VL 10 - Vermögensertrag im Privatvermögensbereich Flashcards

1
Q

Wie wird Vermögensertrag / Kapitalgewinn in Bund und Kantonen besteuert?

A

Vermögensertrag – Grundsatz:

  • Vermögensertrag ist gemäss DBG und StHG immer steuerbar
  • Beispiele: Zinsen auf Guthaben, Dividenden auf Aktien, Mietzins aus Liegenschaft

Kapitalgewinne – Grundsatz:

  • DBG: Kapitalgewinne auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG)
  • Staats- und Gemeindesteuern: Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG); Kapitalgewinne auf unbeweglichem Privatvermögen unterliegen der kantonalen Grundstückgewinnsteuer
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2
Q

Was ist die Definition von Vermögensertrag?

A
  • Vermögensertrag stellt Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Vermögen dar; es findet kein Substanzverzehr statt
  • Je nach Einkommenstheorie umfasst Vermögensertrag auch den eigenen Fruchtgenuss oder Nutzungswert eines selber genutzten Vermögensgegenstandes (Reinvermögenszugangstheorie vs. Vermögenszuflusstheorie)
  • Nach der gesetzlichen Ordnung ist eigener Fruchtgenuss und Nutzungswert eines selber genutzten Vermögensgegenstandes nur gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung steuerbar, insb. Besteuerung des Eigenmietwerts von selbstbewohntem Wohneigentum
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3
Q

Was ist die Definition von Kapitalgewinn?

A

Gewinn aus Veräusserung von Vermögenswerten an einen Dritten

  • Gewinn = Verkaufspreis abzüglich Anlagekosten
  • Als Veräusserung gilt auch die Substanzverminderung, bspw. ein Teilverkauf
  • führt zu Substanzverzehr oder Substanz- minderung

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

  • Kriterien wie Substanzverzehr oder Substanzverminderung sind immer aus wirtschaftlicher Sicht zu beurteilen
  • Die zivilrechtliche Form des Rechtsgeschäfts ist in aller Regel ohne Bedeutung
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4
Q

Wie wird die Eigenmietwertbesteuerung gerechtfertigt?

A
  • Mieter
    • Mietzins des Mieters ist nicht abzugsfähig
  • Wohneigentümer
    • Schuldzinsen des Wohneigentümers sind abzugsfähig (DBG 33 I lit. a)
    • Liegenschaftsunterhaltskosten sind abzugsfähig (DBG 32 II)
  • Deswegen Korrektur über Eigenmietwert (Marktwertprinzip, min. 60% auf kantonaler bzw. 70% im Durchschnitt bei DBG genügt) aus Rechtsgleichheitsgründen (DBG 21 I lit. b)
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5
Q

Sind Liegenschaftsunterhaltskosten abzugsfähig? Wovon sind sie abzugrenzen?

A
  • Allgemeiner Gewinnungskostenbegriff gemäss objektivem Nettoprinzip
  • Liegenschaftsunterhaltskosten sind grundsätzlich abzugsfähig (DBG 32 II bis IV; 33 I lit. a)
  • Abgrenzungsproblematik
    • Lebenshaltungskosten dienen nicht der Ertragserzielung und sind nicht abzugsfähig
    • Wertvermehrende Aufwendungen stellen Anlagekosten dar und sind als Teil der Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zu beachten
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