Verwaltungsrecht BT Flashcards
(101 cards)
Schulrecht
Rechtsschutz gegen Ordnungsmaßname
Schema
Zulässigkeit
P VA Grund-/Betriebsverhältnis
Befugnis Art. 12 I GG
Vorverfahren 80 II Nr.2 NJG
Begründetheit
RGL § 61 II, III, IV NSchG
Klassenkonferenz § 61 V NSchG
Teilnahme § 61 VI NSchG
Begründung
§ 61 II NSchG, grobe Pflichtverletzung
ggf § 61 IV NSchG
Ermessen
Schulrecht
Was sind Erziehungsmittel?
§ 61 I NSchG
pädagogische Einwirkungen, die dazu dienen, den Schüler zu einer Verhaltensänderung zu bewegen
Realakt nur Betriebsverhältnis betroffen
Schulrecht
Was gilt für Ordnungsmaßnahmen?
§ 61 III NSchG
-> Katalog abschließend, aber kein Stufenverhältnis
- Nr.1 bezieht sich lediglich auf einzelne Fächer
- Verschulden ist kein Tatbestandsmerkmal
- Strafmündigkeit egal
- ADHS egal
Schulrecht
Was ist in der formellen Rechtmäßigkeit bei Ordnungsmaßnahmen besonders zu beachten?
- Zuständigkeit § 61 V; § 43 II 2 NSchG
- Spezialregelung im Verfahren: § 61 VI 1 NSchG
- Form: Begründung (+); § 2 III Nr.3 NVwVfG passt nach Sinn und Zweck nicht (die Vorschrift ist für Zeugnisse gedacht, Massenverfahren)
Schulrecht
Wer ist Widerspruchsbehörde?
Regionale Landesämter für Schule und Bildung
§ 73 I 2 Nr.1 VwGO i.V.m. §§ 119 Nr.2, 120 III NSchG
Schulrecht
Wer kann ein Hausverbot aussprechen und wann?
- Schulleiter § 111 II 1 NSchG
- Störung des Friedens und des Schulbetriebs; Beeinträchtigung des Unterrichts
- präventiver Charakter des Verbots -> Ausspruch bei Wiederholungsgefahr
- Widerspruchsverfahren statthaft
Schulrecht
Ist die Schulpflicht verfassungsgemäß?
Ja
- Art. 4 II 1 NV
- § 63 I 1 NSchG näher ausgestaltet
- Art. 7 I GG staatlicher Erziehungsauftrag : Kindeswohl, Bildungsabschlüsse, soziale Kompetenz
- kein Recht auf Homeschooling -> insb nicht aus Art. 6 II GG (Arg. nur Wahl ob Religionsunterricht in GG)
- Ausnahme § 69 NSchG
Schulrecht
Wie kann die Schulpflicht angeordnet werden?
§ 11 NPOG
Anordnung ist Konktretisierung der Schulpflicht
Gefahr: Verstoß gegen Rechtsordnung, Pflicht § 71 I NSchG
Baurecht
Zulässigkeit Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbars
I)
1) § 40 I 1 VwGO
2) § 80a III 1 i.V.m. § 80a I Nr.2 Alt 1 VwGO (Vollziehung aussetzen)
oder “” Alt. 2 (einstweilige Maßnahmen)
3) Antragsbefugnis
- Vorliegen von drittschützenden Normen des mat. BauR
- Mgl. der Verletzung
4) Beteiligtenfähigkeit
5) Antragsgegner § 78 I Nr.1 VwGO
6) Rechtsschutzbedürfnis
- keine offensichtliche Unzulässigkeit der HS
- Frist?
- ein Jahr nach Kenntniserlagung von Vorhaben
- Verwirkung?
- Klage/Widerspruch erhoben?
- Aussetzungsantrag § 80 IV VwGO ?
II) Beiladung § 65 VwGO
evtl. subj. Antragshäufung
III) Begründetheit
Baurecht
Ist ein Mieter antragsbefugt?
Nein! Nur der Eigentümer
und die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind (NießbrauchR)
BebauungsR ist grundstücks-, nicht personenbezogen!
Was sind wichtige Befugnisnormen aus dem Sonderordnungsrecht?
§ 3 I StVG (Entziehung der Fahrerlaubnis)
§ 45 I StVO (Verkehrsbeschränkung)
§§ 8, 14 NVersG (Versammlungsverbot bzw. - auflösung)
§ 35 GewO (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
§ 79 NBauO (Abrissverfügung bei Baurechtswidrigkeit)
Was versteht man unter öffentlicher Sicherheit?
Unter öffentlicher Sicherheit versteht man die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum), der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen.
konkrete Gefahr
- § 2 Nr.1 NPOG
- Ableitung von konkretem Sachverhalt
- Einzellfall
- Voraussetzung für § 11 NPOG
abstrakte Gefahr
- abstrakter Sachverhalt
- nach allgemeiner Lebenserfahrung und Erkenntnis fachkundiger Stelle geeignet sich zu einer konkreten Gefahrensituation zu entwickeln
- Voraussetzung für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen
Grundsätze der Gefahrenprognose
- Je bedeutender das bedrohte Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlicheit des Schadenseintritts.
- objektive Einschätzung
- ex ante Betrachtung
Was ist eine Anscheinsgefahr?
- ex-ante: Gefahr
- ex-post stellt sich geraus, dass ein Schaden in Wirklichkeit nicht drohte
➡ echte Gefahr, Handeln rechtmäßig - Anscheinsstörer trägt Kosten nur, wenn Anscheinsgefahr zurechenbar (str.)
Wann liegt eine Scheingefahr vor?
- pflichtwidrige Gefahrenprognose, die ein idealtypischer Durchschnittsbeamter nicht vorgenommen hätte
➡ keine Gefahr i.S.d. Generalklausel
→ Handeln rechtswidrig - Betroffener hat Anspruch auf Schadensausgleich gem. § 80 I 2 NPOG
auch Putativgefahr
Was bedeutet Gefahrenverdacht?
- pflichtgemäße Gefahrenprognose mit gewissen Unsicherheiten
- Verdacht der Gefahr ist durch Tatsachen erhärtet
→Gefahr im Sinne der Generalklausel
→nur Gefahrerforschungseingriffe zulässig (h.M Gefahrerforschug durch die Behörde) - Verdachtsstörer trägt Kosten nur, wenn er den Verdacht zurechenbar verursacht hat
Was ist eine Störung?
eine realisierte Gefahr
Wer ist veranwortlich iSd § 6 NPOG?
jeder, der durch sein Verhalten eine Störung oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht hat.
Verschulden oder Einsichtsfähigkeit sind für die Begründung der Verantwortlichkeit nicht erforderlich
→Verhaltensverantwortlicher
Welche Zusatzverantwortlickeiten gibt es?
- § 6 II NPOG: Aufsichtspflichtige für Kinder unter 14 J
- § 6 III NPOG: Geschäftsherr für den Verrichtungsgehilfen
- Verantwortlichkeit juristischer Personen für ihre Organe
Wer ist Zustandsveranwortlicher § 7 NPOG?
- Anknüpfungspunkt ist die tatsächliche Sacherrschaft oder das Eigentum
- grds. Inhaber der tatsächlichen Gewalt
- Gefahr wegen der Beschaffenheit der Sache (kontaminiertes Grundstück) selbst oder der Lage zum Raum (verkehrswidrig abgestellstes Fahrzeug)
- unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden
- Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümer § 7 II NPOG
Wann kann eine Verusachung zugerechnet werden?
- hM Theorie der unmittelbaren Verursachung
- Danach ist unter wertender Betrachtung darauf abzustellen, ob ein Verhalten oder eine Sache die Gefahrengrenze überschreitet und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr setzt.
Welche Ausnahmefälle von der Theorie der unmittelbaren Verursachung gibt es?
- rechtstreues Verhalten
- Zweckveranlasser