Vertragl SV- WV Flashcards
(28 cards)
WV allgemein
§631
- Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werks
- nicht Tätigkeit, sondern Erfolg wird geschuldet
- gegenseitiger Vertrag §320
Verhältnis zum KV
- WV: Herstellung eines Werks
- KV: Übereignung einer Sache
- Lieferung noch herzustellender beweglicher Sachen: Vorschriften über Kauf §651 S1
Abschluss u Wirksamkeit des Vertrags
- es gelten allg Regeln über das Zustandekommen von Verträgen §§145ff
- fehlt Vergütungsabrede nicht unwirksam mangels Einigung sondern §632
- keine Formvorschriften
Hauptpflichten des Unternehmers
- Herstellung des versprochenen Werks §631I
- Werkunternehmer muss nicht persönlich tätig werden
- Werk muss frei von Sach- u Rechtsmängeln sein (sonst kann Besteller Abnahme verweigern §640I)
Nebenpflichten des Unternehmers
- besonderes Vertrauensverhältnis zw Parteien
- nach Treu u Glauben §242 treffen Unternehmer zahlreiche Nebenleistungs- u Schutzpflichten §241II
- muss die überlassenen Sachen in seine Obhut nehmen u Besteller vor Gefahren warnen die von Werk ausgehen
Folgen einer PV
- wird Werk überhaupt nicht/ verspätet hergestellt, richten sich Recht nach allg Regeln §§280ff, 320ff
- bei Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Abnahme §640I stehen dem Besteller Gewährleistungsrecht aus §634 zu
- bei Mangel vor Abnahme allg Leistungsstörungsrecht u Erfüllungsanspr des Bestellers besteht fort
- Rücktrittsrecht §323I u SE §280I,III,281, 286
Pflichten des Bestellers
- Vergütungspflicht
- Abnahmepflicht §640
- Mitwirkungsobliegenheit
- Fürsorgepflicht des Bestellers §618
Kostenvoranschlag
- im Zweifel nicht zu vergüten §632III
- Vorarbeiten des Unternehmers nur ausnahmsweise zu vergüten (wenn Unentgeltlichkeit nicht erwartet werden kann)
Fälligkeit der Vergütung
- §641I eigene Fälligkeitsregel: Vergütung erst nach Abnahme zu verrichten
- Unternehmer hat dem Besteller nur gegen Bezahlung herauszugeben
- Unternehmer ist zu erheblichen Vorleistungen gezwungen, deshalb kann vereinbart werden dass das Werk in Teilen zu vergüten ist (Teilvergütung §641I2)
- bei Verweigerung der Abnahme “Abnahmefiktion”
Abschlagszahlungen
- §632aI Unternehmer kann für vertragsmäßig erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen verlangen
- erfasst nicht nur erbrachte Leistungen sondern auch Kosten für angelieferte Stoffe u Bauteile (abhängig davon dass Unternehmer Besteller Eigentum an Stoffen überträgt od Sicherheit leistet)
Folgen der Verletzung der Vergütungspflicht
- Unternehmer hat Anspruch auf Verzögerungsschaden aus §§280I,II,286 u Verzugszinsen §288
- Unternehmer kann von Vertrag zurücktreten u SE statt der Leistung verlangen
Voraussetzungen der Abnahme des Bestellers
- körperliche Entgegennahme
- Anerkennung als vertragsgem Leistung (durch Ingebrauchnahme des Werkes)
- ist körperl Annahme nicht möglich reicht ausdrückliche oder konkludente Anerkennung
- sofern dies nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist tritt die Vollendung des Werkes an die Stelle der Abnahme
Bedeutung der Abnahme
- stellt den maßgebl Zeitpunkt für das Vorliegen des Mangels dar
- Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme §634aII
- bei vorbehaltloser Abnahme trotz Kenntnis des Mangels droht Verlust der Mängelrechte
- wegen unwesentlicher Mängel kann Abnahme nicht verweigert werden
Folgern der Verletzung der Abnahmepflicht
- Besteller gerät in Annahmeverzug u gleichzeitig in Schuldnerverzug
- Unternehmer hat dann Anspr auf den durch die Verzögerung entstandenen Schaden §280I,II,286
- Unternehmer kann zurücktreten u SE statt der Leistung fordern (wenn Voraussetzungen (+))
Mitwirkungsobliegenheit
- §642: Besteller hat bei Herstellung des Werks mitzuwirken soweit dies erforderlich ist
- durch Verweigerung kommt Besteller in Annahmeverzug §295 S1, dann Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen + angemessene Entschädigung
- kann WV kündigen u eine der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung fordern
- muss sich aber Vorteile anrechnen lassen die er aufgrund der Befreiung von der Leistungspflicht erlangt hat
Sicherung des Unternehmers
- da Unternehmer vorleistungspflichtig ist, hat er Interesse an Sicherung seines Vergütungsanspruchs
- Unterscheidung zw bewegl u unbewegl Sachen
1. Unternehmerpfandrecht §647
2. Sicherungshypothek des Bauunternehmers §648
Unternehmerpfandrecht §647
- Pfandrecht an von ihm hergestellten, ausgebesserten bewegl Sachen, wenn diese im Zusammenhang in seinen Besitz gelangt sind
- gesetzl Pfandrecht (Vorschriften über RG Pfandrecht anwendbar §1257)
- Unternehmerpfandrecht besteht nur wenn Besteller Eigentümer der Sache ist (hM)
Sicherungshypothek des Bauunternehmers §648
- Besteller muss Eigentümer des Grundstücks/ Schiffes sein
- nur schuldrechtl Anspruch (nicht kraft Gesetz), deshalb muss Sicherungshypothek erst rechtsgesch bestellt werden
- praktische Bedeutung gemindert da Bauherr meist schon Grundstück vor Baubeginn an Kreditinstitut als Grundpfandrecht belastet hat
Gewährleistung für Sach- u Rechtsmängel
§§634-638
- entspricht im wesentlichen dem kaufrechtl Modell
Rechte des Besteller gem §634
- im Gegensatz zum Kaufrecht steht Besteller ein Recht zur Selbstvornahme zu u Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen (nur wenn Nacherfüllungsanspr nicht nach §275I-III ausgeschlossen ist)
Verjährung im WV
§634a
nur für Arbeiten an einer Sache/ Bauwerk (körperl Werke) einschließlich darauf bezogene Planungs- u Überwachungsleistungen
- bei Mängeln an sonstigen Werken (unkörperlich) greift dagegen die regelm Verjährung nach §§195,199 (zB Gutachten, Beratung, Schönheits OP)
- auch für Mangelfolgeschäden
- Sachen: 2 Jahre
- Bauwerke: 5 Jahre
- bei arglistigen Verschweigen: regelmäß Verjährung
Beendigung des WV
- durch Erfüllung §362 oder Unmöglichkeit §275
- Aufhebungsvertrag
- besondere Kündigungsrechte
Kündigung durch Besteller
- §649 S1: Besteller kann WV jederzeit kündigen, ohne dass besonderer Grund erforderlich wäre (mit Wirkung auf Zukunft)
- gleichzeitig schuldet Besteller dem Unternehmer die volle Vergütung §649 S2 unter Anrechnung ersparter Aufwendungen
- Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (Fortsetzung des Vertrags unter Abwägung beiderseitigen Interessen unzumutbar)
- bei Kündigung gem §650I (Kostenanschlag)kann Unternehmer nur Vergütung für bisher geleistete Arbeit fordern
Kündigung durch Unternehmer
- hat kein “freies” Kündigungsrecht
- §643: spezifisch werkvertragl Kündigungsrecht
- bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit u Ablauf der Frist kann Unternehmer kündigen §642