Verkehr Flashcards
(38 cards)
Manipulierte Verkehrsunfälle Formen
Abgesprochene VU
- vorsätzlich
Berliner Modell
- fremdes Fahrzeug wird entwendet und damit ein (meist geparktes) Fahrzeug des Mittäters angefahren, 01 flüchtet zu Fuß.
Provozierter VU
- Opfer wird in unachtsamen Situationen in Kollision verwickelt und Erscheint bei oberflächlicher Betrachtung als Verursacher
Fingierter VU
- nie stattgefundener VU wird inszeniert (hingestellt)
Fiktiver VU
- Erfindung
Ausgenutzter VU
- Schadensvergrößerung von Vorschäden
Manipulierte Verkehrsunfälle
Typischer - Hergang /Fahrzeuge /Beteiligte
Typ. Unfallhergang
- abgelegener Ort (nachts)
- geringes Verletzungsrisiko
- keine Reaktion der Fahrer
- fehlende Plausibilität
Typ. Fahrzeuge
- Verursacher: Miete/Schrott/roteKz./LKW/…
- Geschädigter: hochwertig/Vorschäden/schwer verkäuflich…
Typ. Beteiligte:
- oft männliche Nichtdeutsche zw. 18-40
- Vorbestraft, gemeinsame Herkunft
- Schuldeingeständnis
Manipulierte Verkehrsunfälle
Was tun bei Verdacht!
- Tatvorhalt hinauszögern
- Vernehmung auf Revier (Wenn Verdacht erhärtet)
- Abfrage in polizeiliche Infosysthemen
- Abfrage in „HIS“ (Hinweis und Infosysthem der Versicherer-Internet)
- Absprache mit EG Manipulierte VUs
- Versicherungen verständigen
- Beweissicherung (Foto/Skizze/Vernehmung)
Manipulierte Verkehrsunfälle
Indizienliste
- Vielzahl VU
- Art+Weise VU
- Ort
- Art der KFZ
- Aussagen der Beteiligten zu den allg. Gegebenheiten
- fehlende Übereinstimmung der Schäden
- finanzielle Schwierigkeiten der VU-Beteiligten
- gleiche Herkunft
- keine konkrete Erinnerung an VU selbst
Kennzeichenmissbrauch
§22 StVG
- Welche Kennzeichen sind amtliche Kennzeichen?
- Geltungsbereich?
- Absicht
- Alle Kennzeichen außer Versicherungskennzeichen
- muss nicht im ÖVR sein
- Halterermittlung erschweren
§315 b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Schutzzweck
Schutzzweck: Gefährliche Eingriffe von Außen
oder Zweckentfremdung von Innen in verkehrsfeindlicher Absicht (PKW als Waffe)
-Bedingter Schädigungsvorsatz benötigt
315b Anlagen
Defi
Anlagen sind alle dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen
(Verkehrszeichen, Signalanlagen, Schutzplanken, Beleuchtung, Straße selbst (Gulli))
315b Zerstören
Defi
Zerstören: bedeutet für die bestimmungsgemäße Funktion unbrauchbar machen.
315b Besonderheiten
-Tathandlung (auch Unterlassen)
-bei Inneneingriff zusätzlich Zweckentfremdung
+ verkehrsfeindliche Absicht
-Doppelte Kausalität: Tathandlung-Sicherheit-Gefährdung
-Fahrlässigkeit nur bei Außeneingriff
§142 StGB Verkehrsunfall Defi
Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das in ursächlichem Zusammenhang mit den Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs steht und den Tod oder die nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen oder einen nicht völlig belanglosen Sachschaden (mind. 50€) zur Folge hat.
§142 StGB Straßenverkehr = tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum
D.h. Alle Verkehrsflächen, auf denen auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zu Verkehrszwecken zugelassen ist und die auch tatsächlich genutzt werden.
§142 StGB Unfallort Defi
Stelle des Schadensfalls sowie die unmittelbare Umgebung
- Bereich wo Unfallbeteiligte vermutet werden
- Sichtkontakt
§142 StGB Fremdes Feststellungsinteresse Defi
- Grundsätzlich zu bejahen
- Ausnahme: Verzicht aller Berechtigten
§142 StGB Feststellungsbereite Person Defi
- jeder Unfallbeteiligte
- der Geschädigte
- auch unbeteiligte Dritte, sofern diese Willens und in der Lage sind.
- die Polizei (immer)
- nie Kinder
§315c StGB Überholbegriff Defi
Es überholt, wer von hinten nach vorne, an einem sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegenden oder Verkehrsbedingt wartenden VT vorbeifährt.
(Bei 315c auch Standstreifen, Gehweg…)
§315c StGB Unübersichtlich Defi
Unübersichtlich ist eine Straße dann, wenn der Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn durch die örtlichen Verhältnisse oder sonstige Sichtbeeinträchtigungen nicht vollständig überblickt werden kann und der Fahrzeugführer Hindernisse oder Gefahren infolgedessen nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher ausweichen kann.
§315c StGB Zu schnell fährt
Defi
Zu schnell fährt, wer infolge seiner Fahrgeschwindigkeit nicht mehr verkehrsgerecht reagieren kann.
§315c StGB Grob verkehrswidrig
Defi
Ist ein Verhalten, das objektiv einen schweren Verkehrsverstoß darstellt und die Verkehrssicherheiten in besonders schwerem Maße beeinträchtigt.
Dies ist immer dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Täters in besonders gefährlicher Weise von einem pflichtgemäßen Handeln abweicht.
§315c StGB Rücksichtslos
Defi
Vorsatz:
Rücksichtslos handelt, wer aus eigensüchtigen Gründen, insbesondere um seines schnelleren Vorwärtskommens Willen, über seine ihm bewussten Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt.
Fahrlässig:
Rücksichtslos handelt, wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Verhaltensweise „einfach drauflos fährt“.
röVR
-Alle Flächen, die dem Gemeingebrauch zur verkehrsüblichen Nutzung gewidmet wurden.
§315b Hindernisse bereiten
Defi
Hindernisse sind gegeben wenn auf den Straßenkörper in einer Weise eingewirkt wird, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.
(Auch durch unterlassen möglich)
§315b Beseitigen
Defi
Beseitigen: bedeutet die Anlage vom bestimmungsgemäßen Ort zu entfernen, was die Verhinderung deren bestimmungsgemäßen Gebrauchs zur Folge hat.
§315b Beschädigen
Defi
Beschädigen: bedeutet durch Veränderung der Zusammensetzung oder Aufhebung der Unversehrtheit der Sache die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit zu beeinträchtigen.
§315c StGB Rückwärts fahren
Defi
das bewusste Fahren in Heckrichtung.
Nicht notwendig ist, dass der Rückwärtsgang eingelegt ist.
Erfasst wird auch das gewollte Rollen.