1/6 (Grundlagen; Verwaltungsakt I: Begriff und Bedeutung; Begriffsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG; Arten von Verwaltungsakten und artverwandte Begriffe) Flashcards

1
Q

Regelung (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

“verwaltungsrechtliche Willenerklärung, die einseitig, rechtsverbindlich und Rechtsfolgen festlegend einen Lebenssachverhalt ordnet”

  • inkludiert:
  • auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet
  • Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten oder Pflichten
  • Einseitige (Str.) rechtsverbindliche Gestaltung eines Lebens-SV
  • exkludiert:
  • Realakte (Verwaltungsrechtsakte vs. Verwaltungsrealakte)
  • Insbes. unverbindliche (Rechts-)Auskünfte
  • Vorbereitende und unselbstständige Teilakte (nicht aber: Teilgenehmigungen, Vorbescheide)
  • Willenserklärungen iRe verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses, die keinen anordnenden Charakter haben (Aufrechnungserklärung, Fristsetzung)
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2
Q

Hoheitliche Maßnahme (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

“jede verwaltungsrechtliche Willenserklärung” (Elemente: Willensbildung und Willensäußerung)

  • inkludiert:
  • auf dem Gebiet des ÖR (in praxi irrelevant)
  • Einseitigkeit ÖRlichen Handelns (str.)
  • exkludiert:
  • Privatrechtsakte
  • auch Akte verwaltungsprivatrechtlicher Natur (Bsp. städt. Abfallversorgungsunternehmen: GmbH, aber zu 100% im Eigentum der Stadt)
  • verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse (insbes. Verwaltungsverträge)
  • Strafrechtsakte wohl erst mangels Behördencharakters auszuscheiden
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3
Q

Einzelfall (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

“bestimmte oder bestimmbare Anzahl der Adressaten einer hoheitlichen Maßnahme - Konkretheit der Regelung entscheidend”

  • inkludiert:
  • konkrete Regelungen
  • nicht notwendig auch individuelle Regelungen (s. Allgemeinverfügungen, § 35 S. 2 - str. Abgrenzung konkret vs. individuell)
  • auch Dauerverwaltungsakte
  • exkludiert:
  • abstrakte Regelungen, wie RVO, Satzung
  • Abgrenzungsprobleme bei abstrakt–konkret
  • Einordnungsprobleme: Pläne, Verkehrszeichen, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
  • Regelungsgegenstand:
  • abstrakt vs. konkret
  • muss stets konkret sein (nach Ort, Zeit, Umständen bestimmten Einzelfall betreffend)
  • Regelungsadressat:
  • generell vs. individuell
  • authentisch interpretiert (“gelockert”) durch § 35 S. 2 1. Alt. VwVfG für adressatenbezogene Allgemeinheitsverfügungen: i.E. reicht Konkretheit
    [Verwaltungsakte sind Verwaltungsrechtsakte und somit konkret-individuelle Normen - problematisch, da historische Sicht: Normen sind nur Gesetze]
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4
Q

Auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

“das Verwaltungsrecht umsetzende Maßnahme”

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5
Q

Indizien für/gegen eine Einzelfallregelung

A

Pro:

  • nach Zeit, Akteuren und Ort bestimmter SV
  • Einmaligkeit des Lebenssachverhalts
  • betrifft das Rechtsverhältnis zu einer bestimmten Sache (s. Widmung - Indizstellung einer Sache für öffentlich Belange
  • Individualbekanntgabe

Contra:

  • Erlass durch Legislativorgan im Gesetzgebungsverfahren
  • Publikation im Gesetzesblatt (Ausnahme: 31 II BVerfGG: Tenor von Entscheidungen in Normenkontrollverfahren wird im Gesetzblatt publiziert - Sinn: diese haben Gesetzeskraft)
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6
Q

Bedeutung der Abgrenzung VA und “Rechtsnorm”

A
  • unterschiedliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
  • Anforderung an EGL
  • Zuständigkeit
  • Verfahren
  • unterschiedliche Rechtswidrigkeitsfolgen
  • Nichtigkeitsdogma bei Rechtsnormen
  • nur bei VA: §§ 43 ff. VwVfG
  • unterschiedlicher Rechtsschutz
  • Anfechtungs-/Verpflichtungsklage (§ 113 I und V VwGO) vs. Normenkontrolle (§ 47 VwGO)
  • unterschiedliches Vollstreckungsregime
  • Bestandskraftfähigkeit (nur) des VA
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7
Q

Behörde (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

“alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden”

  • inkludiert:
  • jede Stelle, die Aufgaben der öffVerw wahrnehmt, § 1 IV VwVfG (§ 1 II LVwVfG!)
  • Verwaltung im funktionellen Sinne (vs. organisatorischer Behördenbegriff): Sachaufgabenerledigung entscheidend
  • dh auch Einrichtungen, die nicht zur Verwaltung im institutionellen/organisatorischen Sinne gehören (zB Gerichtsverwaltungen; Beliehene: setzt Gesetz voraus)
  • exkludiert:
  • Aufgaben der Legislative, der Gubernative, der Judikative
  • Aufgaben der Strafverfolgung
  • mangels Behördencharakter: Nicht-VA ist kein nichtiger VA!
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8
Q

Außenwirkung (s. § 35 S. 1 VwVfG)

A

“Regelung wirkt außerhalb der Behörde und soll auch nach außen wirken; betrifft alle nat und jurP, die sich zur Behörde in einem allgemeinen Gewaltverhältnis befinden”

  • inkludiert:
  • dazu bestimmt, rechtliche Außenwirkung zu erzielen
  • Außenrecht
  • typisch: Staat-Bürger-Beziehung
  • aber auch Rechtsbeziehungen innerhalb des Staates, soweit Adressat im Verhältnis zur Behörde Träger eigener Rechte ist
  • Frage der Rechtsbeziehung - außen = Berührung eines fremden Rechtskreises durch die regelnde Behörde
  • exkludiert:
  • Innenrecht
  • zB innendienstliche Weisungen
  • Abgrenzung von Grund- und Betriebsverhältnis bei Beamten (Versetzung vs. Umsetzung)
  • Mehrstufiger Verwaltungsakt (Zustimmung anderer Verwaltungsbehörden)
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9
Q

Begriff: Verwaltungsrealakt

A
  • Gegenstück zum Verwaltungs(rechts)akt i.S.v. § 35 VwVfG
  • besitzt als solcher keinen Regelungs- und damit keinen Rechtsnormcharakter
  • schlichtes / schlichthoheitliches / nichtförmliches / informelles Verwaltungshandeln
  • erfüllt nicht die Merkmale einer der rechtsbegründenden Handlungsformen
  • aber nicht auf Gegenüber zum VA beschränkt, d.h. Einzelfallbezug oder Hoheitlichkeit nicht begriffsnotwendig ( insoweit Sammelkategorie)
  • zB: behördliche Auskünfte; Feststellung der Personalien
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10
Q

Rechtliche Wirkungen: Verwaltungsrealakt

A
  • begründet/setzt selbst zwar keine Rechtsfolge (sonst wäre es ja selbst eine Rechtsnorm
  • kann aber durch Inbezugnahme in einer Rechtsnorm(als deren Tatbestandselement) eine Rechtsfolge auslösen, muss also nicht ohne rechtliche Wirkung sein
  • daher unterscheide: aus sich heraus rechtsbegründend (Rechtsnorm) – rechtliche Relevanz (rechtsfolgenauslösend)
  • -> zentrale Testfrage also: verwirklichen der Verwaltung zurechenbare Tathandlungen (Verwaltungsrealakte) den Tatbestand einer Rechtsnorm?
  • mögliche Bewirkung eines Rechtserfolges (Aufstellen eines Verkehrsschildes) oder eines Unrechtserfolges (TBElemente entsprechender Haftungsansprüche bei ihrer Rechtswidrigkeit)
  • > Verwaltungsrealakte müssen daher den für sie bestehenden Rechtmäßigkeitsanforderungen genügen (ggf. Zuständigkeitsanforderungen; ErmächtigungsGL und GR)
  • Die Rechtswidrigkeit hat keinen Einfluss auf den Bestand des Verwaltungsrealakts als Rechtsnorm (denn der Rechtsnormcharakter fehlt ja ohnehin!), kann aber Haftungsfolgen auslösen
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11
Q

Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 I GG - Voraussetzung

A

(1) Vorliegen einer Ungleichbehandlung
- VV als „Indiz“ für Verwaltungspraxis – man nimmt an, dass die Amtsträger/innen nach VV entscheiden
- beim ersten Fall: „antizipierte Verwaltungspraxis“?

(2) keine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
- sachlicher Grund für eine Änderung der Verwaltungspraxis?

(3) Gesetzmäßigkeit der Praxis
- „keine Gleichheit im Unrecht“, „kein Anspruch auf Fehlerwiederholung“

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12
Q

P: Unterliegt die sonstige Leistungsverwaltung (sofern noch nicht gesetzlich geregelt) dem Gesetzesvorbehalt?

A
  • eA (hM): nicht erforderlich; jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbes. die etatmäßige Bereitstellung von Mitteln, ist ausreichend
    pro: Parlament trifft mit Haushaltsplan implizit auch Entscheidung über Ausgabenposten
    pro: auch an Art. 3 I gebunden
    pro: e contrario / systematisch: Gesetzesvorbehalt ist in der Leistungsverwaltung explizit normiert (bspw. § 31 SGB-I)
  • > Diff.: Vorbehalt der parl. Äußerung umfasst nur das ob, nicht das wie der Subventionsvergabe (durch Verwaltungsvorschriften regelbar)
  • aA: Gesetzesvorbehalt auch hierfür
    pro: Haushaltsposten nur abstrakt umschrieben - bei erforderlicher Konkretisierung durch Exekutive fehlt rechtsstaatliche Rückbindung an parlamentarischen Detailwillen
    pro: Vorenthaltung von staatlicher Leistung kann mitunter gravierender sein als Eingriff
    pro: Leistungskomponente der GR, sodass der grundrechtliche GVB auch die Leistungsverwaltung umfasst
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13
Q

P: Sind VG befugt bzw. in welchem Umfang sind VG befugt, aufgrund von unbestimmten Rechtsbegriffen ergangene Entscheidungen zu überprüfen?

A
  • eA: Lehre vom Beurteilungsspielraum: nur beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit - Varianten:
  • > Beurteilungsspielraum: VG haben in diesem Bereich liegende Entscheidung hinzunehmen, können aber überprüfen, ob die Grenzen des von den Behörden gesteckten Bereichs eingehalten sind
  • > Vertretbarkeitslehre: wenn mehrere Lösungen vertretbar sind, dann ist die von der Behörde gewählte hinzunehmen
  • > Einschätzungsprärogative
    pro: wenn mehrere Wertungen aufgrund von offenem Rechtsbegriff möglich, dann gebe es normlogisch keine richtige Lösung
    pro: Verwaltung hat größere Sachkunde
    pro: als Staatsgewalt soll Verwaltung auch eigener Verantwortungsbereich zustehen
  • > normative Ermächtigungslehre (hM): Beurteilungsspielraum ist vom Gesetzgeber jeweils festzulegen und muss sich aus der Norm selbst ergeben
    con: findet sich selten explizit im Gesetzestext
    con: Art 19 IV (Garantie der ordentlichen Gerichtsbarkeit) steht nicht unter Gesetzesvorbehalt (würde jedoch umgangen, wenn Gesetzgeber bestimmtes Verwaltungshandeln durch Festlegung eines ungebundenen Beurteilungsspielraumes von gerichtlicher Kontrolle entbinden würde)
  • aA: Ermessensspielraum vergleichbar, somit keine Überprüfbarkeit
  • wA: vollständige gerichtliche Überprüfbarkeit
    con: ignoriert Funktionsgrenzen der Rspr.
  • BVerfG (ähnlich auch BVerwG): VG sind grds. verpflichtet, die Entscheidung der Verwaltung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, auch soweit es um die Anwendung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe geht
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14
Q

Ermessensfehler

A
  1. Ermessensüberschreitung: Behörde wählt Rechtsfolge, die das Gesetz nicht einräumt
  2. Ermessensnichtgebrauch: trotz eingeräumten Ermessens macht die Behörde keinen Gebrauch davon (stellt keine Erwägung an; nimmt an, an Rechtsfolge gebunden zu sein)
  3. Ermessensfehlgebrauch:
    a) Abwägungsdefizit: Behörde berücksichtigt nicht alles, was nach Lage der Dinge berücksichtigungsbedürftig ist
    b) Ermessensmissbrauch: Behörde verfolgt sachfremde Motive oder Zwecke
    c) Abwägungsdisproportionalität: fehlerhafte Gewichtung eines für die Entscheidungsfindung relevanten Gesichtspunkts

(Ermessensreduzierung auf Null: Behörde hat nur eine Option, wie sie sich rechtmäßig verhalten kann)

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15
Q

P: Muss ein Beamter eine gesetzeswidrige VV befolgen?

A

einerseits: Weisungsgebundenheit des Beamten
• § 35 BeamtStG, § 62 BBG
andererseits: volle persönliche Verantwortung des Beamten für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns
• § 36 BeamtStG, § 63 BBG
-> Lösung durch Prozeduralisierung: „Remonstration“ (Gegenvorstellung)
- Vorgesetzte müssen befasst werden: „Gegenvorstellung“
- Regel: falls VV aufrechterhalten wird, Fortbestehen der Befolgungspflicht, aber Entlastung des Beamten
- (Rück-)Ausnahme: in Fällen krasser RW (Menschenwürdewidrigkeit, evidente Strafbarkeit o. Ordnungswidrigkeit) Verbot, die Weisung zu befolgen
- Modifikation im Soldatenrecht, vgl. § 11 I und II SG

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16
Q

Unbestimmter Rechtsbegriff

A

= TBM, das weder der Sache nach noch durch Gesetze oder Rechtssprechung hierzu bestimmt ist und das der Behörde mehrere Handlungsmöglichkeiten eröffnet

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17
Q

Unbestimmter Rechtsbegriff: Gerichtliche Überprüfung

A
  1. Grundsatz: Unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (für Behörde) -> vollumfängliche Prüfung
    pro: Art. 19 IV GG
  2. Ausnahmen: wenn sich aus dem Gesetz ergibt, dass der Behörde ein abschließender Beurteilungsspielraum zusteht, der von den Gerichten nur ins stark eingeschränkter Weise überprüft werden soll
    -> Prüfungsentscheidungen
    -> Beamtenrechtliche Beurteilungen
    -> Gremienentscheidungen
    -> Prognose- und Risikobewertungen (va Umweltrecht)
    => dann nur Willkürkontrolle (unzutreffender SV; SVfremde Erwägungen; Missachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze)
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18
Q

P: Hausverbot: Abgrenzung ZivilR vs. ÖffR

A
  • eA (BGH früher): Besuchszweck (Motiv des Klägers entscheidend: öffentliches oder privatrechtliches Verhältnis, um dessentwillen Kläger in dem Behördengebäude ist)
  • aA (BVerwG, hM): Verbotszweck
    pro: eA geht ins Leere, wenn Motivforschung betrieben werden müsste, die ergebnislos verläuft
    pro: Telos -> Betätigung des Hausrechts dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes in Verwaltungsgebrauch -> Annexkompetenz zur Sicherstellung der Sachaufgabenerledigung
    (Hintergrund: Recht der öffentliche Sachen: Gemeingebrauch vs Verwaltungsgebrauch)
    => im Zweifel somit öffentliches Recht
    (bei Bundestag: Hausrechtsnormen sind Art. 40 GG, § 7 GOBT)
  • VG Berlin: wenn Verwaltung tatsächlich durch VA gehandelt hat, kommt nur Qualifizierung als öffentliches Recht in Betracht (Wahl der öffentlich-rechtlichen Handlungsform)
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19
Q

Verwaltungsarten

A
  1. Ordnungsverwaltung
  2. Leistungsverwaltung
    - > Daseinsvorsorge
  3. Gewährleistungsverwaltung
    - > nicht Staat selbst erbringt Leistungen (2.), sondern gewährleistet die Leistungserbringung durch andere (Private)
  4. Lenkungsverwaltung
  5. Abgabenverwaltung
  6. Bedarfverwaltung
20
Q

Eingriffsverwaltung vs. Leistungsverwaltung

A

Summe der Verwaltungsmaßnahmen,
- die belastend in die Rechte des Bürgers eingreifen
vs.
- die dem Bürger begünstigend Rechte oder sonstige Vorteile gewähren

21
Q

Bereiche privatrechtlich handelnder Verwaltung

A
  1. Bedarfsdeckungsverwaltung
  2. Erwerbswirtschaftliche Betätigung
  3. Verwaltungsprivatrecht
22
Q

Bedarfsdeckungsverwaltung

A

= Beschaffung der für die Erfüllung der eigentlichen Verwaltungsaufgaben erforderlichen Sachmittel und Dienstleistungen
-> Bindung an GR, Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze, insb. Art. 3 I GG relevant

23
Q

Verwaltungsprivatrecht

A

= Erledigung unmittelbarer Verwaltungsaufgaben in der Form des Privatrecht

  • > zulässig, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften fehlen
  • > bezieht sich auf Organisationsform der Einrichtung und auf die Ausgestaltung des Leistungs- oder Benutzungsverhältnisses
    a. öffRliche Organisationsform: Benutzungsverhältnis öffRlich oder privarRlich möglich
    b. privatrechtliche Organisationsform: Benutzungsverhältnis nur privatRlich möglich (Verwaltung muss sich hier maßgeblichen Einfluss auf Gesellschaft vorbehalten)
  • > trotz privatrechtlicher Form: Bindung an GR, Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (keine Flucht ins Privatrecht)
24
Q

Privatrechtlich handelnde Verwaltung: GR-Berechtigung und -bindung

A
  • umfassende Grundrechtsbindung (Art. 1 III GG)
  • > auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen (Fraport-Entscheidung)
  • Keine Grundrechtsberechtigung (außer justizielle Verfahrensrechte)
25
Q

Zuordnung des Benutzungsverhältnisses zu ÖffR vs. PrivatR: Kriterien

A
  • Wille des zuständigen Verwaltungsträgers
  • Art der Benutzungsordnung (Satzung vs AGB)
  • Verwendete Rechtsformen (Widerruf vs Kündigung)
  • Entgelt (Gebühr vs Nutzungsentgelt)
  • Rechtsmittelhinweis
26
Q

Zweistufentheorie

A
  1. Zulassung (ÖffRlich zu beurteilen)
    - > wenn Verwaltung eine PrivatRForm gewählt hat: öffRlicher Verschaffensanspruch gegen Verwaltung (auf Einwirken der Verwaltung auf ihre Gesellschaft)
  2. Abwicklung (ÖffRlich oder PrivatRlich zu beurteilen)
27
Q

P: Verweisung ins Schuld- und Verjährungsrecht

A
  • eA: Dynamische Verweisung
    con: verfassungsrechtlich Bedenken
  • aA: Statische Verweisung
    con: entsprechende Anwendung des ZivilR zwingt nicht zu fixierter Übernahme

-> BVerwG: Gesamtzusammenhang des jeweiligen Anspruchs und Interessenlage entscheidend, welche Verjährungsregel als die sachnähste heranzuziehen ist

28
Q

Schranken der Satzungsbefugnis

A
  1. Sachlich: gesetzlich bestimmter Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich
  2. Personell: Mitglieder der Körperschaft oder Benutzer der Anstalt
  3. Gesetzesvorbehalt: wesentliche, insb. GRbeschränkende Regelungen durch den formellen Gesetzgeber zu treffen
29
Q

Observanz

A

Gewohnheitsrecht innerhalb einer Person des öffentlichen Rechts (eine Art gewohnheitsrechtliche Satzung)

30
Q

Gewohnheitsrecht als Gesetz iSd Gesetzesvorbehalts

A

(+) nur für vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht, das gem. Art. 123 I GG weitergilt

31
Q

RVO: Arten

A
  • gesetzesvertretend: RVO im formellen Gesetzesrang (unzulässig)
  • gesetzesändernd: inhaltliche Abänderung einer formell-gesetzlichen Vorschrift (zulässig, wenn und soweit sich die gesetzliche Ermächtigung hierauf erstreckt)
  • Parlamentsverordnung: Gesetzgeber ändert nicht nur Gesetz selbst, sondern auch eine hierzu erlassene RVO
  • verordnungsvertretendes Gesetz: wenn Landesgesetzgeber zu RVO ermächtigt ist, kann er auch Landesgesetz erlassen (zulässig, wenn und soweit in den Grenzen des ermächtigenden Bundesgesetzes)
32
Q

P: Prüfungs- und Verwerfungskompetenz von Beamten bei Gesetzen

A
  • eA: Beamter darf kein Gesetz anwenden, dass er für verfassungswidrig und daher nichtig hält
  • aA: Beamter muss Gesetz auch in diesem Fall anwenden
    pro: Art. 100 I GG sichert zum Schutz des Gesetzgebers das Verwerfungsmonopol des BVerfG
  • wA: vermittelnd: Beamter muss Verwaltungsverfahren aussetzen und Vorgesetzten vorlegen; diese Vorlage kann bis zu Regierung gehen, die ein NK-Verfahren anstreben kann
  • > bei sofortigen oder kurzfristigen Entscheidungen: Nichtanwendungkompetenz nach sorgfältiger Prüfung
    pro: verletzt nicht die Letztentscheidungskompetenz des BVerfG
33
Q

Subsidiarität des VwVfG

A
  • betrifft nur Bundesrecht

- Landesgesetze werden durch das höherrangige Bundesrecht iFd VwVfG verdrängt

34
Q

Gesetzesvorbehalt vs Parlamentsvorbehalt vs Rechtssatzvorbehalt

A
  • Gesetzesvorbehalt: Entscheidung des Parlaments erforderlich, die im einem besonderen Gesetzgebungsverfahren iFd Gesetzes ergehen
  • > nach hM auch RVO, wenn und soweit sie auf formell-gesetzlicher Grundlage beruhen und durch diese inhaltlich bestimmt werden (Art. 80 I 2 GG)
  • Parlamentsvorbehalt: Verbindlicher Parlamentsbeschluss nach öffentlicher, parlamentarischer Diskussion ausreichend
  • Rechtssatzvorbehalt: allgemeinverbindliche Regelung als Grundlage für die Tätigkeit der Verwaltung
35
Q

Wesentlichkeitstheorie

A

= Gesetzgeber muss in grundlegenden normativen Bereichen (nicht nur bei Eingriffen), zumal im Bereich der GRAusübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen

  • > wesentlich ist, was für die Grundrechtsverwirklichung wesentlich ist (Bedeutung, Gewicht, Intensität)
  • > Stufenfolge
36
Q

Ermessen

A

= wenn die Verwaltung bei Verwirklichung eines gesetzlichen TB zwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen kann

a. Entschließungsermessen (ob)
b. Auswahlermessen (wie)

37
Q

Ermessensschwund

A

= wenn bereits bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs alle auch für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind
-> bspw. § 35 II BauGB

38
Q

Kriterien für eine fehlerhafte/rw Abwägung bei der planerischen Gestaltungsfreiheit (hL/Rspr)

A
  1. Abwägungsausfall
  2. Abwägungsdefizit (nicht alles berücksichtigt, was berücksichtigt werden müsste)
  3. Abwägungsfehleinschätzung (Bedeutung verkannt)
  4. Abwägungsdisproportionalität (Ausgleich spiegelt nicht objektiv vorzunehmenden Ausgleich wider)
39
Q

Subjektives öffentliches Recht: Schutznormtheorie

A

SÖR, wenn

  1. eine zwingende Rechtsvorschrift und damit eine Rechtspflicht für die Verwaltung
  2. nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Interesse einzelner Bürger zu dienen bestimmt ist
40
Q

P: Rechtliche Qualifizierung des Verkehrszeichens

A
  • eA (frühere Rspr): RVO
  • aA (heute hM): Allgemeinverfügung
    pro: Historischer Wille des Gesetzgebers, § 35 S. 2 VwVfG
41
Q

P: Bekanntgabe, Wirksamkeit, Anfechtungfrist bei Verkehrszeichen # überarbeite mit Schoch-Fall

A
  • eA (früher BVerwG): Bekanntgabe, wenn Adressat sich erstmals in den Bereich des Verkehrszeichens begibt; Anfechtungsfrist beginnt mit diesem Zeitpunkt
  • aA (später BVerwG): Bekanntgabe durch Aufstellen im Zuge der öffentlichen Bekanntmachung für alle Verkehrsteilnehmer, unabhängig von tatsächlicher Wahrnehmung
  • > VGH Mannheim knüpfte Anfechtungsfrist an diesen Zeitpunkt an, ließ aber Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG zu
  • wA (heute BVerwG): vermittelnd: Bekanntgabe und Wirksamkeit mit Aufstellen als öffentlicher Bekanntmachung (aA), Anfechtungsfrist beginnt jedoch erst mit erstmaligem Begeben in den Bereich des Verkehrszeichens (eA)
    pro: dogmatisch saubere Trennung zwischen allgemeinem Wirksamwerden und Beginn der individuellen Anfechtungsfrist
    pro: § 51 VwVfG setzt mitunter hohe Voraussetzungen an und läuft angesichts der ebenfalls möglichen Lösung der wA dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG zuwider
42
Q

VA: begünstigend, belastend, teil-teils

A
  • begünstigend: § 48 I 2 VwVfG
  • belastend: nachteilig für den Betroffenen (Eingriff in Rechte oder Ablehnung einer Vergünstigung)
  • teils-teils:
    a. Leistung ist mit Verpflichtung verbunden
    b. Leistung wird nur teilweise zugesprochen
    c. Verpflichtung (belastend) wird umfassend beschränkt (begünstigend hinsichtlich einer späteren Aufhebung zugunsten eines noch belastenderen VA)
43
Q

Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: materielle Betrachtungsweise

A
  1. Ablehnung der Erlaubnis als Eingriffsakt iSd Eingriffsverwaltung (Gesetzesvorbehalt)
  2. Objektive Beweislast bei Verwaltung
  3. Entschädigungsanspruch möglich
  4. Beseitigung trotz formeller Rechtswidrigkeit nur rm, wenn Vorhaben auch materiell rechtswidrig
44
Q

Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vs repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt

A
  • Kontrollerlaubnis stellt allgemeine Handlungsfreiheit wieder her, die im Interesse der Präventivkontrolle eingeschränkt war (Erlaubnis formell, nicht materiell begünstigend)
  • Ausnahmebewilligung erweitert den Rechtskreis des Bürgers, indem sie sein gesetzlich verbotenes Verhalten als ausnahmsweise zulässig feststellt (Dispens nicht nur formell, sondern auch materiell begünstigend)
45
Q

Zusage vs Vorbescheid vs Teilgenehmigung vs vorläufiger VA

A
  • Zusage: in Form der Zusage (Zusicherung bzgl. VA) gesetzlich geregelt, § 38 VwVfG
  • Vorbescheid: VA; entscheidet abschließend und verbindlich über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen (bspw. isolierte Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit als “Bebauungsgenehmigung”)
  • Teilgenehmigung: VA; entscheidend über einen sachlich abgrenzbaren Teil des gesamten Vorhabens (bspw. isolierte Baugenehmigung hinsichtlich des Kellergeschosses, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Stockwerke)
  • vorläufiger VA: Rechtsgrund für die Leistung bis zum Erlass des endgültigen Bescheids (Endbescheid ersetzt und erledigt den vorläufigen VA, § 43 II VwVfG) -> § 48 VwVfG (Rücknahme) greift nicht
46
Q

P: Besitzen Verwaltungsbeamte/ entspr. Behörden eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz bzgl. RVO und Satzungen?

A
  • eA: (-)
    pro: Rechtssicherheit
  • aA: Grundsatz, dass nichtige Rechtsnormen nicht angewendet werden dürfen, überlagert etwaigen Zuständigkeitsmangel
    pro: Aussetzen des Verfahrens und Anstreben einer verwaltungsgerichtlichen NK gem. § 47 VwGO möglich
    pro: somit nur vorläufiger Einbußen an Rechtssicherheit
47
Q

P: Besitzen Verwaltungsbeamte/ entspr. Behörden eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz bzgl. Bebauungsplänen?

A
  • NK beim OVwG: aber auch dieses hat keine Verwerfungskompetenz
  • daher -> Hinweis hins. Rechtsmängel an Gemeinde, die sich im Verfahren damit befassen kann
    pro: Planungshoheit
    pro: Rechtssicherheit
    pro: unter besonderen Umständen (Eil- oder Evidenzfälle) wäre auch Baubehörde selbst befugt, in der Sache (unter Außerachtlassung des rechtswidrigen und somit nichtigen Bebauungsplanes) zu entscheiden