§3 Flashcards
(9 cards)
Untergangstheorien
Arg.: Fortfall der Staatsgewalt
Untergang des („Dritten“) Deutschen Reichs durch
• bedingungslose Kapitulation (7./8. Mai 1945) oder
• Einrichtung des Besatzungsregimes (5. Juni 1945)
Fortbestandestheorien
Arg.: kein Untergang des Deutschen Reichs, da Besatzungsepisode
Besatzung nur episodisch intendiert (Okkupation, nicht Annexion)
a) Insuffizienztheorie
Deutsches Reich besteht fort, BRD nur Übergangsphänomen
b) Teilungstheorie
zwei eigenständige Nachfolgestaaten (BRD und DDR); hM in DDR
c) (Teil-)Identitätstheorie (hM in BRD)
BRD als Fortbestand des Reichs (in Teilgebiet bis Wiedervereinigung)
BVerfG
Grundlagen Eu Recht
Rechtscharakter
Rechtscharakter
Europarecht ist übernationales Recht
daher [noch] kein Verfassungsrecht ieS, sondern Völkerrecht
v relativ junges, sich schnell veränderndes Rechtsgebiet aufgrund seiner Schnelllebigkeit (div. Vertragsänderungen)
und der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten dogmatisch noch längst nicht erschlossen
Grundlagen eu recht
Idee der EU
Idee der EU
§ Zielvorgabe, Art. 1 EU-V
„immer engere(…) Union der Völker Europas“
(beachte: nicht der Mitgliedstaaten)
§ Grundlegende Werte, Art. 2 EU-V
„Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören“
Ø EU als Wertegemeinschaft der Völker Europas
Grundlagen eu Recht
Ziele
Förderung des Friedens, der Werte der EU und des Wohlergehens der Völker
a) Innenpolitik, insb. Art. 3 III EUV
– Binnenmarkt (s.a. Art. 26 II AEUV)
„Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin.“
Ø Verbot von Hindernissen für Binnenmarkt
– soziale Gerechtigkeit
– Solidarität unter den Mitgliedstaaten
– ferner: Bewahrung des kulturellen Erbes
b) Außenpolitik, insb. Art. 3 V EUV
– globale nachhaltige Entwicklung
– Solidarität und gegenseitige Achtung unter den Völkern
– freier und gerechter Handel
– Beseitigung der Armut
Zuständigkeiten
Einzelermächtigungsprinzip (Art. 5 II EU-V)
Union kann nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig werden, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben
§ Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 III EU-V) Union wird
„nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können,
sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“
Primär sekundärrecht
Primärrechtliche Vorgaben
Vertragsrecht, insb. EUV [Gründungsvertrag, 55 Artikel], AEUV, zudem GRC
insgesamt verfassungsähnlicher Charakter
Sekundärrecht, vgl. Art 288 AEUV
ist die Gesamtheit der von den Organen der EU, auf der
Grundlage des Primärrechts, erlassenen Rechtsakte
Verordnungen (unmittelbar verbindlich)
• Richtlinien (umsetzungsbedürftig, aber richtlinienkonforme Auslegung)
• Beschlüsse (wie Richtlinien, aber an bestimmte Adressaten gerichtet)
• Empfehlungen und Stellungnahmen
Anwendungsvorrang eu recht
EU-Recht hat Anwendungsvorrang vor allem nat. Recht, auch vor Verfassungsrecht (ganz hM)
problematisch, da Kompetenz der Regierung durch Volk
gegeben ist
- höchste Kompetenzgewährung ist nationale Verfassung,
alles abgeleitete Recht kann nur niederrangig sein
Vollkommenes, nationalem Recht vorgehendes Europarecht bedarf einer Europäischen Verfassung und eines vom europäischen Volk gewählten Parlaments.
vgl. Lissabon-Urteil, BVerfGE 123, 267
Verfassungsrechtliche Vorgabe der EU-Integration – und ihre Grenzen
renze 1: Verfassungsidentität (Art. 79 III GG), Identitätskontrolle, vgl. BVerfGE 123, 267 (Rn. 240)
Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates
Hoheitsrechte übertragen.
Grenze 2: Demokratieprinzip (wirksame Mitbestimmung der Volksrepräsentanten), vgl. BVerfGE 123, 267 (Rn. 228)
Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
Erweiterung der EU-Kompetenzen jenseits dieser Grenzen nur über Art. 146 GG, vgl. BVerfGE 123, 267 (Rn. 263 f.)