Verkehrsrecht AbtInsp. Artner 2620 Flashcards
(114 cards)
Was fällt Ihnen zu KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ein?
Kfz mit einer von Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h sind vom Kraftfahrgesetz (KFG) weitgehend ausgenommen.
Vor allem ist die Verwendung dieser Kfz ohne Zulassung zum Verkehr - also ohne Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erlaubt. Zudem ist mit solchen Fahrzeugen auch das Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger gestattet.
Dennoch gelten einige Vorgschriften des KFG einschließlich der Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung (KDV):
- Anbringung der Fahrgestell- und Motornummer
- Technische Anforderungen an das Fahrzeug (Abmessungen, Bremsanlage, Beleuchtung, Rückstrahler, 10 km-Tafel)
- Höchstzulässige Lärmemission
- Bescheinigung über die Feststellung der Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und Mitführen dieser Bescheinigung auf Fahrten
Die Behörden, also insbesondere auch die Exekutivorgane, sind dazu berechtigt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen bis zu 5.000,00 Euro.
Schwerer als diese Verwaltungsstrafen dürfte jedoch die Problematik der Versicherung wiegen. Stellt sich etwa bei einem Unfall mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr heraus, dass die oben erwähnten Kriterien nicht gegeben waren (insbesondere, dass das Fahrzeug schneller als 10 km/h fahren konnte), könnte sich eine Betriebshaftpflichtversicherung mit dem Argument leistungsfrei erklären, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich gewesen wäre.
KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sind vom Führerscheingesetzes (FSG) weitgehend ausgenommen. Lediglich einzelne führerscheinrechtliche Bestimmungen sind relevant. Diese normieren insbesondere, dass für das Lenken solcher Fahrzeuge zwar keine Lenkberechtigung erforderlich ist, der Lenker allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben muss.

Was verstehen Sie unter “absoluten Überholverboten”? - Welche Fälle gibt es? Zählen Sie diese auf!
- wenn die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Selbst wenn sie nur behindert werden, ist das Überholmanöver zu unterlassen.
- wenn man selbst nicht viel schneller fährt als das Fahrzeug vor sich, denn der Geschwindigkeitsunterschied ist dann zu gering und das Überholmanöver würde sehr lange dauern. Die Wahrscheinlichkeit, dass in der Zwischenzeit ein Gegenverkehr erscheint, ist sehr hoch.
- wenn man nicht weiß, ob man sich nach dem Überholmanöver wieder einordnen kann. Es nützt der Überholvorgang nichts, wenn soviel Verkehr unterwegs ist, dass man keine Lücke findet, um in seine Fahrspur zurückkehren zu können. Die Aktion ist für sich selbst und für den Gegenverkehr zu riskant.
- wenn man sich einem Schutzweg (Zebrastreifen) oder einer Radfahrerüberfahrt nähert.
- wenn man sich auf Eisenbahnkreuzungen befindet.
Erklären Sie die Begriffe “Anhalten” und “Halten”, sowie “Parken”!
Anhalten ist as durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;
Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);
Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Anhänger” gem. § 2 KFG 1967?
Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Anhänger-Arbeitsmaschine”? Wo findet sich dieser Begriff im KFG 1967? Welche anderen rechtlich ähnlich behandelten Fahrzeuge fallen Ihnen dazu ein?
§ 2 KFG 1967 Begriffsbestimmungen
22. Eine Anhänger-Arbeitsmaschine ist eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.
Der Begriff “Anhänger-Arbeitsmaschine” taucht einerseits im § 1 KFG 1967 “Anwendungsbereich” im Abs. 2 auf sowie im § 2 KFG 1967 “Begriffsbestimmungen”.
§ 1 KFG 1967 Anwendungsbereich
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.

Was fällt Ihnen zum Begriff “Ausweichen” ein? Wo ist dieser gesetzlich definiert bzw. geregelt?
§ 10 StVO 1960 Ausweichen
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Einem entgegenkommenden Schienenfahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zuläßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszuweichen.
(2) Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Begegnungszone”?
Wo wird er definiert?
Bei einer Begegnungszone handelt es sich um eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist;
Er wird im § 2 StVO 1960 “Begriffsbestimmungen definiert”

Der Begriff “Straße” ist zweifelsohne ziemlich wichtig für uns als Polizisten.
Wo wird dieser Begriff definiert und was bedeutet er?
Der Begriff “Straße” wird im § 2 StVO 1960 “Begriffsbestimmungen” definiert und bedeutet
eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
Damit eine Straße iS d StVO vorliegt müssen kummulativ 2 Merkmale erfüllt sein:
- es muss sich um eine Landfläche handeln und
- diese muss für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sein.
Unter Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr ist übrigens die räumliche Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeugen zu verstehen, wobei als Zweck die Fortbewegung im Vordergrund stehen muss.
Allerdings ist als Fahrzeugverkehr sowohl der ruhende als auch der fließende Verkehr zu verstehen.

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Beschleunigungsstreifen”?
Beschleunigungsstreifen ist der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient;
Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen sind Fahrstreifen
Wann dürfen die Lenker von Einsatzfahrzeugen Leuchten mit blauem Licht oder Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen aktivieren?
Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
Wann dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, diese Signale verwenden?
Diese Signale dürfen nur bei Gefahr im Verzuge
a) bei Fahrten zum oder vom Ort der dringenden Hilfeleistung
oder
b) zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes
verwendet werden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf BLAULICHT auch
a) am Ort der Hilfeleistung oder
b) des sonstigen Einsatzes oder
c) bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung
verwendet werden.
Außerdem dürfen diese Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche, Staatsakte oder in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden.
Quelle: § 26 StVO 1960

Was verstehen Sie unter “Eigengewicht”?
Eigengewicht ist das Gewicht eines
- vollständig ausgestatteten,
- betriebsbereiten, auf
- waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges
- ohne Ladung,
bei Kraftfahrzeugen einschließlich des
- vollgefüllten Kraftstoffbehälters
oder der als Kraftquelle bestimmten
- Akkumulatorenbatterie

Was verstehen Sie unter dem Begriff Einbahnstraße?
Einbahnstraße ist eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist.
Was fällt Ihnen zu den Begriffen “Einbiegen, Ein- und Ausfahren” ein? Wo finden sich diese Begriffe in österreichischen Gesetzeswerken primär?
§ 13 StVO 1960 Einbiegen, Einfahren und Ausfahren
(1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
(2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (§ 12) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) nichts anderes ergibt.
(2a) Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.
(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.
Erklären Sie den Begriff Einsatzfahrzeug!
Einsatzfahrzeug ist ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;
Welche Ausnahmen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen bestehen für den Lenker eines Einsatzfahrzeuges?
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in die Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen.
Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren
a) wenn der Einsatzort anders nicht oder
* *nicht in** der gebotenen Zeit erreichbar ist oder
b) wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
Quelle: 26 StVO 1960

Dürfen Lenker einspuriger Fahrzeuge zwischen bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen und wenn ja wann?
In welchem Paragraphen welcher Rechtsvorschrift findet sich diese Bestimmung?
§ 12 StVO 1960 Einordnen
(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.
Wo sind elektrisch angetriebene Fahrräder im KFG 1967 geregelt?
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a)
Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b)
Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c)
Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d)
Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Fahrbahn”?
Wo wird er definiert?
- Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

Die Begriffe Fahrbahn und Straße sind demnach nicht gleichzusetzen, weil Straße
der weitere und Fahrbahn der engere Begriff ist.
Wo findet sich die “Fahrgeschwindigkeit” gesetzlich geregelt? Was wissen Sie darüber?
§ 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
(3) Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Abs. 3a genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.
(3a) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3 nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Regelungen nach Abs. 2 bis 3 nicht berührt.
Wie und Wo ist in der StVO der Begriff “Fahrrad” definiert?
- Fahrrad:
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;
Was verstehen Sie unter dem Begriff Fahrzeug?
§ 2 StVO 1967
- Ein Fahrzeug ist ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;

Was verstehen Sie unter “Fahrzeuge im öffentlichen Dienst” und wo findet sich dieser Begriff als Definition in österreichischen Gesetzeswerken?
§ 26a StVO 1960 Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1 und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.
(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
(3) Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen die Lenker während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.
(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Ab wann kann wird man von “Fahrzeugreihen” sprechen können?
Von Fahrzeugreihen wird man dann sprechen können, wenn sich auf einem Fahrtstreifen mindestens drei Fahrzeuge (in einem kolonnenmäßigen Abstand) fortbewegen.




















































