vrac Flashcards

1
Q

Anwendbarkeit der Regeln über Willenserklärungen aus den §§104 ff BGB

A

NUR für die dingliche Einigung

bei der Übergabe handelt es sich um einen reinen tatsächlichen Akt. Regeln der §854ff BGB müssen geprüft werden!

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2
Q

Wiederholung: Voraussetzungen der Stellvertretung

A

Vertreter muss 1) eine auf das dingliche Geschäft gerichtete Willenserklärung abgeben und 2) sich mit dieser Erklärung innerhalb der vom Vertretene erteilten Vertretungsmacht halten.
3) Muss auch seinen Willen, für einen anderen zu handeln, offenlegen.
Offenlegung entbehrlich wenn es dem Veräusserer egal ist, an wen er die Sache tatsächlich übereignet.
In diesem Fall hat die WE iSd §164 I BGB für und gegen den Vertretenen Wirkung

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3
Q

gutgläubiger Erwerb

A

§932: Erwerber muss in Bezug auf den Umstand, dass die Sache dem Veräusserer GEHÖRT gutgläubig sein
(Der blosse gute Glauben an das Bestehen einer Veräusserungsbefugnis wird in den §§932ff. BGB nicht berücksichtigt! In diesen Fällen bleibt der ursprüngliche Eigentümer Eigentümer)

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4
Q

Gutgläubiger Erwerb, Gliederung

A

§§929 S.1, 932 BGB

  1. Einigung - Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäftes
  2. Übergabe - Legitimation des Veräusserers durch den Rechtsschein des Besitzes
  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
    - > Erwerber muss über die Anstellung des Veräusserers nichts wissen
  4. Kein Ausschluss nach §935 BGB
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5
Q
  1. Einigung
  2. übergabe der Sache
  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
A

Legaldefinition in §932 II BGB
Erwerber muss über die Anstellung des Veräusserers nichts wissen.
/!\ der gute Glaube an das Bestehen eines Veräusserungsbefugnis wird in den §§932ff BGB nicht berücksichtigt. Man muss vielmehr stets und ausschliesslich an die Eigentümerstellung des Veräusserers glauben

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6
Q
  1. Einigung
  2. übergabe der Sache
  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
  4. Abhande gekommene Sache?
A

Der gutgläubige kann gem. §935 I BGB dann nicht eintreten, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandegekommen war.
Eine Sache ist abhandegekommen wenn,…
Es ist somit zu klären, wer zu der Sache welche besitzrechtliche Position hatte.
Gem. §935 kommt es entweder auf den Willen des unmittelbaren besitzenden Eigentumers (S.1) oder des Besitzmittlers an.
Im vorl. Fall muss daher geklärt werden, wer den unmittelbaren Besitz an der Sache hatte

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7
Q
1.
2.
3.
4. abhande gekommene Sache?
- ein Anstellungsverhältnis liegt vor
A

AN übt die tatsächliche Gewalt über die Sache in dem Erwerbsgeschäft des AG aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Daher ist der AN Besitzdiener.
AG ist Besitzherr und behält den unmittelbaren Besitz.
Es kommt auf seinen Willen an.

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8
Q
1.
2.
3.
4. abhande gekommene Sache?
- Leihverhältnis 598 liegt vor
A

Und wenn eine Person eine Sache iR eines RV besitzt, vermöge dessen er gegenüber dem anderen auf Zeit zum Besitze berechtigt ist, so entsteht ein “Besitzmittlungsverhältnis” gem. §868 BGB.
Dieses besagt, dass der “eine” der unmittelbare und der andere der mittelbare Besitzer ist.
Daher .. ist unmittelbarer Besitzer, … mittelbarer Besitzer.
Daher ist §935 I S.2 entscheidend: es kommt auf den Willen des unmittelbaren Besitzers an

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9
Q
  1. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäftes
  2. Rechtsscheintatbestand
  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
    - Zeitpunkt der Gutgläubigkeit
A

§§929 S.1, 932 I S.1: bei der Übergabe
§§929 S.2, /932 I 2: im Zeitpunkt der Einigung
§§929 S.1, 930, 933: im ZP der nachträglichen Übergabe
§§929 S.1, 931, 934 Var.1: im ZP der Abtretung
§§929 S.1, §931, 934 Var.2: im ZP des Besitzerwerbs vom Dritten

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10
Q
  1. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäftes
  2. Rechtsscheintatbestand
    - > §929 S.1, §932 I 1 BGB
A

Erfolg durch Übergabe der Sache an dem Erwerber durch den Veräusserer (oder eine Geheissperson!)
(P) Scheingeheissperson

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11
Q
  1. RechtsgeschÄft iS eines Verkehrsgeschäfts
  2. Rechtsscheintatbestand
    - > §929 S.2, 932 I S.2
A

Erfolgt durch Übergabe iSd §929 S.1 zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber

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12
Q
  1. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäfts
  2. Rechtsscheintatbestand
    - > §§929 S.1, 930, 933 BGB
A

Besitzkonstitut

Dem Erwerber muss die Sache von dem Veräusserer übergeben werden (Übergabe iSd §929 S.1)

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13
Q
  1. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäfts
  2. Rechtsscheintatbestand
    - > §§929 S.1, 931, 934 BGB
A
  • Veräusserer ist mittelbarer Besitzer
    Erwerb des Eigentums durch Abtretung des Anspruchs
    -Veräusserer ist nicht mittelbarer Besitzer
    Gutgl. Erwerb nur, wenn der gutgl. Erwerber den Besitz von dem Dritten erlangt
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14
Q

gutgläubiger Erwerb durch Scheingeheissperson

A

I. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäftes - Einigung
II. Rechtsscheintatbestand - Übergabe
a. Besitzerwerb auf Erwerberseite (+)
b. Besitzaufgabe auf Veräusserseite
-> Kann auch durch einen Dritten erfolgen (Geheissperson)
c. Auf Veranlassung des Veräusserers
-Veräusserer veranlasst einen Dritten aufgrund einer arglistischen Täuschung zur Herausgabe der Sache an dem Erwerber.
-Problematisch denn die Übergabe kann grstzl. durch eine Geheissperson deshalb erfolgen, weil mit der Verschaffung des unmittelbaren durch den Dritten auf Weisung des Veräusserers der Veräusserer seine Herrschaftsmacht über die Sache ausreichend dokumentiert hat.
-> Kann der gute Glaube an das Bestehen eines redlichen Verhältnisses zw. Veräusserer und Drittem über §932 den Eigentumserwerb ermöglichen?
*e.A.: (-),gutgläubiger Erwerb über die vermeintliche Person nicht möglich
-Auf das Vorliegen einer Weisung kann man nicht gutglaubig vertrauen.
*h.M. gutgl. Erwerb zugunsten des redlichen Käufers möglich
-Empfängerhorizont des Erwerbers ist entscheidend
-Erwerber sei schutzwürdiger als der Eigentümer
-Aus der Sich des Erwerbers sei es nicht feststellbar, ob und inwiefern der Veräusserer die Sachherrschaft habe

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15
Q

Übergabe iSd §929 S.1 BGB

A
  1. Besitzerwerb auf Erwerberseite
  2. Besitzaufgabe auf Veräussererseite
  3. auf Veranlassung des Veräusserers
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16
Q
  1. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäfts-Dingliche Einigung
  2. Rechtsscheintatbestand- Übergabe
  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
  4. Kein Ausschluss nach §935 I BGB
    Abhandekommen bei Einschaltung eines Besitzdieners
A

Eigentümer hat die tatsächliche Sachherrschaft nicht, er ist allerdings unmittelbarer Besitzer der Sache.
Er hat jedoch die tatsächliche Verfügungsmacht an der SAche bewusst und gewollt seinem Besitzdiener übertragen. Möglicherweise musste er die Handlungen seines Besitzdieners gelten lassen
-> es ist daher zu prüfen, ob eine Sache dem Eigentümer auch abhandengekommen ist, wenn sein Besitzdiener sie unbefugt an einen Dritten weitergibt.
*e.A.: Sache ist nicht abhandengekommen, wenn der Besitzdiener sich ausserhalb des räumlichen Herrschaftsbereiches des Besitzherrn befindet und die Besitzdienerschaft für den Erwerber objektiv nicht erkennbar ist.
-Erwerber deshalb schutzwürdiger, weil aus seiner Sicht der Veräusserer durch den scheinbaren unmittelbaren Besitz legitimiert ist
-Eigentümer habe durch die Verschaffung der tatsächlichen Sachgewalt beim Besitzdiener den notwendigen Rechtsscheinträger für den gutgl. Erwerb geschaffen.
*andere überwiegende Auffassung: gutgl Erwerb vom Nichtberechtigten wegen §935 I BGB ausgeschlossen, denn die Sache ist dem E abhandenfekommen
-Defintion des Begriffs des “Abhandenkommens”: es kommt nur auf den Willen des unmittelbaren Besitzers oder dessen Besitzmittlers an.
Das Gesetz in §932 BGB schützt nicht das Vertrauen auf das Vorliegen einer tatsächlich nicht bestehenden Besitzrechts.

17
Q
  1. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäfts-Dingliche Einigung
  2. Rechtsscheintatbestand- Übergabe
  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
  4. Kein Ausschluss nach §935 I BGB
    Abhandekommen bei einem Leihvertrag
A

Besitzmittlungsverhältnis iSd §868 ist entstanden
daher ist der Eigentümer mittelbarer Besitzer und der andere unmittelbarer Besitzer bzw. Besitzmittler
es kommt daher nur gem. §935 I S.2 BGB auf den Willen des unmittelbaren Besitzers an. Ist ihm die Sache abhandengekommen?