Willenserklärung Flashcards
(28 cards)
1
Q
- Willenserklärung↔Private Willensäußerung + Rechtsfolge
A
weil sie so gewollt ist
2
Q
- Tatbestand
A
3
Q
- Objektiver Tatbestand
A
4
Q
- Obj.-TB (Defi)↔Kundgabe (Willensentäußerung) nach außen
A
die aus Sicht eines objektiven Dritten als Rechtsfolgewillens erkennbar ist.
5
Q
- Wie ist der Obj.-TB einer WE zu bestimmen und worauf muss dieser schließen lassen?
A
6
Q
- Nach dem Objektiven Empfängerhorizont (§ 133
A
157 BGB)
7
Q
- Was ist Zweck der Auslegung
A
8
Q
- Ansicht und Normen zur Auslegung von Willenserklärungen
A
9
Q
- Wie ist grundsätzlich bei der Auslegung von Willenserklärungen vorzugehen (Methodik)?
A
10
Q
- Wie werden formbedürftige Rechtsgeschäfte ausgelegt?
A
11
Q
- Problemfälle bei Auslegung von Willenserklärungen
A
12
Q
- Schließen lassen auf: Handlungswille/Erklärungshandlung
A
Rechtsbindungswille
13
Q
- Rechtsbindungswille
A
14
Q
- Was bedeutet Rechtsbindungswille?→”Objektive Seite des Erklärungsbewusstseins”. Nach objektiven Empfängerhorizont die Erklärung als rechtlich Verbindlich zu verstehen ist
A
15
Q
- Was haben die Abgrenzungsfälle beim Rechtsbindungswille gemeinsam?→Der Rechtsbindungswille ist nicht eindeutig feststellbar. Weil die Parteien meist nicht darüber nachgedacht haben
A
ob und in welchem Umfang sie eine rechtliche Bindung eingehen wollen.
16
Q
- Typische Abgrenzungsfälle beim Rechtsbindungswillen
A
17
Q
- Schweigen als WE
A
18
Q
- Subjektiver Tatbestand
A
19
Q
- Abgabe
A
20
Q
- Zeitpunkt der Abgabe
A
21
Q
- Zeitpunkt für die Gültigkeitsvoraussetzungen der Erklärung
A
die in der Person des Erklärenden liegen
22
Q
- Fälle bei den der Gesetzgeber nicht auf einen rechtzeitigen Zugang sondern auf eine rechtzeitige Absendung abstellt
A
23
Q
- Wann ist das so?
A
24
Q
- Zugang↔Nach § 130 I S. 1 BGB wird eine WE in dem Zeitpunkt wirksam
A
in welchen sie dem Empfänger zugeht. Die WE ist zugegangen
25
- Wann ist das so?
26
- Mängelanzeige beim Kauf: § 377 IV HGB
27
- Widerruf einer Willenserklärung: § 355 I S. 5
28
- Anfechtungserklärung: § 121 I S. 2