§1 Flashcards
(9 cards)
Drei Elemente Lehre nach Jellinek
Ø Staatsgebiet
(horizontal) abgegrenzter Teil der Erdoberfläche als
ausschließlicher HerrschaHsbereich
Ø Staatsvolk
seßhaHer, auf Dauer angelegter Personenverband, der durch das mitgliedschaHliche Band der Staatsangehörigkeit rechtlich verfesPgt wird
Ø Staatsgewalt
Organisierte HerrschaH mit der Aussicht auf DauerhaHigkeit, ausgeübt durch eine effekPve und handlungsfähige, von DriUen unabhängige Regierung (abgesehen von Völkerrecht)
Formaler Verfassungsbegriff
1. Gesetztheit durch eine bes5mmte Autorität (pouvoir cons*tuant) ü Präambel zum GG 2. Ermäch?gung zur Setzung unterverfassungsrechtlicher („einfach- rechtlicher“) Normen (pouvoir cons*tué) ü vgl. Art. 70 ff. GG 3. Erschwerte Abänderbarkeit ü Art. 79 GG 4. Höchstrangigkeit Verfassungsvorrang ü Art. 1 III, 20 III Var. 1, 28 I GG
Materieller Verfassungsaufbau
Struktur- und Zielbes9mmungen
ü Art. 1 I, 20 I, 20a GG
2. Gewaltenteilung
Regelung der Aufgaben und Kompetenzen der obersten Staatsorgane
ü Art. 20 III GG; Kern des StaatsorganisaConsrechts
3. Grundrechte
BesCmmung des Verhältnisses von Bürger und Staat durch die Gewährung (bzw. Nichtgewährung) von Grundrechten
ü Art. 1-19 GG
4. poli9sche Einheit
als Ziel qua Verfassung
ü Präambel, Art. 23 I, Art. 28 I GG
Verfassung im Stufenaufbau
Der Stufenbau der Rechtsordnung a) Verfassung
b) (Formelles) Gesetz
c) Rechtsverordnung/Satzung
d) Einzelakt (Verwaltungsakt, Vertrag, Urteil) 2. KreaAon und DerogaAon
folgt den Stufen abwärts und aufwärts
3. Voraussetzung: Verfassungsvorrang
hist. Vorläufer: Marbury vs. Madison (1803)
Verfassung im Stufenaufbau
Der Stufenbau der Rechtsordnung a) Verfassung
b) (Formelles) Gesetz
c) Rechtsverordnung/Satzung
d) Einzelakt (Verwaltungsakt, Vertrag, Urteil) 2. KreaAon und DerogaAon
folgt den Stufen abwärts und aufwärts
3. Voraussetzung: Verfassungsvorrang
hist. Vorläufer: Marbury vs. Madison (1803)
Verfassungsmodelle
rein prozedurales Modell
nur positive Regelung der Kompetenzen
2. rein materiales Modell
Novalis (1772-1801), Fragmente, in: Novalis, Schriften (ed. Minor), 3. Band, 2. Aufl. 1923, S. 228 (Nr. 386)
„Eine vollkommene Konstitution – Bestimmung des Staatskörpers, der Staatsseele, des Staatsgeistes – macht alle ausdrücklichen Gesetze überflüssig. Sind die Glieder genau bestimmt, so verstehen sich die Gesetze von selbst“.
3. material-prozedurale Verfassung
ü Modell des Grundgesetzes
positive (insb. Gesetzgebung) und negative
Kompetenznormen (insb. Grundrechte)
Verfassungsinterpretation
linguistische Interpretation
a) semantisch
Bsp. Art. 3 III GG: „Abstammung“, „Rasse“
b) systematisch
Bsp. Art. 4 III GG: „mit der Waffe“
2. Zusammenhang (das Gesagte/das System)
Ø systematische Interpretation
a) Konsistenz
bei einfachem Recht insb. verfassungskonforme Auslegung
b) Kontext
Bsp. Art. 19 IV GG: „öffentliche Gewalt“
c) begrifflich-systematische Einheit
Bsp. Art. 12 I GG: einheitliche Berufsfreiheit
d) Kompetenzen
als Begrenzung des denkbaren Inhalts
Entstehungsgeschichte (das Gewollte)
Ø genetische Interpretation a) unmittelbar
Bsp. Art. 13 I GG: „Wohnung“ b) mittelbar
Bsp. Art. 5 I 2 GG: „Rundfunk“
4. Sinn und Zweck (das Gesollte)
Ø teleologische Interpretation a) teleologische Argumente
Bsp. Art. 8 GG: Demokratiebezug b) deontologische Argumente Bsp. Art. 6 I GG: Eheöffnung
5. Reihen- und Rangfolge unklar
ü Näheres in „Methoden des Rechts“ (5. Semester)
Ziele der Verfassungsinterpretation
. Subjektive Interpretationstheorien
Feststellung des Willens des historischen Verfassungsgebers àdas Gewollte
2. Objektive Interpretationstheorien
Feststellung des vernünftigen Sinns des Verfassungsganzen àdas Gesollte
3. BVerfG (allerdings zum einfachen Recht)
BVerfGE 1, 299 (312):
„Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist.
Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung.
Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können“.
BVerfGE 36, 342 (364):
„Das Gesetz kann eben klüger sein als die Väter des Gesetzes“.
Staatsrecht
Alle Rechtsräte die den Staat und seine Einrichtungen konstituieren ermächtigen und begrenzen