) Ein Freund von Herrn Meier bittet diesen um Rat. Er ist Gesellschafter der Dr. Acula Holding AG, diese hält Anteile an 30 verbundenen Unternehmen. Ihre Bilanzsumme beträgt 25 Mio. €, sie erzielt aber keine Umsatzerlöse und beschäftigt im Jahresdurchschnitt nur 8 Mitarbeiter. Die Dr. Acula Holding AG plant in naher Zukunft ein Initial Public Offering (IPO). In welche Größenklassen wäre die Dr. Acula Holding AG vor und nach einem etwaige Börsengang gem. §§ 267, 267a HGB einzustufen?
a.)
Die Alpha AG ist eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB, da sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen nicht mindestens zwei der drei in der Aufgabenstellung genannten Größenkriterien für kleine Kapitalgesellschaften überschreitet.
Die Beta GmbH ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 2 HGB, da sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der drei in der Aufgabenstellung genannten Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreitet (Umsatzerlöse sowie Anzahl der Arbeitnehmer in 2009 und 2010).
Die Gamma AG ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 2 HGB, da sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der drei in der Aufgabenstellung genannten Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreitet (Umsatzerlöse sowie Anzahl der Arbeitnehmer in 2009 und 2010).
Die Delta AG ist eine große Kapitalgesellschaft, da sie als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft gem. § 267 Abs. 3 HGB stets als große Kapitalgesellschaft eingestuft wird. Es wird hierbei auf die §§ 264d HGB, 2 Abs. 5 WpHG und 2 Abs. 1 S. 1 WpHG verwiesen.
Selbst wenn die Delta AG nicht kapitalmarktorientiert gewesen war, wäre aufgrund der Überschreitung der Größenkriterien (Bilanzsumme und Umsatzerlöse für 2009 und 2010) eine entsprechende Einstufung als „große Kapitalgesellschaft“ erfolgt.
b.)
Nach dem Börsengang der Dr. Acula Holding AG wäre diese durch die Aktienemission kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB, dann würde es sich um eine große Kapitalgesellschaft handeln.
Fehlt es dagegen an der Kapitalmarktorientierung (hier vor dem geplanten Börsengang) dann erfüllt die Dr. Acula Holding AG die
Größenkriterien für die Kleinstkapitalgesellschaft. Sie kann dann von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften Gebrauch machen.
Unberührt davon bleiben die Vorschriften zur Konzernrechnungs- legungspflicht: Auch eine nicht kapitalmarktorientierte
Kleinstkapitalgesellschaften-Holding muss ggf. einen Konzernabschluss aufstellen; wenn es ein HGB -Konzernabschluss sein soll, sind auf diesen wiederum die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften anzuwenden (§ 298 Abs. 1 HGB )
12.Die X-AG erhielt nach dem Wiederaufstieg des 1. FC-Köln in 2005 den Auftrag, in unmittelbarer Nähe des RheinEnergieStadions ein viergeschossiges Parkhaus mit integriertem Fanshop-Megastore und Hennes-Streichelzoo zu bauen.
Fertigungsbeginn: 01.01.2006
Fertigungsende: 30.06.2008
vor. Aufwendungen: 80 Mio. €
Erlöse: 100 Mio. €
Die Aufwendungen fallen voraussichtlich wie folgt an:
06: 20 Mio. €
07: 40 Mio. €
08: 20 Mio. €
Die Erlöse werden mit Abnahme des Komplexes am 30.06.2008 fällig. Die Fertigung verläuft (trotz des zwischenzeitlichen Abstiegs in die 2. Liga) nach Plan. Die anfallenden Aufwendungen (sämtlich Einzelkosten) korrespondieren (1:1) mit dem Fertigstellungsgrad.
a) Ermitteln Sie den Erfolgsausweis nach der Percentage-of-Completion Methode und der Completed-Contract Methode anhand nachstehender Anlage. (Lassen Sie latente Steuern und Umsatzsteuer unberücksichtigt.)
b) Nach welcher Methode erfolgt eine Gewinnrealisation, wenn die AG
(i) nach HGB bilanziert
(ii) nach IFRS bilanziert?
/
- Die UV-AG, ein Hersteller von Sonnenbänken, bittet zwecks Erstellung des Jahresabschlusses 01 um die Klärung der bilanziellen Behandlung (Ansatz als Bilanzposten oder Behandlung als Aufwand, Bewertung am 31.12.01 und in den Folgejahren) folgender Sachverhalte:
a) Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurde ein einzigartiger Turbobräuner entwickelt und vom Europäischen Patentamt patentiert. Für die Entwicklung der Technik fielen Personalkosten i.H.v. 400.000 €, Materialkosten i.H.v. 300.000 € und anteilige Verwaltungskosten i.H.v. 100.000 € an. Für die Patentierung wurden darüber hinaus 200.000 € aufgewendet. Das Patent hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Produktion der Turbobräuner startet im März 02.
b) Zur optimalen Nutzung der durch das Patent eröffneten Möglichkeiten investierte die UV-AG 2,5 Mio. € in den Aufbau einer eigenen Marke über Kino- und Rundfunkwerbung. Der Bekanntheitsgrad der Marke konnte dadurch von 0 auf 75 % gesteigert werden. Ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bewertet den Wert dieser auch einzeln veräußerbaren Marke mit 4 Mio. €.
c) Um gleichzeitig auch das Niedrigpreissegment zu bedienen und Synergien zu nutzen hat die UV-AG von der Schönwetter GmbH die bereits gut eingeführte Marke Bruzzelbraun für die Dauer von 5 Jahren zum Preis von 2 Mio. € erworben.
a.) Entwicklung Turbobräuner
HGB
Aktivierungswahlrecht imm. VG, da Patent bzw. Technik selbst erstellt, § 248 II HGB (aber Ausschüttungssperre § 268 Abs. 8 HGB); ggf. Problem Ermittlung HK und Abgrenzung der HK von Forschung, § 255 II und IIa HGB, hier – soweit nur Entwicklungskosten – WR Ansatz der Verwaltungskosten, somit Ansatz 0,9 oder 1 Mio. €. Danach Abschreibung über 10 Jahre.
Beginn Produktion (Aktivierung fertige oder unfertige Erzeugnisse) erst im März 02
IFRS
Aktivierungspflicht, da identifizierbar, Resultat vergangener Ereignisse, Verfügungsmacht, künftiger wirtschaftlicher Nutzen und zuverlässige Ermittlung der Kosten; Aktivierung 1 Mio. €, Abschreibung über 10 Jahre.
b.) Aufbau eigener Marke
HGB selbst erstellt, grds. Wahlrecht, aber Aktivierungsverbot gem. § 248 II S. 2 HGB
IFRS soweit eindeutig abgrenzbar vom Geschäftswert/goodwillgrds. aktivierungsfähig und somit auch -pflichtig, ABER explizites Aktivierungsverbot (IAS 38.63 f.) – keine Aktivierung
c.) Kauf Marke Bruzzelbraun
HGB Aktivierungspflicht, da entgeltlich erworben (Abschreibung in den Folgejahren, da zeitlich begrenzt nutzbar, pro Jahr 20 % (5 J.))
IFRS ebenso Aktivierungspflicht, Abschreibung über 5 Jahre.
14.Die Rostocker Schiffbauer AG ist ein führender Hersteller von Binnenschiffen, die ihren Jahresabschluss (zum Stichtag 31.12.) für Offenlegungszwecke nach IFRS aufstellt. Finanzvorstand Hein B. braucht Hilfe bzgl. der bilanziellen Behandlung eines neuartigen Antriebs.
a) Nennen Sie vier Voraussetzungen für die Aktivierbarkeit immaterieller Vermögenswerte im Anlagevermögen nach IFRS.
Zu Beginn der Planung des neuen Antriebs für Binnenschiffe hat die AG zunächst eine Marktanalyse durchgeführt, für die sie bis zum 31.12.07 Ausgaben i.H.v. 300.000 € hatte. Von Januar bis Ende Mai 08 wertete die AG die Ergebnisse der Analyse aus und suchte nach Alternativen für die Realisierung der neuen Antriebstechnik. Die zu dieser Zeit für das Projekt angefallenen Aufwendungen für Personal, Material etc. hat sie intern mit 700.000 € festgestellt.
Ab Juni 08 steht die technische Realisierung und – durch erfolgreiche Tests eines Prototyps – auch die künftige Nutzung fest. Die AG verfügt über die finanziellen Mittel, die neuen Antriebe verkaufsbereit fertigzustellen. Für das Projekt „Entwicklung neue Antriebstechnik“ fallen ab 1.6.08 regelmäßige Ausgaben für Personal, Material und sonstige direkt zurechenbare Leistungen von monatlich 400.000 € an
Ab 1.11.08 werden die neuen Antriebe tatsächlich produziert und in alle Binnenschiffe der AG eingebaut, wodurch der Wert der Produkte nachhaltig steigt. Ein Ende der Nutzungsdauer des Antriebs ist aus heutiger Sicht nicht abzusehen.
b) Stellen Sie unter Angabe der Beträge kurz dar, wie die Ausgaben der Jahre 2007 und 2008 im IFRS-Abschluss zu behandeln sind.
Durch die neue Antriebstechnik hat die AG ihren Kundenkreis erweitert und ihre Marktposition deutlich verbessern können. Der hierdurch geschaffene Marktwert und Imagevorteil wurde von einem Wirtschaftsprüfer zutreffend mit 3,5 Mio. € ermittelt und kann voraussichtlich 7 Jahre lang genutzt werden.
c) Skizzieren Sie kurz die diesbezügliche bilanzielle Behandlung nach IFRS.
a) Je Voraussetzung 1P: in Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource / Resultat vergangener Ereignisse / Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Nutzenzuflusses / zuverlässige Bewertung möglich / Identifizierbarkeit bzw. eindeutige Separierbarkeit von anderen assets insb. vom goodwill
b) Während Forschungsphase (künftiger wirtschaftlicher Nutzen nicht nachweisbar) unterliegen die Ausgaben einem Aktivierungsverbot, hierzu rechnen die 300.000 € bis 31.12.07 und die 700.000 € bis Ende Mai 2008 – Erfassung als Aufwand. 3P
Ab 1.6.08 bis Beginn der laufenden Produktion befindet sich das Projekt in der Entwicklungsphase, so dass die direkt zurechenbaren Aufwendungen als immaterielles asset im Anlagevermögen zu aktivieren sind – hier 5 Monate x 400.000 € = 2 Mio. €, mangels Nutzungsdauer keine Abschreibung. 3P
c) Wert des erweiterten Kundenkreises und Imagevorteil sind nicht identifizierbar / separierbar vom goodwill, so dass eine wesentliche Voraussetzung zur Aktivierbarkeit nicht erfüllt ist 3P
15.
a) Wie sind Anlage- und Umlaufvermögen voneinander abzugrenzen? Warum erfolgt diese Differenzierung?
b) Wie sind z.B. folgende, jeweils dem Betriebsvermögen zuzuordnende Vermögensgegenstände einzuordnen:
PKW
LagerhalleeinesFahrzeugzulieferers
MusterkücheneinesKüchenstudios
Welche Vorfrage ist jeweils zu klären?
Grund der Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen:
gesetzliche Anordnung in § 247 Abs. 1 HGB
schnellere Liquidierbarkeit / höhere Marktnähe des Umlaufvermögens
(-> Informationsfunktion)
Aktivierungswahlrecht / -verbot § 248 Abs. 2 HGB greift nur für selbsterstellte immaterielle
VG des Anlagevermögens (nicht: Umlaufvermögen!)
Unterschiede in der (Folge-)Bewertung:
- keine planmäßige Abschreibung des Umlaufvermögens (planmäßige AfA nur beim AV!)
- Unterschiede bei außerplanmäßigen Abschreibungen:
- UV: strenges Niederstwertprinzip (bei außerplanmäßiger WertminderungAbwertung)
- AV: gemildertes Niederstwertprinzip (bei außerplanmäßiger WertminderungAbwertung grds. nur, wenn Wertminderung voraussichtlich dauerhaft)
zu klärende Vorfrage:
Zweckbestimmung der Vermögensgegenstände + Zeitkomponente der Zweckbestimmung
->Sind die Vermögensgegenstände dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft (= mehrmals) zu dienen oder sollen sie verbraucht/verkauft werden?
Beispiele:
PKW: Grundsatz: AV (dazu bestimmt, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen) aber z.B. bei einem Kfz-Händler zu differenzieren:
-> wenn zum Verkauf bestimmt = UV
-> wenn zum dauerhaften Gebrauch bestimmt (z.B. Dienstwagen Geschäftsführer) = AV
Lagerhalle eines Fahrzeugzulieferers: AV
Musterküchen eines Küchenstudios:
grds. AV; Wechsel zum UV, wenn als Ausstellungsstück zum Verkauf angeboten
16.
a) Erläutern Sie das Stichtagsprinzip! Grenzen Sie dabei wertaufhellende von wertbeeinflussenden Ereignissen ab.
b) Beurteilen Sie die Forderung aufgrund folgender alternativer Sachverhalte
Am 31.12.01 besitzt die Bert Igermann OHG eine Forderung aus Warenlieferungen an den Kaufmann Till Gung über 119.000 € (inkl. USt)
a) Am 28.12.01 erfährt die Igermann OHG, dass Gung am 23.12.01 als Folge eines Brandes einen Insolvenzantrag gestellt hat. Es steht sicher zu erwarten, dass die Forderung in voller Höhe verloren ist
b) Am 10.1.02 erfährt die Igermann OHG von dem am 23.12.01 erfolgten Insolvenzantrag, die Bilanzerstellung erfolgt am 31.1.02
c) Wäre Fall b) anders zu beurteilen, wenn die Igermann OHG erst am 11.2.02 von dem Insolvenzantrag erfahren hätte?
d) Der Insolvenzantrag wird am 2.1.2002 gestellt, die Igermann OHG erfährt dies am 4.1.2002 und die Bilanzerstellung erfolgt am 31.1.02
16a)
rechtliche Grundlage
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Hs. 1 HGB
IAS 10 (Events after the Balance Sheet Date)
Inhalt
für die Bilanzierung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend
Folge
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind erst im Jahresabschluss des folgenden GJ zu berücksichtigen, da sie keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse am zurückliegenden Bilanzstichtag zulassen
= wertbegründende/wertbeeinflussende Ereignisse/Tatsachen
aber:
Informationen über Ereignisse/Gegebenheiten, die bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben und die der Bilanzierende bis zum Aufstellungszeitpunkt der Bilanz erlangt, sind zu berücksichtigen = Wertaufhellung / bessere Erkenntnis
16b)
Beurteilen Sie die Forderung aufgrund folgender alternativer Sachverhalte
Am 31.12.01 besitzt die Bert Igermann OHG eine Forderung aus Warenlieferungen an den Kaufmann Till Gung über 119.000 € (inkl. USt)
a) Am 28.12.01 erfährt die Igermann OHG, dass Gung am 23.12.01 als Folge eines Brandes einen Insolvenzantrag gestellt hat. Es steht sicher zu erwarten, dass die Forderung in voller Höhe verloren ist
Abschreibung der Forderung in 01 / kein Ansatz 31.12.01, da Insolvenz in 01
b) Am 10.1.02 erfährt die Igermann OHG von dem am 23.12.01 erfolgten Insolvenzantrag, die Bilanzerstellung erfolgt am 31.1.02
Bessere Erkenntnis über die Verhältnisse am 31.12.01 Behandlung wie bei a)
c) Wäre Fall b) anders zu beurteilen, wenn die Igermann OHG erst am 11.2.02 von dem Insolvenzantrag erfahren hätte?
Bessere Erkenntnis erst nach Bilanzaufstellung, Berücksichtigung erst in 02
d) Der Insolvenzantrag wird am 2.1.2002 gestellt, die Igermann OHG erfährt dies am 4.1.2002 und die Bilanzerstellung erfolgt am 31.1.02
Es ist ggf. eine Wertberichtigung vorzunehmen (wg. Kenntnis des Brandes) § 253 III HGB, jedoch noch keine Vollabschreibung, da Insolvenz erst in 02
- Eine GmbH kalkuliert die Herstellung eines bestimmten Spezialgerätes folgendermaßen:
Fertigungsmaterial 3.000,- €
Materialgemeinkosten (10% auf das FM) 300,- €
Fertigungslöhne 570,- €
Fertigungsgemeinkosten 1.710,- €
Sondereinzelkosten der Fertigung 420,- €
Herstellkosten 6.000,- €
Verwaltungsgemeinkosten 2.400,- €
(davon herstellungsbezogen 1.400 €)
Vertriebsgemeinkosten 1.200,- €
Sondereinzelkosten des Vertriebs 600,- €
Selbstkosten 10.200,- €
Gewinnaufschlag 1.800,- €
Verkaufspreis (ohne USt) 12.000,- €
In den Fertigungsgemeinkosten i.H.v. 1.710 € sind auf die Herstellung entfallende kalkulatorische Zinsen i.H.v. 210 € enthalten. Davon sind nur 90 € tatsächlich entstanden.
Ansonsten stimmen alle bei der Fertigung tatsächlich entstandenen Kosten mit der Kalkulation überein. Ein Kunde bestellt im Herbst 03 auf Grundlage des angebotenen Preises von 12.000 € 100 Stück derartiger Geräte. Sie werden im November und Dezember 03 produziert. Am 31.12.03, dem Bilanzstichtag, sind 90 der 100 Geräte fertiggestellt, mit den restlichen 10 Geräten wurde noch nicht begonnen. Die Auslieferung aller Geräte soll vertragsgemäß am 15.1.04 erfolgen.
Aufgabe
- Ermitteln Sie zum 31.12.03
a) den Mindestansatz und b) den Höchstansatz für die Geräte in der Handelsbilanz nach HGB und IFRS (Hinweis: es liegen keine qualifying assets i.S.v. IAS 23 vor) - Nehmen Sie die beim Mindestansatz in der Handelsbilanz erforderliche Buchung im Jahresabschluss vor. Welche Auswirkung hat die Ausübung von Aktivierungs- wahlrechten auf die Höhe des Jahresüberschusses?
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- Der sächsische Möbelhersteller IGEA hat zum 31.12. noch insgesamt 10 Einbauküchen vom Typ Smörebröd auf Lager. Ordnen Sie die nachfolgenden Positionen a) bis k) nach ihrer sachlichen Zugehörigkeit den in der Tabelle / Lösungsanlage aufgeführten Bestandteilen des Verkaufspreises zu und bestimmen Sie nachvollziehbar den Mindestansatz sowie den Höchstansatz der Einbauküchen zum 31.12. (die Angaben in EURO (€) verstehen sich jeweils bezogen auf eine Einbauküche) nach HGB und IFRS
a) Plastikbeschichtetes Holz 100€
b) anteilige Kosten für ein Spezialwerkzeug zur Herstellung nur dieser Einbauküchen 10€
c) anteilige Lagerkosten für das plastikbeschichtete Holz 10€
d) Akkordlohn zur Herstellung einer Einbauküche 120€
e) anteilige Stromkosten der Produktionsanlagen (aus Kostengründen pauschal ermittelt) 20€
f) anteilige verbrauchsbedingte Reparaturkosten der Produktionsanlagen 30€
g) anteiliger Meisterlohn zur Beaufsichtigung der Herstellung 50€
h) anteilige zeitabhängige Abschreibung auf die Produktionsanlagen 90€
i) anteilige Kosten einer Werbekampagne für Smörebröd-Einbauküchen 50€
j) anteilige Kosten der Personalabteilung und des Rechnungswesens 30€
k) Gewinnaufschlag 200€
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19 .Aus der Lagerkartei der Polly Ester KG ergeben sich für Vermögensgegen- stände des Vorratsvermögens (Stoffe) für das Geschäftsjahr 01 folgende Bewegungen
Zu-/Abgang / Datum / Menge / Preis p.E. Anfangsbestand / 1.1. / 1.000 / 23,20 Zugang / 2.2 / 2.000 / 22,00 Verbrauch / 15.4 / 2.000 / - Zugang / 5.9. / 2.500 / 22,80 Zugang / 22.9 / 500 / 23,60 Verbrauch / 22.10 / 3.500 / - Zugang / 11.11 / 500 / 19,20 = Endbestand / 31.12 / 1.000 (Inventurbestand)
Der Marktpreis für die Stoffe des Vorratsvermögen der Polly Ester KG liegt am 31.12.01 bei 19,20 €/Mengeneinheit.
- ) Ermitteln Sie die Wertansätze des Stoffbestands zum 31.12. 01 mit
a) dem gewogenen Durchschnittswert am Ende der Periode
b) dem gleitenden gewogenen Durchschnitt - ) Ermitteln Sie die Wertansätze des Stoffbestands zum 31.12.01, indem Sie bestimmte Verbrauchsfolgen unterstellen, ohne die einzelnen Abgänge zu berücksichtigen. Wählen sie hierfür
a) das LiFo-Verfahren
b) das FiFo-Verfahren
- ) Ermitteln Sie den Wertansatz, der sich bei Anwendung des permanenten LiFo-Verfahrens ergibt.
- ) Ermitteln Sie den Wertansatz, der sich bei Anwendung des permanenten FiFo-Verfahrens ergibt.
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- Die Textilunternehmerin Coco Lores hat am 31.12.01 2.000 laufende Meter (lfdm.) eines bestimmten Stoffes zutreffend mit dem Einkaufspreis von 36,- € je laufendem Meter bewertet.
Im Jahr 2002 hat Coco von diesem Stoff folgende Einkäufe getätigt:
Mai 02 / 1.500 lfdm. / zu 33 €/m
September 02 / 2.500 lfdm. / zu 41 €/m
November 02 / 4.000 lfdm. / zu 39 €/m
Den jeweiligen Verbrauch hat Coco nicht aufgezeichnet, daher ist die tatsächliche Verbrauchsfolge nicht festzustellen.
Aus der Inventur ergibt sich zum 31.12.02 ein Bestand von 5.000 lfdm. Der Marktpreis des Stoffes zum 31.12.02 beträgt 37 €/m.
Da Handels- und Steuerbilanz übereinstimmen sollen, kommen als Verbrauchsfolge nur gewogener Durchschnitt und LiFo-Verfahren infrage.
Ermitteln Sie alle möglichen Wertansätze des Stoffbestands zum 31.12.02
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- 28.Die Landscape-Design-GmbH will für ihre in Dubai tätigen Konstrukteure (Erschaffung neuer Wohn- und Arbeitswelten) neue Spezialgeräte anschaffen. Die Anschaffungskosten einer Einheit betragen 240.000 € zzgl. 45.600 € USt. Nach den Herstellerangaben beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer der Geräte 8 Jahre. Die GmbH schätzt, dass durch die extremen Bedingungen in Dubai nur von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen werden kann. Der Hersteller stellt (ohne rechtliche Verpflichtung) aufgrund des hohen Anteils hochwertiger Werkstoffe die Rücknahme einer Einheit zum Preis von 40.000 € in Aussicht. Die Spezialgeräte werden am 1.7.01 nach Deutschland geliefert, anschließend nach Dubai transportiert und dort ab 1.10.01 eingesetzt.
Anschaffungskosten einer Einheit = 240.000 € (Aktivierung ohne USt)
HGB:
Abschreibung über betriebsgewöhnlich ND 8 Jahre ohne Berücksichtigung Restwert ab Erwerb, d.h. ab 1.7.01, Abschreibung p.a. 240.000 € : 8 Jahre = 30.000 € p.a.
Abschreibung in 01 = 6/12 von 30.000 € = 15.000 €
Bilanzansatz 31.12.01 = 225.000 €
und 31.12.02 = 195.000 €.
IFRS:
Abschreibung über individuelle Nutzungsdauer 5 Jahre mit Berücksichtigung Restwert ab Einsatz, d.h. ab 1.10.01, Abschreibung p.a. 200.000 € : 5 Jahre = 40.000 € p.a.
Abschreibung in 01 = 3/12 von 40.000 € = 10.000 €
Bilanzansatz 31.12.01 = 230.000 € und 31.12.02 = 190.000 €
22.
Die Oceanic Air AG erwirbt am 1.3.08 für ihre Flugstrecke Los Angeles – Sydney einen Airbus A 380. Der Listenpreis des A 380 beträgt 255.102.041 €, Oceanic Air verhandelt jedoch einen Sonderpreis von 204.081.633 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer und zahlt diesen Preis am 10.4.08 unter Abzug von 2 % Skonto. Die Übergabe des Flugzeugs erfolgte am 01.04.08 in Toulouse. Bei der Ankunft am 01.04.08 in LA stellte die Oceanic Air AG fest, dass an den A 380 nicht die bestellten Rolls-Royce Triebwerke montiert wurden, deren garantierte 10-jährige Nutzungsdauer deutlich länger ist als die anderer Triebwerke. Die 4 Triebwerke, auf die insgesamt 5 % des Kaufpreises des A 380 entfallen, werden mit Verzögerungen ausgeliefert, so dass der A 380 erstmals am 01.07.2008 eingesetzt werden kann. Die voraussichtliche Nutzungsdauer des A 380 (exklusive Triebwerke) beträgt nach Angaben von Airbus 20 Jahre. Oceanic Air rechnet damit, den A 380 Rumpf nach 20 Jahren für einen Preis von 10 Mio. € an eine andere Fluggesellschaft veräußern zu können.
AK 204.081.633 € abzgl. 2 % Skonto = 200 Mio. € (ohne USt)
HGB (ohne Komponentenansatz): Abschreibung A380 über 20 Jahre – ohne
Berücksichtigung Restwert – ab April 08
Abschreibung p.a. 10 Mio. €; in 08 = 9/12 x 10 Mio. € = 7,5 Mio. €
Bilanzansatz 31.12.08 = 192,5 Mio. € und 31.12.09 = 182,5 Mio. €
IFRS: Component Approach, Aufteilung in 5 Bestandteile (1 Flugkörper, 4 Triebwerke)
Abschreibung Rumpf über 20 Jahre – mit Berücksichtigung Restwert – ab Einsatz Juli 08
Abschreibung 180 Mio. € : 20 Jahre = 9 Mio. p.a.; in 08 = 6/12 x 9 Mio. € = 4,5 Mio. €
Bilanzansatz 31.12.08 = 185,5 Mio. € und 31.12.09 = 176,5 Mio. €
Abschreibung Triebwerke über 10 Jahre ab Einsatz Juli 08 (kein Restwert)
jeweils 2,5 Mio. € : 10 Jahre = 0,25 Mio. p.a.; in 08 = 6/12 x 0,25 Mio. € = 0,125 Mio. €
Bilanzansatz jeweils 31.12.08 = 2.375.000 € und 31.12.09 = 2.125.000 €
ggf. Ermittlung für alle 4 Triebwerke gemeinsam
23.
Am 1.7.06 erwarb die ÖkoStrom AG ein 60.000 m2 großes ehemaliges Braunkohleabbau-Areal zum Zweck der späteren Bebauung mit Windkrafträdern und einem Solarfeld. Die ÖkoStrom AG zahlte an den Verkäufer des Grundstücks 2.000.000 € sowie 70.000 € Grunderwerbsteuer an das Finanzamt (3,5 % des Kaufpreises).
a) Ende 2007 stellt ein unabhängiger Gutachter fest, dass der Wert des Grundstücks aufgrund der inzwischen durchgeführten Infrastrukturmaßnahmen und der Anbindung an einen neuen Autobahnzubringer zur A1 auf 2.400.000 € gestiegen ist.
Wie ist die Werterhöhung im Rahmen der Folgebewertung des Grundstücks nach HGB und IFRS zum 31.12.2007 zu behandeln? Die ÖkoStrom AG möchte sich im Hinblick auf den 2008 angestrebten Börsengang in Bilanz und GuV so gut wie möglich darstellen.
b) Ende 2008 werden erhebliche Bodenabsenkungen aufgrund unsachgemäßer Verfüllung der Abbaugrube festgestellt, die zu einem nachhaltigen Sinken des Grundstückswerts auf 1.500.000 € führen. Wie ist diese Wertentwicklung nach HGB und IFRS abzubilden?
Geben Sie neben konkreten Zahlenangaben auch eine kurze / stichwortartige Begründung.
Ermittlung AK GruBo = 2.070.000 € (inkl. GrESt), GruBo nicht abnutzbar
a) HGB:
Bewertung zu (fortgeführten) § 253 I HGB, AK 2.070.000 € = Wertobergrenze,
es bilden sich 330.000 € stille Reserven, die im Anhang ausweisbar sind
IFRS:
Wahlrecht AK-Modell (wie HGB) oder hier (Ziel: gute Darstellung) Neubewertung zu fair value 2.400.000 €, erfolgsneutrale Einstellung 330.000 € in Neubewertungsrücklage, Ergebnisauswirkung = 0
b) HGB:
Dauernde Wertminderung erfordert außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 II
HGB) um 570.000 € auf 1.500.000 €
IFRS:
Impairment erfordert zuerst erfolgsneutrale Auflösung Neubewertungsrücklage 330.000 €, darüber hinaus erfolgswirksame Abschreibung 570.000 € und Ansatz 1.500.000 €
- Die Gewerbetreibende Debbie Toren hat am 31.12.01 Forderungen von insg. 2.300.450 €. Von diesem Betrag entfallen 450.000 € auf Forderungen ggü. ausländischen Kunden, in denen keine Umsatzsteuer enthalten ist. In dem verbleibenden Betrag von 1.850.450 € sind 19 % USt enthalten.
Zu den Forderungen ist folgendes bekannt:
Beim Kunden A, an den eine Forderung von 23.800 € (inkl. 19 % USt) besteht, ist eine Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen. Allerdings hat die Ehefrau des Kunden im Dezember 01 rechtsverbindlich erklärt, dass sie die Hälfte der Forderung begleichen wolle, wenn die andere Hälfte erlassen werde. Nach dem Einverständnis von Debbie Toren zahlt die Ehefrau tatsächlich im Januar die Hälfte, also 11.900,- €.
Eine Forderung gegenüber dem Kunden B hatte Debbie Toren zum Bilanzstichtag 31.12.00 bereits voll abgeschrieben. Am 10.2.02 ging die Forderung in voller Höhe mit 59.500,- € (inkl. 19% USt) ein. B konnte zahlen, da er am 23.1.02 einen stillen Teilhaber in sein Unternehmen aufnahm.
Debbie Toren erhielt am 17.8.01 Kenntnis von dem überraschenden Insolvenzantrag des Kunden C. Das Insolvenzgericht hat nach Prüfung der Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.9.01 beschlossen, den Antrag mangels Masse abzulehnen. Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen den Kunden C betrug inkl. 19 % USt 17.850 €.
Nach den Erfahrungen der Vergangenheit beträgt das allgemeine Ausfallrisiko bei den Inlandsforderungen 1% und bei den Auslandsforderungen 3%.
Zu den dargestellten Sachverhalten sind bisher keine Buchungen erfolgt. In der Vorjahresbilanz war eine Wertberichtigung auf Forderungen in Höhe von 20.000 € gebildet worden, bei der im Jahr 01 ebenfalls noch keine Buchungen vorgenommen worden sind. Die Bilanz zum 31.12.01 wird im April 02 erstellt.
Aufgabe
a.) Nennen Sie die hier zur Anwendung kommende Ausnahme vom Grundsatz der
Einzelbewertung.
b.) Wie sind die Forderungen zum 31.12.01 zu bewerten, und in welcher Höhe kann eine Wertberichtigung auf Forderungen gebildet werden?
c) Welche Buchungen sind bzgl. der Pauschalwertberichtigung im Jahresabschluss zum 31.12.01 vorzunehmen?
a) Pauschalwertberichtigung der Forderungen (nach Erfahrungswerten)
b) zunächst jedoch Einzelwertberichtungen -> Forderung ggü. Kunde A
Zwangsvollstreckung fruchtlos->grds. Abschreibung der gesamten Forderung
Hier: Erklärung der Ehefrau im Dezember
Verzicht auf 50 % der Forderung
i.H.v. 50 % Anspruch gegen die Ehefrau (quasi Austausch des Schuldners)
also Korrektur um 50 % auf 11.900 € (sowie Rückforderung USt i.H.v. 1.900 €)
keine Wertaufhellung. Alle erforderlichen Tatsachen sind bereits im Dezember bekannt
Forderung ggü. Kunde B
wertbegründende Tatsache (Aufnahme des Teilhabers) im Januar Wert der Forderung zum Stichtag = 0
Forderung ggü. Kunde C
Insolvenzverfahren abgeschlossen – keine Quote Wert der Forderung am Stichtag = 0
c) Buchungssatz: (Buchungssätze sind nich relevant !!!!)
Einstellung in die PWB zu Forderungen 8.700
an Wertberichtigungen zu Forderungen 8.700 €
(somit Ansatz der Forderungen in der Bilanz mit 1.555.000 € ./. 25.000 € = 1.530.000 € zzgl. USt 19 % plus ausländische Forderungen 450.000 € = 2.270.700 € und „Korrektur“ auf „richtigen“ Wert über PWB auf der Passivseite)
Behandlung des Sachverhalts bei Kapitalgesellschaften
Für Kapitalgesellschaften ist gemäß § 266 HGB kein Posten ‚Pauschalwertberichtigung‘ vorgesehen.
Daher muss die Pauschalwertberichtigung hier aktivisch von den Forderungen abgesetzt werden.
geänderter Buchungssatz
(pauschale) Abschreibungen bzw. PWB auf Forderungen 8.700 €
an Forderungen aus L. u. L. 8.700 €
(entsprechend hier bereits um PWB korrigierter Ausweis auf Aktivseite 2.242.000 €)