Vertretung Flashcards
(41 cards)
Stellvertretung
Eine dritte Person schließt einen Vertrag für eine andere Partei ab. Der Vertrag kommt zwischen dem „Vertretenen“ (der Partei) und dem anderen zustande, der „Vertreter“ (Dritte Person) ist nicht Teil.
Vorraussetzungen einer Stellvertretung
- Zulässigkeit der Stellvertretung
- Eigene Willenserklärung des Stellvertreter
- Im Namen des Vertretenen (= Geschäftsherr)
- Im Rahmen der Vertretungsmacht
- Beschränkung der Vertretungsmacht (§§ 181, 138 I, 179 III BGB)
Zulässigkeit der Stellvertretung
Die Stellvertretung ist unzulässig bei sog. höchstpersönlichen Rechtsgeschäften.
z. B.:
- Eheschließung
- Verlobung
- Verfügung von Todeswegen + Erbverträge
- Vaterschaftsanerkennung und Anfechtung
- Bei Scheidung umstr. aber wohl ja. Anwalt vertat nachdem die Anträge eingereicht wurden und wegen Geisteskrankheit
Eigene Willenserklärung
Der Stellvertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben und nicht bloß eine fremde Willenserklärung übergeben.
–> Abgrenzung Stellvertreter - Boten
Der Bote
Der Bote übergibt eine fremde Willenserklärung.
–> Eine geschäftsunfähige kann Bote sein.
„Und ist das Kindchen noch so klein, so kann es dennoch Bote sein“
Stellvertretung - Beschränkt Geschäftsfähige
Eigentlich würde eine Einwilligung benötigt das der Stellvertretungsvertrag dem Beschr. Geschäftf. eine Pflicht aufbürded.
ABER: §165 BGB - Ein Geschäftsfähiger kann Stellvertreter sein
Zu beachten ist, dass für der Beschr. Geschäftsf. in der Vertretung keine Rechtsgeschäfte eingeht die ihn selbst betreffen, diese benötigen daher keiner Einwilligung.
Im Namen des Vertretenen ( = Handeln in fremdem Namen; Offenkundigkeitsgrundsatz)
Der Vertreter muss offen legen, dass er im Namen des Vertretenen (Geschäftsherrn) und nicht in seinem eigenen Namen handelt.
§164 I 2 BGB
Die Offenkundigkeit kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben (konkludent)
§164 II BGB
Legt der Vertreter die Stellvertretung nicht offen, wird er selbst verpflichtet
Ausnahmen zum Offenkundigkeitsprinzip
I. Geschäft für den den es angeht
- Offen: Vertretung wurde offengelegt. Der Vertagspartner hat sich eingelassen ohne nach der Identität des Vertretenen zu Fragen
- Verdeckt: Es besteht kein Interesse an der Offenlegungz.B.: Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens
II. Unternehmensbezogene Geschäfte
III. Handeln unter fremden Namen
Unternehmensbezogene Geschäfte
I. Äußeren Umstände ergeben, dass das Geschäft für und gegen den Geschäftsinhaber wirken sollen. Dies gilt auch dann, wenn der Handelnde als Inhaber auftritt und der Vertragspartner ihn für den Inhaber hält.
II. Ausschlaggebende ist lediglich der Wille der Parteien den Vertrag mit Wirkung für und gegen den Unternehmensinhaber abschließen zu wollen (und nicht mit der Person als Individuum)
Haftung des Handelnden iRv Unternehmensbezogenen Geschäften, wenn der Handelnde vorgibt persönlich zu haften
I. Setzen eines Rechtsscheins
1. Falsche Unternehmensbezeichnung oder
2. Anschein der persönlichen Haftung
II. Auf eine Zurechenbare Art und Weise
III. Gutgläubigkeit des Vertragspartners
IV. Handeln in Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein
V. Rechtsfolge: Vertreter haftet pers. gem. § 179 BGB analog
Begründung der Analogie
Der gesetzliche Schutz des ordentlichen Vertreters soll sich nicht auf den erstrecken der vorgibt selbst gebunden zu sein!
Handeln unter fremdem Namen
Der Erklärende gibt einen falschen Namen an, will den Vertrag aber selbst abschließen
Der Vertrag kommt zwischen dem Erklärenden und dem Anderen zustande. Der unter falschem Namen handelnde will sich selbst verpflichten, lediglich seine Identität geheim halten
Bsp: Mein Name ist Müller im Stundenhotel
Anders als im Fall des Handelns in fremdem Namen (Arglistige Identitätstäuschung (Ziel ist nicht das Gehiem bleiben, sondern das Vorspiegeln jemand bestimmtes anderes zu sein - Boris Becker etc)
Arten der Vertretungsmacht
- Gesetzliche Vertretungsmacht (zB. § 1629)
- Vollmacht (Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht)
a. Innenvollmancht
b. Außenvollmacht - Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Von der Rechtsprechung entwickelt (nicht im BGB)
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Vollmacht
Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Kann ggü. dem Vertreter, § 167 I Var. 1 BGB oder dem Geschäftspartner, § 167 I Var. 2 BGB
- Grds. formfrei, § 167 II BGB
Die Erteilung der Vollmacht ist ein eigenes Rechtsgeschäft und von dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (Arbeitsvertrag o.Ä.) zu trennen
Duldungsvollmacht
Der Vertretene duldet es, dass der Stellvertreter im Namen des Vertretenen handelt. es wurde aber keine eigentliche Vollmacht erteilt
- Ein- oder mehrmaliges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht (str.)
- Kenntnis des Vertretenen vond er vertretung
- Geschäftsfähigkeit des Vertretenen
- Redlichkeit des Vertragspartners
- Rechtsfolge
- Primäranspruch
- Anfechtung str. (Konkludente Vollmachtserteilung oder Rechtsschein)
Anscheinsvollmacht
Der Vertretene weiß nicht, dass der Stellvertreter in seinem Namen auftritt, hätte dies aber erkennen und verhindern können.
- Ein- oder mehrmaliges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht (str.)
- Fahrlässiges Nichtkennen der Vertretung des Vertreters (Bei ordentlicher Sorgfalt hätte er es erkennen können)
- Geschäftsfähigkeit des Vertretenen
- Redlichkeit des Vertragspartners
- Rechtsfolge
- Primäranspruch (str.)
- Sekundäransrpuch
Rechtsfolge der Anscheinsvollmacht
eA.: Vertrauenshaftung, § 311 II, 241 II, 280 I BGB
–> Bloße Nachlässigkeit kann keine Verträge begründen
hM.: Primäranspruch
Das Vertrauen auf das Bestehen einer Vollmacht ist so schutzwürdig, dass der Rechtsschein als Wirklichkeit zählt
Kann nicht eingeschränkt werden!
Anfechtung von Rechtsscheinvollmachten (Duldung- und Anscheinsvollmacht)
I. hM
- nicht weil kein Rechtsschein gesetzt werden sollte oder die Wirkung des Rechtsscheins nicht bekannt war
- Allerdings ist die Mitteilung des Bestehens einer Vollmacht (dies stellt einen Rechtsschein dar) gem. §§ 119, 123 BGB anfechtbar, da sie nicht stärker binden kann als die Vollmacht selbst
aA.: Parallele zur Anfechtung gem. § 119 I 1 BGB analog
Auch hier irrt der Erklärende über die Wirkung seiner WE
Folge von Weisungen im Innenverhältnis zwischen Vertreter und Geschäftsherr
Grds. gilt die Vollmacht in dem Umfang in dem sie erteilt wurde. Fraglich ist die Rechtsfolge einer Weisung
I. Einschränkung im Innenverhältnisses
- Außer bei Rechtsscheinvollmachten immer möglich
- Erfolgt durch den Vollmachtgeber (vertraglich)
- -> Betrifft Dürfen, nicht Können. Vertretungen iRd urspr. Umfangs bleiben möglich. Verstoß = Schuldr. Haftung im Innenverhältnis.
II. Einschränkungen im Außenverhältnisses
Möglich wenn Umfang nicht gesetzlich geregelt ist. (Nur) Wer den Umfang ursprünglich bestimmen kann, kann ihn auch nachträglich einschränken.
–> Begrenzung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Verstoß = Vertreter ohne Vertretungsmacht
Auslegung ob Innen- oder Außenverhältnis gem. 133, 157, 242 BGB
Umfang der (rechtsgeschäftlichen) Vertretungsmacht
Der Geschäftsherr kann den Umfang nach seinem Belieben festlegen (wenn nicht gesetzlich bestimmt). Für Geschäfte außerhalb des Umfangs besteht keine Vertretungsmacht.
- Einzelvollmacht (Ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
- Gattungs- und Artvollmacht (bestimmte Gruppe von Geschäften)
- Generalvollmacht
Bei unklarem Umfang, §§ 133, 157, 242 BGB
Beschränkung der Vertretungsmacht
Ausschluss bestimmter Rechtsgeschäfte obwohl diese eigentlich iRd Umfangs der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung liegen.
- § 138 I BGB - Kollusion von Vertreter und Geschäftspartner
- § 181 BGB - Insichgeschäft
- Missbrauch der Vertetungsmacht
Kollusion (Einschränkung der Vertretungsmacht)
Vertreter und Geschäftspartner handeln zusammen und vorsätzlich zum Nachteil des Geschäftsherren.
- Das getätigte Rechtsgeschäft ist gem. 138 I BGB nichtig!!!
- Haftung der Parteien für beim Geschaftsherrn entstandenen Schaden. (280, 826, 840)
Missbrauch der Vertretungsmacht
I. Vertreterhandeln
II. Voraussetzungen die beim Vertreter vorliegen müssen:
1. Objektiv: Überschreiten der Befugnisse aus dem Innenverhältnis (Außerhalb des Dürfens, innerhalb des Könnens)
2. Subjektiv: (umstr)
III. Voraussetzungen die beim Vertragspartner vorliegen müssen:
- Keine obj. Komponente, das Vertreterhandeln ist entscheident
- Kenntnis oder begründete Zweifel, ob eine Vollmachtsüberschreitung vorliegt
IV. Rechtsfolge (umst.)
Subjektive Komponente beim Missbrauchenden Vertreters
hM.: Keine subjektive Komponente notwendig
- obj. unrechtmäßiges Handeln genügt, kein Verschulden notwdg.
- Entscheident ist der Interessenwiderstreit zwischen dem Geschäftsherr und –Partner und die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschäftspartners in das Bestehen der Vertretungsmacht.
frühere Rspr.: Subjektive Komponente ist notwendig
- Bei gesetzlich unbeschränkter Vertretungsmacht kommt es auf eine subjektive Komponente an, der Vertreter muss bewusst zum Nachteil des Geschäftsherrn gehandelt haben.
- Da der Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich geregelt ist, braucht es mehr als nur den Verstoß.
Begründete Zweifel ob eine Vollmachtsüberschreitung vorliegt
Bedarf der, massive Verdachtsmomente auslösenden, objektiven Evidenz des Missbrauchs.
Insbesondere gegeben, wenn sich die Notwendigkeit der Rückfrage dem Geschäftspartner geradezu aufdrängt. (Eine grds. Nachforschungspflicht besteht nicht!!)