Versammlungsrecht Flashcards

1
Q

Anwendbarkeit Art. 8 GG bzw. BayVersG: zeitliche Komponente

A

Art. 8 GG umfasst seinem sachlichen Schutzbereich nach grds. auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Versammlung, also beispielsweise die Organisation der Versammlung sowie auch die die An- und Abreise. Der Anwendungsbereich des BayVersG ist dagegen in zeitlicher Hinsicht beschränkter: Die Zeitspanne vor der eigentlichen Zusammenkunft sowie nach Beendigung der Versammlung umfasst es grundsätzlich nicht (Ausnahme: z.B. Art. 16 V BayVersG). Die Polizei kann demnach im Vorfeld einer Versammlung durchaus Maßnahmen auf Grundlage des PAG ergreifen etwa um Verstöße gegen Art. 6 BayVersG zu verhindern, solange dadurch der Zugang zur Versammlung nicht unverhältnismäßig erschwert oder gar vereitelt wird.

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2
Q

Problem: Anzeigepflicht von Versammlungen

A

Versammlungen bedürfen zwar keiner Erlaubnis oder Genehmigung. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel müssen aber gem. Art.13I S.1 BayVersG der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe angezeigt werden. ( Der Schutz des Grundrechts in Art. 8 GG besteht aber unabhängig davon ob eine Versammlung anzeigepflichtig und angezeigt ist.) Wer eine nicht angezeigte öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführt ohne dass die Vor. des Art. 13IV BayVersG vorliegen, begeht gem. Art. 21I Nr. 7 BayVersG eine Ordnungswidrigkeit.

  • > Probleme bereiten hier Eil und Spontanversammlungen. Spontanversammlungen sind Versammlungen die sich ungeplant aus einem gegenwärtigen Anlass entwickeln und daher keinen Veranstalter haben. Eilversammlungen haben zwar einen Veranstalter und sind auch geplant, können jedoch nicht unter Einhaltung der vorgesehenen Frist angemeldet werden,ohne dass das der Veranstaltungszweck gefährdet würde.
  • > Nach der Rechtsprechung des BVerfG bedürfen Spontanversammlungen (als unmittelbare Reaktion auf Ereignisse) in verfassungskonformer Auslegung des §14VersammlG keiner Anmeldung; bei Eilversammlungen (als zeitnahe Reaktion auf Ereignisse) kann jedenfalls die Frist verkürzt werden.
  • > Art. 13 III und IV BayVersG Rechnung.
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3
Q

Problem: Verhältnis der Schutzbereiche von Meinungsfreiheit Art.5I1GG und Versammlungsfreiheit ( Art. 8 I GG)

A

Nach der Rspr. des BVerfG ist Art. 5 GG maßgeblich, wenn sich die versammlungsbeschränkende Verfügung auf den Inhalt einer zu erwartenden Meinungsäußerung bezieht. Art. 8 GG ist hingegen einschlägig wenn die Beschränkung lediglich auf die Modalitäten der Versammlung (Ort, Zeit und Art) abzielt. Richtet sich die Maßnahme ausnahmsweise sowohl gegen den Inhalt der Versammlung als auch gegen das Medium der Versammlung, stehen beide Grundrechte nebeneinander und sich parallel zu prüfen.

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4
Q

Richtiger Adressat bei versammlungsrechtlichen Verfügungen.

A

Behörde muss ermessensfehlerfrei handeln-> insbesondere muss die Beschränkung verhältnismäßig sein und sich gegen den richtigen Adressaten richten. ->Das BayVersG enthält insoweit keine Regelungen über die Adressaten versammlungsrechtlicher Verfügungen. Zur Ergänzung können aber mit Blick auf die Zugehörigkeit des Versammlungsrechts zum Sicherheitsrecht allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsätze und somit dem Rechtsgedanken nach die Regelungen in Art. 9LStVG (als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) herangezogen werden, ohne dass der Grundsatz der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts entgegenstünde.

  1. Grundsatz: Haftung des Veranstalters der störenden Versammlung
    a)Haftung als Verhaltensstörers: Veranstalter einer Versammlung kann wie sich aus Art. 9I1 LStVG ergibt, grundsätzlich nur Adressat einer versammlungsrechtlichen
    Verfügung nach Art. 15 BayVersG sein, wenn er als Verhaltensstörer die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar verursacht. -> bloße Kausalität der Versammlungsanzeige im Sinne der Conditio-sine -qua-non-Formel nicht genügt; vielmehr müsste dem Veranstalter die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auch zuzurechnen sein, weil er oder sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder billigen.

b) Haftung als Zweckveranlassser: Nach der Rspr. des BVerfG nur denkbar, wenn besondere über die inhaltliche Ausrichtung der Veranstaltung hinausgehende provokative Begleitumstände vorliegen.

Ausnahme: Haftung des Veranstalters der nichtstörenden Versammlung
-> kommt nach dem Rechtsgedanken aus Art. 9III1 LStVG nur in Betracht wenn die Gefahr nicht auf andere Weise - insbesondere: durch eine Verfügung ggü. dem Veranstalter einer störenden Gegenveranstaltung - abgewehrt werden kann. -> Das ist erst der Fall wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass die Behörden auch bei Heranziehung aller verfügbaren Polizeikräfte zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit nicht in der Lage sind.

-> Prioritätsprinzip gewinnt nur und erst Bedeutung, wenn für denselben Ort und die gleiche Zeit angemeldete Versammlungen im Sinne des Art.8I GG gleichermaßen schutzwürdig sind.

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