Vertragsanbahnung und -abschluss Flashcards

(31 cards)

1
Q

was besagt §11 AGG

A

bei der Vertragsanbahnung darf die Stellenausschreibung nicht diskriminierend sein, muss insbesondere geschlechtsneutral erfolgen

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2
Q

wer trägt die Kosten der Bewergung (kopien, Foto)

A

Arbeitnehmer

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3
Q

wer trägt die Kosten des Vorstellungsgesprächs

A

analog §670 BGB der Arbeitgeber aber nur im Falle einer Einladung und wenn die Kosten für den Vorstellungstermin erforderlich waren

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4
Q

wann trägt der AG die Kosten des Vorstellungsgesprächs nicht?

A

§670 ist ausgeschlossen, wenn deren Tragung einvernehmlich ausgeschlossen wurde

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5
Q

Fragerecht des AG

A

Bei jeder Frage muss ein Bezug zum abzuschliessenden AV bestehen.
Abwägung zw. APR des Arbeitnehmers und berechtigten Interessen des AG ist zu machen

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6
Q

darf der AG über den beruflichen Werdegang des AN fragen?

A

ja

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7
Q

Frage über Vorstrafen

A

soweit für VV relevant ist

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8
Q

Frage über Krankenheiten

A

soweit die Ausübung der konkreten Tätigkeit beeinträchtigt wird

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9
Q

Frage nach der Schwangerschaft

A

unzulässig, vergleichbare Frage sind auch verboten

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10
Q

Frage nach der Schwerbehinderung

A

Unzulässig

bleibt im bestehenden Verhältnis zulässig

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11
Q

wann besteht für den AN eine vorvertragliche Obliegenheit als Offenbarungspflicht ohne entsprechende Frage?

A

(311 II, 241 II BGB)

  • > Wenn die Eigenschaft die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich macht
  • wenn der Bewerber: rechtlich verhindert ist, die Stelle anzunehmen (z.B.: Wettbewerbsverbot)
  • wenn der B ausserstande, die Arbeit zum vereinbarten Termin aufzunehmen (Krankheit, Führerscheinentzug bei einem Kraftfahrer)
  • wenn der B grundsätzlich der vorgesehenen Arbeitspflich nicht oder nur sehr eingeschränkt nachkommen kann (wegen Krankheit zB)
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12
Q

was ist die Folge ein Schweigen trotz Offenbarungspflicht des AN?

A

sein Schweigen stellt sich als arglistige Täuschung durch Unterlassen dar
(dies begründet eine Anfechtungserklärung für den AG)

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13
Q

Anfechtungserklärung

A

§143 BGB

einseitige, rechtsgestaltende, empfangsbedürftige, formlose Willenserklärung

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14
Q

Konkurrenz Kündigung-Anfechtung

A

wenn in einer -insbesondere fristlosen- Kündigung kann zugleich eine Anfechtung zu erblicken ist, diese muss wegen §142 BGB vorrangig geprüft werden

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15
Q

Anfechtung nach §119 BGB

A

Erklärungs- und Inhaltsirrtum (Abs.1) -> nach allgemeinen Regeln (zB Verschreiben beim Einstellungsdatum oder der Geltenthöhe)
Eigenschaftsirrtum (Abs.2) -> Eigenschaften müssen der Person auf Dauer anhaften
+ muss verkehrswesentlich sein

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16
Q

wann ist eine Eigenschaftsirrtum verkehrswesentlich?

A

wenn sie eine erhebliche Beeinträchtigung des Arbeitsvermögens darstellt

17
Q

wirksame Anfechtungsgrund bei einer Anfechtung nach §123 BGB

A

eine Täuschung durch positives Tun oder Unterlassen muss vorliegen
wann liegt dann eine Täuschung vor?

18
Q

wann liegt eine Täuschung durch Unterlassen?

A

wenn eine entsprechende Aufklärungspflicht bestand
(zB. der AN hat die Frage bewusst falsch geantwortet)
liegt eine Offenbarungspflicht vor?

19
Q

arglistig (Anfechtung §123)

A

dh zumindest billigend in Kauf nimmt, der AG könne durch seine Falschinformation in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst werden

20
Q

Anfechtungsfrist

A

ein Jahr nach dem Kenntnis

21
Q

wann könnte die Anfechtung ausgeschlossen sein?

A

bei Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäft (§144 BGB)

nach Treu und Glauben (§242 BGB)

22
Q

Gliederung Anfechtung nach §123 BGB

A
  1. Anfechtungserklärung §143 BGB
  2. Anfechtungsgrund
  3. arglistig
  4. Anfechtungsfrist
  5. kein Auschluss der Anfechtung
23
Q

Rechtsfolgen der Anfechtung bei einem nicht vollzogenen AV

A

wie normale Anfechtung, ex-tunc

24
Q

Rechtsfolgen der Anfechtung bei einem vollzogenen AV

A

die Anfechtung löst das AV nur mit Wirkung für die Zukunft (ex-nunc) auf

25
Unwirksamkeitsgründe eines AV
- mangelnde Geschäftsfähigkeit - Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot (selten weil zumeist nur bestimmte Vertragsmodalitäten untersagt sind, nicht aber die Arbeitsbeschäftigung als solche) - Sittenwidrigkeit (häufiger einzelne Vertragsbedingungen, insb. die Entgelthöhe)
26
Essentialia negotii des AVs
- Parteien des AV - Art der zu leistenden Dienste (- häufig nur schlagwortif mit der entsprechenden Tarifgruppe bezeichnet) - Nicht dagegen: Arbeitsentgelt, für dessen Höhe gilt im Zweifel §612 II BGB - Beginn des AVerhältnisses, wenn nicht vereinbart, sofort §271 BGB
27
Beteiligung des Betriebsrats
Betriebsrat ist zu unterrichten §99 BetrVG AG braucht die Zustimmung des BRats Der BRat kann sie verweigern §99 II BetrVG
28
verweigerte Zustimmung des BRats
AV wirksam, der AN darf aber nicht beschäftigt werden, der AGeber gerät in Annahmeverzug (§615 BGB) der AG kann eine unberechtigt verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzen lasse (§99 IV BetrVG)
29
Ausgangspunkt der Höhe des Arbeitsentgelts
übliche Lohn entweder gem. einschlägigem Tarifvertrag oder gem. Ortsüblichkeit
30
wann liegt eine objektive Sittenwidrigkeit
bei Unterschreitung des üblichen Lohns um mehr als ein Drittel
31
Rechtsfolge einer objektiven Sittenwidrigkeit hinsichlitch des Arbeitsentgelts
Vergütungsvereinbarung unwirksam, an ihre Stelle tritt der übliche Lohn, §612 II BGB