Verwaltungsrecht AT & Verwaltungsprozessrecht Flashcards

1
Q

Entscheidungsverfahren

A

Verfahren zur erstmaligen Gewinnung von Entscheidungen

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2
Q

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

A

Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.

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3
Q

Nicht-verfassungsrechtlicher Art

A

Die Streitigkeit ist nicht-verfassungsrechtlicher Art, wenn die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Das bedeutet es dürfen keine Verfassungsorgane über Verfassungsrecht streiten.

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4
Q

Voraussetzungen einer Analogie

A
  1. Regelungslücke
  2. Planwidrig
  3. Vergleichbare Interessenlage
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5
Q

Hoheitliche Maßnahme iSv § 35 S.1 VwVfG

A

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungsgehalt, welches in einem Über-/Unterordnungsverhältnis ergeht.
= Konkreter Hinweis, an welches Verhalten angeknüpft wird

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6
Q

Behörde iSv § 35 S.1 VwVfG

A

Legaldefinition in § 1 IV VwVfG

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7
Q

„Auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts“ iSv § 35 S.1 VwVfG

A

ÖR iSd Verwaltungsrecht. Es sind die selben Theorien anwendbar, wie im Prüfungspunkt, ob eine öffentlich rechtliche Streitigkeit nach § 40 I 1 VwGO vorliegt.

Nur die Rechtsgrundlage, nicht aber auch die Rechtsfolge muss öffentlich-rechtlich sein.

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8
Q

Regelung

A

Die Maßnahme muss auch Regelungscharakter haben, dh sie muss unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sein.

= Wird dem Betroffnen ein Recht oder eine Pflicht auferlegt?
!Abgrenzung zum Realakt!

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9
Q

Einzelfallregelung iSv § 35 S.1 VwVfG

A

Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme sich an einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet bzw. Ein konkreter Gegenstand geregelt wird.

  1. konkret - individuell
  2. abstrakt - individuell
  3. Allgemeinverfügung gem. § 35 S.2 VwVfG (konkret-generell)
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10
Q

Außenwirkung iSv § 35 S.1 VwVfG

A

Die Maßnahme ist unmittelbar an einen Rechtsträgerschaft gerichtet, der außerhalb der Verwaltung steht.

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11
Q

Feststellender VA

A

Ein feststellender VA liegt vor, wenn aus der objektiven Sicht des Erklärungsempfängers die eine Rechtspflicht enthaltende Vorschrift von einer Behörde einseitig verbindlich konkretisiert wird.

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12
Q

Welche Möglichkeiten der „Regelung“ iSv § 35 S.1 VwVfG können vorliegen (abweichend vom Normalfall)?

A
  • Realakt mit konkludenter Regelung (Handbewegung eines Verkehrspolizisten)
  • Wissenserklärung mit vorgeschalteter konkludenter Regelung
  • Feststellender VA (Willenserklärung)
  • Rechtsgestaltender VA (zB Einbürgerung, Aufhebung eines VA)
  • Selbstständige Teilregelung
  • Zweitbescheid
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13
Q

Zweitbescheid

A

Die Behörde wird in einer Angelegenheit tätig, die sie schon einmal per VA entschieden hat, nimmt aber eine neue Sach- oder Rechtsprüfung vor oder trifft sogar eine andere Entscheidung als in dem früheren VA.

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14
Q

Kehrseitentheorie

A

Auch actus contrarius Theorie:

Eine Maßnahme, die eine andere rückgängig macht, hat steht denselben Charakter wie die rückgängig zu machende Maßnahme.

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15
Q

Modifizierte Subjektstheorie

A

Die streitentscheidende Norm verpflichtet oder berechtigt einen Hoheitsträger in seiner Stellung als solcher.

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16
Q

Subordinationstheorie

A

Aus der streitentscheidenden Norm ergibt sich ein Über-/Unterordnungsverhältnis

17
Q

Interessentheorie

A

Nach der Interessentheorie ist die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts, wenn die Norm dem Allgemeininteresse dient.

18
Q

Öffentlich-rechtlicher Sachzusammenhang

A

Ein öffentlich-rechtlicher Sachzusammenhang ist gegeben, ein rechtlicher Zusammenhang mit eindeutig öffentlich-rechtlichem Aufgabenbereich vorliegt.