Zivilrecht - Definitionen Flashcards
(109 cards)
Angebot (Def.)
Empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist und die essentialia negotii so bestimmt, dass der Erklärungsempfänger nur noch “Ja” zu sagen braucht
Annahme (Def.)
grdsl. empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem Angebot auf Abschluss des Vertrags erklärt wird. Führt zum Zustandekommen des Vertrages.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB (Def.)
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt, § 305 I 1 BGB
Verspätete/Abändernde Annahme (Def.)
Antwort auf ein Angebot, die zu spät erfolgt, oder nicht mit dem Angebot korrespondiert. Gilt nicht als Annahme, sondern als neues Angebot, § 150 BGB.
Anscheinsvollmacht (Def.)
Vertretungsmacht, die durch den Rechtsschein der Erteilung einer Vollmacht begründet wird. Voraussetzungen: wiederholtes Auftreten im Namen des Geschäftsherren, Zurechenbarkeit des Rechtsscheins, Gutgläubigkeit des Erklärungsgegners
Anspruch (Def.)
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, § 194 I BGB
Arglistige Täuschung (Def.)
Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Tun oder Unterlassen trotz Aufklärungspflicht. Bedingter Vorsatz und “Angaben ins Blaue” reichen aus, § 123 I Var. 1 BGB
argumentum a maiore ad minus (Def.)
“vom Größeren auf das Kleinere”: Eine Rechtsfolge für einen bestimmten Tatbestand muss “erst recht” für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, auf den der Gesetzeszweck in stärkerem Maße zutrifft.
argumentum a minore ad maius (Def.)
“vom Kleineren auf das Größere”: Ein tatbestandliches Verbot muss “erst recht” für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, der dem Zweck des Verbots noch stärker zuwiderläuft.
argumentum a contrario (Def.)
Umkehrschlussargument
aufschiebende Bedingung (Def.)
Die Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts treten erst mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses ex nunc ein, § 158 I BGB.
auflösende Bedingung (Def.)
Die Wirkung eines Rechtsgeschäfts endet mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses, § 158 II BGB.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (Def.)
Verpflichtungsvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der außerhalb den Geschäftsräumen des Unternehmers oder zwar in diesen, aber nach vorheriger gezielter Ansprache des Verbrauchers außerhalb dieser Räume geschlossen wurde, § 312b BGB.
Befristung (Def.)
Bestimmung, die die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäftes von einen zukünftigen gewissen Ereignis abhängig macht, § 163 BGB.
Bestätigung (Def.)
Rechtsgeschäft, dessen Inhalt das Festhalten an einem anderen, nichtigen bzw. anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist, §§ 141, 144 BGB.
notarielle Beurkundung (Def.)
Form eines Rechtsgeschäfts, bei der die vollständige Urkunde von einem Notar (Urkundsperson) errichtet wird. Identitätsnachweis und Beweis für gesamten Inhalt werden erbracht, § 128 BGB.
Bewegliche Sachen/Mobilien (Def.)
Alle Sachen, die einer Ortsveränderung zugänglich und nicht unselbstständiger Teil eines Grundstücks sind, §§ 90 ff. BGB.
Bewusstlosigkeit (Def.)
Weitgehende Bewusstseinstrübung, die verhindert, dass der Erklärende Inhalt und Bedeutung seiner Erklärung erfasst, § 105 II BGB.
Bote (Def.)
Überbringer (Erklärungsbote) bzw. Empfänger (Empfangsbote) einer fremden Willenserklärung. Abzugrenzen von Vertreter, §§ 164 ff. analog,
Dissens (Def.)
Angebot und Annahme korrespondieren nicht oder nicht vollständig miteinander. Zu unterschieden sind offener, versteckter und Totaldissens
Dritter (Def.)
Der am Geschäft unbeteiligte. Kein Dritter ist, wer maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat, § 123 II 1 BGB.
Duldungsvollmacht (Def.)
Vertretungsmacht, die durch Rechtsschein begründet wird. Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten für Geschäftsherrn, Untätigkeit sowie schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners.
Eigenhändig (Def.)
Zur Schriftform erforderliche handschriftliche Namensunterschrift, die auf Willen des Ausstellers zurückgehen muss (Nicht: Stempel, Fax, Scan..), § 126 BGB.
Eigenschaftsirrtum (Def.)
Irrtum des Erklärenden bei Abgabe einer Willenserklärung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache, § 119 II BGB.