1. Leistungs- und Mengenänderung nach Vertragsschluss - d. Steuerung von Leistungsänderungen in geschlossenen Verträgen („Anordnungsmanagement“) Flashcards
(6 cards)
1
Q
Anordnungsmanagement
A
- Bausoll maßgeblich für die Feststellung von nachvertraglichen Abweichungen und maßgeblicher Anknüpfungspunkt für Nachträge
- Bausoll ≠ Bauist
→ Abweichung ist Voraussetzung für Nachtrag (sowohl nach BGB als auch VOB/B) - Wichtig: Qualität der Leistungsbeschreibung und Dokumentation der Ausführung
2
Q
Ausdrückliche Anordnung
A
- einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des AG, die auf eine Vertragsänderung gerichtet ist
- formlos wirksam (VOB/B), Textform bei BGB-Vertrag erforderlich
- „Vertragsänderungswille“ nicht erforderlich, d.h. Verlangen des AG ist eine Änderungsanordnung, wenn die verlangte Leistung nicht vom Bausoll des AN umfasst ist
3
Q
Konkludente Anordnung
A
- möglich, wenn AG durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, den Vertrag ändern zu wollen
- Beispiel: AN äußert Bedenken gegen Planung mit Alternativausführung
→ Ausführung mangels Widerspruchs des AG
4
Q
Verfrühte Anordnung beim BGB-Vertrag
A
- Aufgrund Zweistufigkeit des § 650 b BGB gibt es beim BGB-Vertrag das Problem einer vorzeitigen Anordnung
- Beispiel: Änderungsanordnung anstatt Änderungsbegehren oder während laufender Einigungsphase
- verfrühte Anordnung grundsätzlich unwirksam, außer sie wird von AN verfolgt (konkludente Einigung)
5
Q
Unzulässige Anordnung
A
- unwirksam und führt weder zu Vertragsänderung noch Befolgungspflicht des AN
- Beispiel: Unzumutbarkeit für AN, Anordnung einer nicht notwendigen Zusatzleistung
- Befolgung einer unzulässigen Anordnung durch AN: Vergütungsanspruch im VOB-Vertrag, ungeregelt im BGB-Vertrag
6
Q
Änderungsleistung ohne Anordnung
A
- Beispiel: Eigenmächtige Abweichung des AN vom Vertrag