Vermeidung Haftungsfällen Flashcards
(38 cards)
Strafrecht: Rechtswidrig (Rechtfertigungsgründe)
Tatbestandsmäßige Handlung ist rechtswidrig wenn es kein Rechtfertigungsgrund vorliegt
A) Notwehr
B) Nothilfe
C) rechtfertigter Notstand
D) Einwilligung
E) mutmaßliche Einwilligung
Strafrecht: Die Tathandlung muss Tatbestandsmäßig sein
A) Sie muss alle im Gesetz genannten objektive Voraussetzungen des jeweiligen Delikts erfüllen. Der objektive Tatbestand beschreibt alle Tatbestandsmerkmale die der Täter erfüllen muss um aus objektiver Sicht nach der betreffenden StGB Notm strafbar zu sein
B) Außerdem müssen die subjektive Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt sein (Vorsatz= Täter muss wissen dass er den Tatbestand verwirklicht)
Strafrecht: Schuldhaftigkeit Prüfungspunkte
A) Schuldfähigkeit
B) Schuldform
C) Unrechtsbewusstsein
D) Entschuldigungsgründe
Strafrecht: Verhältnis Zwischen
Über und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger (nur Staat darf strafen)
Zivilrecht: Verhältnis zwischen
Gleichrangiges Verhältnis zwischen Bürger untereinander
Strafrecht Rechtsgrundlage
StGB und Nebengesetze
Zivilrecht Rechtsgrundlage
Insbesondere BGB
Strafrecht Sammlung von Beweise
Amtsermittlungsgrundsatz (Staatsanwaltschaft sammelt Beweise)
Zivilrecht Sammlung von Beweise
Beibringungsgrundsatz: der zu Schaden gekommene muss vortragen dass Schaden entstanden ist, in welcher Form und was die Ursache ist. Beweislastumkehr in Einzelfälle
Kernelemente Strafrecht
-Tatbestandsmäßigkeit objektiv n Gesetz, subjektiv (mit Vorsatz: wissentlich und gewollt, fahrlässig: unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt)
-Rechtswidrigkeit immer wenn tatbestandsmäßig, außer es gibt Rechtfertigungsgrund
-Schuldhaftigkeit: Prüfpunkte
Kernelemente vertragliche Haftung Zivilrecht
Basis: Schuldverhältnis zw Bürgern idR Vertrag
-Schuldner gemäß Vertrag
-Schaden
-Schuldner muss Pflichtverletzung laut Vertrag vertreten
Zivilrecht deliktische Haftung
-unerlaubte Handlung zwischen Bürgern (kann, muss aber kein Vertrag vorliegen)
+Rechtsgutverletzung (Leben, Körper, Eigentum etc)
+Schaden
+Verletzungshandlung (Tun/Unterlassen)
+Verschulden (Vorsatz/Fahrlässig)
+Kausalität (Ursache-Wirkung)
+Rechtswidrigkeit
Maßstab Zivilrecht vs Strafrecht
Zivilrecht: Objektiv (was wäre in der Situation normalerweise zu erwarten)
Strafrecht: subjektiv (gemessen an pers. Fähigkeiten Einsichtsvermögen)
Formen von Täterschaft Strafrecht
Unmittelbar: allein, selbst
Mittelbar: nutzt andere Person als Werkzeug
Mittäterschaft: mit Haupttäter zsm
Anstifter: veranlässt jmd anderes zum Tat
Beihilfe: wissentlich und willenloch wird jmd beim Tat geholfen (milder bestraft als Täter)
Erfüllungsgehhilfen
Vertragliche Haftung. Im Rahmen des Vertrags können auch Dritte mit Aufgaben betraut sein. Für sie haftet Schuldner mit
(Deliktische Haftung) als Geschäftsherr ist der Haftende weisungsbefugt ggüber den Verrichtungsgehilfen. Für sie muss er mithaften sofern keine Exkulpation. Für Exkulpation muss belegt sein…
Kein
-Organisationsverschulden
-Auswahlverschulden
-Anleitungsverschulden
-Überwachungsverschulden
Vertragliche Haftung: Gläubiger kann Schadensersatz verlangen wenn:
-Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat
-dem Gläubiger hieraus ein Schaden entstanden ist
-der Schuldner die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat
Urteil Behandlungsfehler
Wenn aufgrund eines ersten Behandlungsfehler ein weiterer Eingriff bei einem zweiten Arzt erfordlich ist, haftet Arzt 1, außer wenn Arzt 2 die ärztliche Sorgfaltpflicht in außergewöhnlich hohem Maß verletzt
Kausalität (deliktische Haftung)
Es muss eine Kausalität zwischen Verletzungdhandlung (Ursache) und Rechtsgutverletzung (Wirkung) bestehen
Selbstbestimmungsaufklärung nach katalog des 630e BGB enthält
-Art, Umfang, Durchführung der Behandlung
-Linderungswahrscheinlichkeit
-Folgen
-Nebenwirkungen
-Risiken
-Alternativen
-Notwendigkeit
-Kosten
Sicherungsaufklärung
Behandelnder muss Pat verständlich zu Beginn der Behandlung und ggf in deren Verlauf wesentlichen Umstände erläutern
-Diagnose
-Entwicklung
-Therapie
-Maßnahmen
Einwilligungsbefuhnis setzt voraus dass Pat
-Bedeutung und Tragweite der Einwilligung erkennt
(Erkennbarkeit der Einwilligung nach Außen)
Haftungsvermeidung Einwilligung Vorraussetzungen
-Einwilligungsfähigkeit (heißt nicht Geschäftsfähig)
-Einwilligungsbefugnis
-Erkennbarkeit Einwilligung nach außen
-Verfügungsbefugnis über das jeweilige Gut (zB nicht bei Sittenwidrigkeit)
-Rechtzeitigkeit
Dokumentation
-zeitnah, ordentlich, lückenlos
-Verständlich für andere Leute aus dem Fach
-nie vor Ausführung der Handlung
-von den PP die den PB versorgen
-mündlich reicht nicht aus
-schriftlich (kein Bleistift)