Verkehrsrecht Flashcards
(38 cards)
LENK- UND RUHEZEITEN
- Prüfung
- EG-Kontrollgerät
- Lenk- und Ruhezeiten (LuR)
- PRÜFUNG
a) EU-Recht / Weltrecht + Ergebnis
b) nat. Recht + Ergebnis
c) evtl. Ausnahmen
Merke: StVO = Verhaltensnorm --> gilt für alle StVZO = Ausrüstungsnorm --> gilt nur für in GER zugel. Fzg (Ausn. §31d)
a) EU-Recht / Weltrecht
Rechtsgrundlage:
EG-VO 561/2006
- Alt. 1: Güter
… Fzg mit zGG größer als 3,5t
… Verpflichtung auch bei Leerfahrt - Alt. 2: Personen
… bei mehr als 9 Pers. (inkl. Fahrer)
… Verpflichtung auch bei Leerfahrt
- Ergebnis ... Fahrer muss LuR einhalten ... Nachweis / Doku über EG-K erforderlich \+ (insg. 29 Tage) \+ analog (Tachoscheibe) oder \+ digital (Fahrerkarte) ab 01.05.2006
b) nat. Recht
Rechtsgrundlage:
FPersG (insb. §5) –> FPersV
- Alt. 1: Güter
… Fzg mit zGG größer als 2,8t
… Verpflichtung auch bei Leerfahrt - Alt. 2: Personen
… bei mehr als 9 Pers. (inkl. Fahrer)
… Verpflichtung auch bei Leerfahrt - Ergebnis
… Fahrer muss LuR einhalten
… Nachweis / Doku mind. handschriftl. oder EG-K
(Anm.: wenn EG-K vorhanden, muss dies auch genutzt werden)
c) Ausnahmen
Grundsätze nach a) oder b) gelten nicht bei:
- Privatfahrten (bis 7,5z)
- Handwerkerregelung
… bis 2,8t:
–> befreit!
… über 2,8t - 3,5t:
–> befreit, aber Lenken darf nicht Haupttätigkeit des Fahrers sein
… über 3,5t - 7,5t:
–> befreit, aber Lenken darf nicht Haupttätigkeit des Fahrers sein + 50km-Zone um den Standort des Unternehmens beachten
… über 7,5t:
–> nicht befreit!
- EG-KONTROLLGERÄT
a) Aufbau:
(siehe Unterlagen)
b) Funktionsweise:
- Auslesen über PD Wil, PAST, PI BIT / Prüm, PW Hahn und Beamte des Schwerlast-Kontroll-Trupps
- EG-K enthält Massenspeicher
(Speicherkapazität 365 Tagen) - Fahrerkarte enthält personenbez. Daten
(Speicherkapazität 28 Tage) - EG-K verfügt über integrierten Drucker
- Download von Daten nur mit Karte und USB-Schlüssel
- insg. 4 Arten von Kontrollkarten ... Werkstattkarte ... Kontrollkarte ... Unternehmerkarte ... Fahrerkarte (abnehmende Zugriffsberechtigungen)
- EG-K speichert nur in UTC (Weltzeit), d.h.
… Winter + 1 Std
… Sommer + 2 Std - bei Owi/Straftat muss Uhrenabgleich erfolgen
- LENK- UND RUHEZEITEN
a) Höchstlenkzeiten:
- Tag: 9 Std (2x/Woche bis max. 10)
- Woche: 56 Std
- Doppelwoche: 90
(= jeder für sich betrachtete 2-Wochen-Zeitraum)
b) Fahrtunterbrechungen:
- grds. alle 4,5 Std mind. 45min Pause
- Pausen dürfen getrennt werden
(30/15 oder 20/25, …)
- bei 10 Std Lenkzeit müssen zwei Pausen eingelegt werden!
c) Ruhezeiten:
- in jedem 24-Std-Zeitraum mind. 11 Std
Ausnahme:
3x/Woche mind. 9 Std
ATYPISCHE VERKEHRSUNFÄLLE
Arten:
- abgesprochener VU
- ausgenutzter VU
- provozierter VU
- fingierter VU
- fiktiver VU
- abgesprochener VU
“Die eingesetzten Fahrzeuge werden präpariert. Der VU hat stattgefunden. Die Polizei wird hinzugezogen.”
- SV wird abgesprochen
- Fzg werden mehrfach eingesetzt
- Fzg des Geschädigten oft wertvoll
- Fzg des Verursachers nicht hochwertig
- Spuren/Schäden korrespondieren
- ausgenutzter VU
“Normaler VU. Altschäden werden mit abgerechneten oder der Schaden wird noch erweitert.”
- echter VU hat stattgefunden
- Altschäden werden mit geltend gemacht
- vorhandene Schäden werden ausgeweitet
- provozierter VU
“Größter Energieeinsatz des Täters durch absichtliches Verursachen eines VU unter Ausnutzen oder Provozieren von Fehlern eines anderen VT.”
- es kommt tatsächlich zur Kollision
- T lockt O in eine Falle
Tatort meist i.g.O. auf unfallträchtigen Strecken / Einmündungen - Unachtsamkeit des VT / O wird ausgenutzt
- u.U. mehrere Täter vor Ort
- fingierter VU
“Der VU ist nicht passiert. Fzg mit Altschäden werden an ausgesuchten Stellen positioniert. Die Polizei wird hinzugezogen.”
- es fand kein VU statt
- Fzg wurden bei anderem VU beschädigt
- Demonstration eines VU an einer Unfallstelle
- Versicherungsnehmer behauptet wahrheitswidrig, er habe den Anspruchsteller geschädigt
- fiktiver VU
“Der VU wird von den Beteiligten gegenüber der Versicherung behauptet.”
- sog. “Papierunfall”
- VU hat nicht stattgefunden
- Anspruchstellung an Versicherung
- fingierte Reparaturrechnung / Kostenvoranschlag
- keine polizeiliche VU-Aufnahme erfolgt
Welche Varianten sind primär polizeilich relevant?
- abgesprochener VU
- provizierter VU
- fingierter VU
Indikatoren
- Unfallort
- Unfallzeit
- Unfallfolgen
- Unfallbeteiligte
- Art und Hergang des VUs
- unfallverursachendes Fzg
- geschädigtes Fzg
tangierte Rechtsbestimmungen
bei abgesprochenem VU:
- 315b
- 263
bei provoziertem VU:
- 263
- 265
- 315b
bei fingiertem VU:
- 153
- 154
- 160
§ 315 b StGB
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkerht
- VORPRÜFUNG
- Abgrenzung zu §315c, insb im Zs.hang mit verkehrsfremden Inneneingriffen - TB
a) obj. TB
- öffentl. VR
- Tathandlung nach Nr. 1-3
- Beeinträchtigung der V.sicherheit (abstrakt)
- Kausalität zw. Pkt 1 und 2
- Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
- Kausalität zw. Pkt 2 und 4
b) subk. TB
- Vorsatz
- bei verkehrsfremden Inneneingriffen
… verkehrsfeindliche Absicht
… mind. bed. Schädigungsvorsatz
- Abgrenzung zur Absichtsqual. §315 (3)
- RW
- SCHULD
- VORPRÜFUNG
a)
§315c stellt gefährliche Verhaltensweisen im Str.verkehr unter Strafe, die im Zs.hang mit dem fließenden Verkehr stehen.
§315b setzt dagegen die Beeiträchtigung der Str.verkehrssicherheit als TBM voraus.
b)
–> §315b erfasst grds. nur verkehrsfremde Eingriffe!
+ Leitbild des Gesetzgebers ist der Eingriff der V.sicherheit von außen her (Außeneingriff)
+ Nach h.M. sind auch v.feindliche Inneneingriffe erfasst (zweckentfremdeter bzw pervertierter V.vorgang)
c)
- Voraussetzung ist, dass der T in v.feindlicher Absicht handelt und eine “grobe Einwirkung von einigem Gewicht” vorliegt.
- Seit BGH wird zusätzlich zumindest bedingter Schädigungsvorsatz verlangt
- entscheident ist die bewusste Zweckentfremdung des Fzgs
“zweckentfremdet”
bedeutet die missbräuchliche Benutzung etwa als Waffe, Nötigungsmittel oder Mittel zur Verkehrsbehinderung.
- TB
a) obj. TB
- öffentl. VR
- rechtl.-öffentl. VR:
Umfasst alle Straßen, Wege und Plätze, die nach §1 LaStrG dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
Widmung meint die öffentl. Nutzung zu Verkehrszwecken unter Beachtung der Verkehrsvorschriften. - tatsächl.-öffentl. VR:
Verkehrsflächen, die im privaten oder öffentl. Eigentum stehen und die tatsächl. Nutzung durch die Allgemeinheit durch den Berechtigten ausdrücklich gestattet oder stillschweigend geduldet wird.
- TB
a) obj. TB
- TH nach Nr. 1
“Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt”
… Anlage
Anlagen sind alle dem Verkehr und seiner Sicherheit dienenden Vorrichtungen, wie
- Verkehrszeichen,
- Leiplanken,
- Signalanlagen,
- Brücken, etc
… Fahrzeuge
Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart.
… zerstören
Z. bedeutet, einen Gegenstand für die bestimmungsgemäßen Funktion unbrauchbar zu machen.