Versicherung und Beiträge Flashcards
(40 cards)
Beiträge
* Beitragszeit:
- ein Monat = 30 Tage
- Teilmonate = tatsächliche Tage
Beitragspflichtige Zeiten: - alle Zeiten der Beschäftigung mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
- bei fortbestehender Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben) bis zu einem Monat
- bei Bestehen bleiben der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger (bei Streiks)
Beitragsfreie Zeiten: - Krankengeld
- Mutterschaftsgeld
- Eltern-/Erziehungsgeld
- Verletzten-/Übergangsgeld
- Ausgangswert:
laufendes Arbeitsentgelt zeitraumbezogen z.B. Überstunden
- einmaliges Arbeitsentgelt ereignisbezogen Weihnachtsgeld
- grundsätzlich zählen alle Einnahmen, die lohnsteuerpflichtig sind als Einnahmen, die zum JAE dazugerechnet werden können und sind somit versicherungspflichtig (Brutto)
- Achtung: Familienzuschläge zählen nicht zum JAE, sind aber Lohnsteuer/-Versicherungspflichtig
- Bestandteile von Lohn und Gehalt (z.B. vermögenswirksame Leistungen) gehören unabhängig von ihrer steuerlichen Beurteilung zur Beitragsberechnung dazu
- bei Stundenlöhnern auf bezahlte Tage und SV-Tage achten!
- Beitragsbemessungsgrenze:
- erwirtschaftetes Arbeitsentgelt wird nicht unbegrenzt berücksichtigt
- Bemessungsgrenzen für 2023: KV/PV: 59.850€ (4.987,50€ monatlich)
RV/AV: 87.600€ (7.300€ monatlich) - alles was über der Beitragsbemessungsgrenze liegt wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt
- Berechnung kann auch für einen Teilmonat erfolgen:
(jährliche Beitragsbemessungsgrenze x SV-Tage) : 360
- Beitragssatz:
- wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet
- allgemeiner Beitragssatz Anspruch auf KG 14,6% + 1,6% (Zusatzbeitrag) = 16,2%
- ermäßigter Beitragssatz kein Anspruch auf KG 14,0% + 1,6% (Zusatzbeitrag) = 15,6%
Rentner oder Arbeitslosengeldbezieher - PV: 3,05% (+ 0,35% Kinderlosenzuschlag)
- RV: 18,6%
- AV: 2,6%
- Tragung und Berechnung der Beiträge:
- Arbeitnehmer trägt die Hälfte des Beitrags (Zusatzbeitrag wird vom Mitglied allein getragen): AN: 8.1% / AG: 8,1%
- PV: AN: 1,525% (+ ggf. 0,35% = 1,875%) / AG: 1,525%
- RV: AN: 9,3% / AG: 9,3%
- AV: AN: 1,3% / AG: 1,3%
AG allein beitragspflichtig, wenn Azubi-Gehalt 325 EUR nicht überschreitet
- Gleitzone:
- Arbeitsentgelt liegt zwischen 520,01€ und 2000,00€
- reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage, diese wird fiktiv ermittelt
1,2759625 x Arbeitsentgelt – 232,75125 - Versicherungspflicht in allen Zweigen der SV
- Mindestbeitragsbemessungsgrenzen:
- Mindestbeitragsbemessungsgrenzen:
- allgemein: 211,06 / 215,02€
- Selbstständig: 211,06 / 215,02€
- zwei Beschäftigungen:
- Ausgangwert für Beitragsberechnung
- AE – A x BBG Überschreiten die beiden Beschäftigungen zusammen
Gesamt AE die JAE-Grenze, so kann Versicherungsfreiheit in - AE – B x BBG KV und PV eintreten
Gesamt AE
- Subsumtion:
§ 223 Abs.2 und § 226 Abs.1 Nr.1 SGB V,§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und § 57 Abs.1 SGB XI, § 159 Abs. 1 bis § 162 Nr. 1 SGB VI, § 341 Abs. 3 Satz 1 und § 342 SGB III
Ausgangswert zur Berechnung der Beiträge sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Dazu zählt das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung
§ 14 SGB IV, § 17 SGB IV in Verb. mit § 1 SvEV
Zum Arbeitsentgelt zählen u. a. alle laufenden Einnahmen aus der Beschäftigung. Die monatlichen Zahlungen (Grundgehalt, Verheiratetenzulage, vermögenswirksame Leistung) sind laufende Einnahmen und somit Arbeitsentgelt. Die Fahrkostenerstattung wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert und zählt damit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Es beträgt für 16 Kalendertage im März xx €, für 30 Kalendertage im April xx €, für 14 Kalendertage im Mai xx € und für 18 Tage im Juni xx €.
§ 223 Abs.1 in Verb. mit § 223 Abs.2 Satz 2 SGB V, § 54 Abs. 2 SGB XI, §341 Abs. 3 Satz 2 SGB III, § 192 SGB V i.V.m. § 224 SGB V
komplette Monate mit 30 und angefangene Monate mit der tatsächlichen Anzahl der KT berücksichtigt werden. Zeiten des Bezuges von Krankengeld sind beitragsfrei, wobei die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung während dieser Zeit erhalten bleibt.
§ 223 Abs.3 SGB V, § 55 Abs.2 SGB XI, § 159 i.v.m. § 160 SGB VI, § 341 Abs. 3 Satz 3 SGB III
Das Arbeitsentgelt unterliegt jedoch nicht immer in voller Höhe der Beitragsberechnung, sondern nur bis zu der im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendermonat beträgt 2023 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 7300,00 €, in der Kranken- und Pflegeversicherung 4987,50 €. Für 16 SV-Tage im März beträgt die Beitragsbemessungs-grenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung demnach xx €, in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung xx €. In den Monaten April beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für 30 SV Tage somit 7300,00 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/AV) und 4987,50 € in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV), für den Monat Mai sind es für 14 SV-Tage xx € in der KV/PV und xx € RV/AV, im Juni für 18 SV-Tage xx € in KV/PV bzw. xx € in der RV/AV.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-versicherung werden in allen Monaten nicht überschritten, sodass das Arbeitsentgelt in voller Höhe Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge ist.
Märzklausel
* Voraussetzungen:
- Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres (Jan. – März)
- Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber wie im Vorjahr
- monatliche BBG wird im laufenden Monat überschritten
Märzklausel verschiebt Zuordnung ins Vorjahr
- Zeitliche Zuordnung:
- anteilige Bemessungsgrenze bis Ende des Zuordnungsmonats auszurechnen
bei laufender Beschäftigung: Einmalzahlung wird dem Monat der Auszahlung zugeordnet (§23a Abs. 1 SGB V)
nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses: Einmalzahlung wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet (§23a Abs. 2 SGB V)
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze:
- Einmalzahlungen im ersten Quartal Märzklausel immer prüfen
Einmalzahlung wird ggf. dem letzten Entgeltzeitraum des Vorjahres zugeordnet
Märzklausel gilt, wenn die Einmalzahlung im Jahr der Zahlung nicht in voller Höhe beitragspflichtig wird - SV-Tage anrechenbare beitragspflichtige Tage (volle Kalendermonate 30 Tage, anteilige tatsächliche Tage) bis zum letzten Tag des Zuordnungsmonats
- ab 01.01. des Jahres zu rechnen (außer Beschäftigungsverhältnis beginnt mitten im Jahr)
- beitragsfreie Zeiten werden nicht berücksichtiget: Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Übergangs oder Versorgungskrankengeld, Elterngeld
- Jahres-BBG x SV-Tage oder monatliche BBG x SV-Tage
360 30 - bisher beitragspflichtiges Entgelt: Entgelt x Monate
- Rahmen der Einmalzahlung: anteilige Beitragsbemessungsgrenze
- Beitragspflichtiges Entgelt im Bemessungszeitraum
= SV-Luft (Einmalzahlung größer als Rahmen Märzklausel)
Zuordnung zum Dezember 2022 komplette BBG 2022
– beitragspflichtiges Entgelt x 12
in voller Höhe beitragspflichtig?
übersteigt die Einmalzahlung den Rahmen nicht, wird sie dem gleichen Monat zugeordnet
- Subsumtion:
§223 i.V.m. 1 BVV und §226 Abs.1 Nr.1 SGB V, §54 Abs.2 SGB XI i.V.m. §57 Abs.1 SGB XI, §55 Abs. 2 SGB XI, §159 und §160 SGB VI, §161 Abs.1 SGB VI i.V.m. 162 Nr. 1 SGB VI, §341 Abs.3 i.V.m §342 SGB III, § 14 SGB IV, §192 SGB V i.V.m. §224 Abs. 1 Satz 1 SGB V, §23 a SGB IV, Rdschr. 83b
- Ausgangswert zur Berechnung der Beiträge ist das AE aus der Beschäftigung.
- Das monatliche Festgehalt + Fahrkostenpauschale = laufende Einnahmen
- Beiträge: komplette Monat mit 30 und angefangene Monate mit der tat. Anzahl der KT
- Beitragsbemessungsgrenze 2023:
- Arbeitsentgelt: unter/über Beitragsbemessungsgrenze
- Ausgangswert für die Beitragsbemessung beträgt somit
- Arbeitsentgelt unterliegt aber nicht immer in voller Höhe der Beitragsberechnung, es wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
- Danach sind die anteiligen (Jahres-) Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen; beitragsfreie Zeiten bleiben auch dabei außer Betracht.
- anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der KV- / PV
- anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der RV- / AV
- Den anteiligen (Jahres-) Beitragsbemessungsgrenzen ist das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt des gleichen Zeitraums (ohne die zu beurteilende Einmalzahlung) gegenüberzustellen. Die xx darf nur bis zur Höhe der Differenzen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden
Vergleichsberechnung
KV/PV RV/ALV
Anteilige (Jahres-Beitragsbemessungsgrenze
Bisheriges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Differenz (SV-Luft)
- Die xx in Höhe von xx € übersteigt die anteilige Jahresbeitrags-bemessungsgrenze (SV-Luft) für 2023 in der Kranken- und Pflegeversicherung
§23a Abs. 4 & 5 SGB IV, RdSchr. 83b
- Versicherter ist krankenversicherungspflichtig
- Einmalzahlung wird in der Zeit von… bis… von AG wie Vorjahr ausgezahlt
- Einmalzahlung mit Gehalt höher als anteilige BBG
- Einmalzahlung ist somit dem Monat… zuzuordnen
- mit Werten des Vorjahres ist eine weiter Vergleichsrechnung durchzuführen
- anteilige BBG vom… bis zum… festzustellen
- beitragsfreie Zeiten?, wenn nicht 360 Tage
- BBG lag bei: KV/PV, RV/AV
- bisheriges beitragspflichtiges AE
- BBG und AE gegenüberstellen
- Einmalzahlung darf nur bis zur Höhe der Differenz berücksichtigt werden
Vergleichsberechnung - in der KV/PV Differenz niedriger als Einmalzahlung wird in Höhe von… beitragspflichtig
- in der RV/AV Differenz so hoch, dass Einmalzahlung voll beitragspflichtig wird
- Umlageverfahren
- hilft vor allem kleineren Betrieben, da die finanzielle Belastung durch beispielsweise Entgeltfortzahlung gemindert wird
- Erstattungen werden durch eine besondere Pflichtversicherung durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert (Ausgleichskasse)
- Bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigt = Umlageverfahren gillt
Umlage U1 U2
Wozu? Krankheit Schwangerschaft und Mutterschaft (auch ohne Frauen!)
Warum? finanzielle Risiken für Arbeitgeber abdecken Frauen gleiche Beschäftigungschancen wie Männern einräumen
Wer? Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern grundsätzlich alle Arbeitgeber
Erstattung nur bei Anspruch auf EFZ Anspruch durch MuSchG, Mutterschutzlohn
Umlagesatz * 4,2 % bei 80 % Erstattung - 2,5 % bei 70 % Erstattung
- 2,0 % bei 60 % Erstattung
- 1,6 % bei 50 % Erstattung 0,38 % bei 100% Erstattung
U1:
zu berücksichtigende Arbeitnehmer U1:
Teilzeitbeschäftigte mit regelmäßiger Arbeitszeit von nicht mehr als:
- 10 Stunden Faktor 0,25
- 20 Stunden Faktor 0,5
- 30 Stunden Faktor 0,75
nicht zu berücksichtigen sind: Auszubildende, Schwerbehinderte, AN während Elternzeit
Feststellung der Teilnahme U1:
Zeitpunkt der Betriebsgründung Voraussetzung
Betrieb besteht seit mehreren Jahren Beschäftigte im vergangenen Jahr in mindestens 8 Kalendermonaten
Betrieb besteht seit letztem Jahr Beschäftigte im Jahr der Gründung in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate
Betrieb besteht seit diesem Jahr Beschäftigte im Jahr der Gründung nach Schätzung in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate
wird zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Gründung des Betriebs beurteilt
Zählt immer für ein gesamtes Jahr
Versicherungspflicht
- Versicherungspflicht
- Versicherungspflichtig sind Personen, welche die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Nicht versicherungspflichtig
- nicht versicherungspflichtig sind Personen, welche mindestens eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
- Versicherungsfreiheit
- versicherungsfrei sind Personen, welche zwar alle der für die Versicherungspflicht vorgesehen Voraussetzungen erfüllen, aber aufgrund anderer Vorschriften von diesem schützenswerten Personenkreis ausgenommen sind.
- Voraussetzung
- Zugehörigkeit zum Personenkreis, Beschäftigung, Arbeitsentgelt
abhängige Beschäftigung selbstständige Tätigkeit
- Weisungsgebundenheit (Art, Ort, Zeit und weise der Arbeit vorgeschrieben)
- Arbeitsvertrag
- Urlaubsanspruch - Unternehmerrisiko
- eigene Betriebsstätte
- Arbeitnehmer beschäftigt
- Subsumtion
§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V, §1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, §20 Abs.1 Satz 2 SGB XI, §25 Abs.1 SGB III
- grundsätzlich Arbeitnehmer versicherungspflichtig in allen Zweigen der SV
§14 Abs.1 SGB IV
- zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung
- AE in Höhe von… im Sinne der SV
- Beschäftigung & AE grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der SV
§7 Abs.1 SGB IV
- Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis
- feste Arbeitszeit, Weisungsgebunden, Urlaubsanspruch? nichtselbstständige Arbeit Beschäftigungsverhältnis
(§ 32 SGB I)
- Arbeitsvertrages ist nichtig
Versicherungsfreiheit
- auf Antrag
- gibt es nur in KV und RV
- Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden
- bei Nichteinhaltung der Frist ist eine Befreiung so lange ausgeschlossen bis ein neuer Tatbestand zur Befreiung vorliegt
- Befreiung kann nicht wiederrufen werden
- kraft Gesetzes
- siehe JAE
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden sind versicherungsfrei in der KV und PV, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert werden
weiterhin müssen diese Personen mindestens 2 ½ Jahre dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig gewesen sein - beschäftigte Rentner sind in der RV und AV frei AG muss weiter seine Anteile am Beitrag bezahlen
Jahresarbeitsentgelt
- Überschreitung der Jahresarbeitsentgelt-Grenze führt zu Versicherungsfreiheit in KV und PV
- Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres indem die JAE-Grenze überschritten wird
- Versicherungsfreiheit ist zu Prüfen bei Beginn der Beschäftigung, Änderung des Arbeitsentgeltes, Änderung der JAE-Grenze
Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes:
alle Einnahmen aus der Beschäftigung innerhalb eines Jahres - Einnahmen die kein Arbeitsentgelt sind
= jährliche Arbeitsentgelt - unregelmäßige Einnahmen (weniger als 1x pro Jahr/kein Gewohnheitsrecht)
= regelmäßiges Arbeitsentgelt - Familienzuschläge
= regelmäßiges JAE - allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung 2023: 59.850 €
- Stundenlöhner: Stundenlohn x wöchentliche Arbeitszeit (ohne Überstunden) x 13 x12/
3 - Überstunden: pauschal regelmäßig werden berücksichtigt; tatsächlich geleistete unregelmäßig werden abgezogen
- Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, wenn JAE-Grenze während der Beschäftigung überschritten wird
- Subsumtion
- Lösung: versicherungsfrei/ versicherungspflichtig
- §5 Abs.1 Nr.1 SGB V, §1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, §20 Abs.1 Satz 2 SGB XI, §25 Abs.1 SGB III
- Arbeitnehmer sind grundsätzlich in allen Zweigen der SV versicherungspflichtig
- §14 Abs. 1 SGB IV, §7 SGB IV
- Gehalt in Höhe von… / Gehalt ist eine laufende Einnahme aus der Beschäftigung und somit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung
- steht in einem Beschäftigungsverhältnis/gegen Arbeitsentgelt beschäftigt grundsätzlich Versicherungspflicht in den SV-Zweigen
- §6 Abs.1 Nr.1 und Abs.6 SGB V, §20 Abs.1 Satz 1 SGB XI
- wenn regelmäßiges JAE die JAE-Grenze überschreitet versicherungsfrei in KV/PV
- JAE beträgt 2023 59.850 €
- regelmäßiges JAE ist zu ermitteln, im Zeitraum von… bis…
- Rechnung (Beispiel)
Grundgehalt: 4.900€ x 12 = 58.800€
Fahrkostenerstattung: 60€ x 12 = 720€
Pauschale Überstundenvergütung: 300€ x 12 = 3.600€
Verheiratetenzulage: 95€ x 12 = 1.140€
Weihnachtsgeld: 7.000€ x 1 = 7.000€
Bonus: 1.000€ x 1 = 1.000€
Summe aller Einnahmen 72.260€
Einnahmen die kein Arbeitsentgelt sind:
- Fahrkostenerstattung 720€
= jährliche Arbeitsentgelt 71.540€
unregelmäßige Einnahmen:
- Bonus 1.000€
= regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt 70.540€
Familienzuschläge:
- Verheiratetenzulage 1.140€
= regelmäßiges JAE 59.850€
- für die Ermittlung des regelmäßigen JAE alle Einnahmen aus Beschäftigung im Zeitraum addiert
- §17 Abs.1 SGB IV i.V.m. §1 SVEV
- nicht zum regelmäßigen JAE zählen Einnahmen, die kein Entgelt im Sinne der SV darstellen Beispiel Fahrkosten in Höhe von 720€ werden von AG pauschal versteuert kein AE im Sinne der SV
- alle unregelmäßige Einnahmen (nicht mind. 1x jährlich) bleiben unberücksichtigt Beispiel Bonus in Höhe von 1.000€
- Familienzuschläge nicht relevant für Beurteilung Beispiel Verheiratetenzulage in Höhe von 1.140€
- JAE in Höhe von Beispiel 59.850€ liegt damit über JA(59.850 €)
ab dem… Versicherungsfreiheit in KV und PV und Versicherungspflicht in ALV und RV
Versicherungsfreiheit bei Personen über 55
§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V, §1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, §20 Abs.1 Satz 1 SGB XI, §25 Abs.1 SGB III
- grundsätzlich Arbeitnehmer versicherungspflichtig in allen Zweigen der SV
§14 Abs.1 SGB IV
- zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung
- AE in Höhe von… im Sinne der SV
- Beschäftigung & AE grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der SV
§7 Abs.1 SGB IV
- Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis
- feste Arbeitszeit, Weisungsgebunden, Urlaubsanspruch? nichtselbstständige Arbeit Beschäftigungsverhältnis
§6 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V, §20 Abs.1 Satz 1 SGB XI
- Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden sind versicherungsfrei in der KV und PV, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert werden
- weiterhin müssen diese Personen mindestens 2 ½ Jahre dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig gewesen sein
- bei Versicherten versicherungsfrei in KV/PV, aber versicherungspflichtig in RV/ALV
Freiwillige Versicherung
- Voraussetzungen:
- Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- ggf. Nachweis einer Vorversicherungszeit
- Einhalten einer Anzeigefrist Beitritt der Krankenkasse ist innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden der Versicherungspflicht anzuzeigen
- schriftliche Willenserklärung
Vorversicherungszeit: - die letzten 12 Monate durchgängig versichert sein oder
- innerhalb der letzten 5 Jahre 24 Monate (720 Tage – 2016 & 2020Schaltjahr!)
- tatsächliche Tage
- Rahmenfrist: Tag des Ausscheidens – Rückwärtslaufende Frist
Tag des Ausscheidens 04.02.19 Rahmenfrist: 04.02.18 – 03.02.19
- Voraussetzungen OAV:
- Versicherungspflicht endet kraft Gesetzes
- kein nahtloser Übergang der versicherungspflichtigen Beschäftigung
- keine Willenserklärung oder Vorversicherungszeit nötig
- 14-tägige-Widerrufsfrist
- Beitragsberechnung:
beitragspflichtige Einnahmen: - Rente, 2. Versorgungsbezüge, 3. Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt, 4. sonstige Einnahmen, Vermietung, Verpachtung, Sozialhilfe, Unterhalt
- nicht zu berücksichtige: geringfügige Beschäftigung, Lohnersatzleistungen, Pflegegeld, Eltern- und Kindergeld
KVdS
* Allgemein:
- alle Studenten benötigen für die Einschreibung an einer Hochschule einen Versicherungsbescheinigung von der KK
Hochschulen schicken Nachweis über Einschreibung zurück an KK - Student ab dem Datum der Einschreibung Mitglied der KVdS (Beginn des Semesters)
- bei den meisten Anfang des Studiums Fami-Versicherte
- endet die Familienversicherung während des Semesters, beginnt die Mitgliedschaft der KVdS mit dem nächsten Tag
- KVdS vorrangig bei: freiwillig Versicherten, Rentenantragsstellern, Student im Ausland versichert (ohne Sozialversicherungsabkommen)
- Ende der Mitgliedschaft:
- Mitgliedschaft in der KVdS endet grundsätzlich einen Monat nach Ablauf des Semesters
mit Ablauf des Semesters endet die KVdS bei: - Vollendung des 30. Lebensjahres
- Ablauf des 14. Fachsemesters
- Exmatrikulation
die Mitgliedschaft der KVdS endet mit dem Vortag bei: - Eintritt einer Vorrangversicherung (Fami, versicherungspflichtige Beschäftigung, Rentenbezieher oder hauptberufliche Selbständigkeit)
- Eintritt eines Ausschlusstatbestandes
Überschreitung (Gründe, die dies rechtfertigen): - FSJ, Wehrdienst, familiäre Gründe etc.