Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Flashcards

1
Q

Rechtsgrundlage / Ermächtigungsgrundlage / Befugnisnorm

A

Rechtsgrundlage = der neutralste Begriff von denen, Oberbegriff, bedeutet nur das eine Rechtsnorm existiert

Ermächtigungsgrundlage = begründet nicht nur die Pflicht, sondern u.U. auch die rechtliche Macht zu bestimmten MN (Gesetzesvorbehalt kommt hier zum Ausdruck)

Befugnisnorm = eine Befugnis zu etwas, z.B. Befugnis zur Feststellung der IDF nach 27 I BremPolg o. Befugnis zum Erlass eines Platzverweises nach 11 I BremPolG
(» 1 I BremPolg = Aufgabennorm, keine Befugnisnorm!!!)

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2
Q

Struktur von Rechtsnormen

A
  • “wenn…, dann…” Verknüpfung
wenn... = Tatbestand (Bedingungen)
...dann... = Rechtsfolge
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3
Q

10 I BremPolG

A
  • Generalklausel
  • ab 10 PolG = Voraussetzung einer konkreten Gefahr
  • kommt zur Anwendung, wenn zwischen 11-70 PolG nichts speziell geregelt ist!
  • TBM = Gefahr für öff. Sicherheit
  • Rechtsfolge = notwendigen MN treffen
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4
Q

Prüfungsschema!!!

A

I. Rechtsgrundlage

II. Formelle RM

a) Zuständigkeit (örtlich/zeitlich)
b) Verfahren
c) Form

III. Materielle RM

a) Tatbestandliche Vorraussetzungen
b) Adressat
c) Ermessen
d) Verhältnismäßigkeit
e) Bestimmtheit

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5
Q

Rechtsgrundlagen (Gefahrenabwehr)

A

a) Spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen außerhalb BremPolG (z.B. Versammlungsgesetz)
oder

b) Standardbefugnisse des BremPolG
(11-70 BremPolG) oder

c) ggf. Vollstreckungsbefugnisse
(100 I BremPolG i.V.m. 11 ff. BremVwVG, 100 ff. BremPolG)

d) Generalklausel
(10 I BremPolG)

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6
Q

Formelle RM

A
  • MN ist formell rechtmäßig, wenn die Vorschriften über ZUSTÄNDIGKEIT, VERFAHREN (und FORM) beachtet wurden
    a) ZUSTÄNDIGKEIT
  • sachliche Zuständigkeit
    (IdR Rechtsgrundlage ivm. 125 I 2 o. 3, 132 I Nr. 1 BremPolG)
  • örtliche Zuständigkeit der Vollzugspolizei
    (140, 144 BremPolG)

b) VERFAHREN (9 ff. BremVwVfG)

  • Sachverhaltsermittlung (24, 26 BremVwVfG)
    > Untersuchungsgrundsatz 24 S. 1, Umfang der Sachverhaltsermittlung 24 S.2, Berücksichtigung erforderlicher Beweismittel 26 BremVwVfG
  • Anhörung (28 BremVwVfG)
    > Anhörung Beteiligter 28 I (auch bei RA, weil in Rechte des Bürgers eingegriffen wird!!! Also Voraussetzung = Erlass VA, Eingriff in Recht des Bürgers > nennt sich dann Erlass eines BELASTENDEN VA > also dem Bürger immer eine Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt),
    > Nach 28 II BremVwVfG KANN abgesehen werden (Ermessensentscheidung!) wenn Nr. 1-5 erfüllt ist (Aufzählung nicht komplett) - insbesondere wichtig für UNS = Nr.1 = GEFAHR IM VERZUG o. ÖFF. INTERESSE
    > Nach 28 III BremVwVfG = Anhörung AUSGESCHLOSSEN bei zwingendes öff. Interesse! (z.B. terrorristischer Angriff, immer bei Gefahr für Bestand des Staates)

[45 I Nr. 3 VwVfG = Anhörung kann nachgeholt werden, wenn die MN noch nicht durchgesetzt wurde, also wenn noch was zu bewirken ist! Wenn z.B. Wohnung schon durchsucht wurde - dann zu spät und keine Nachholung mehr möglich!

  • ggf. keine Mitwirkung ausgeschlossener Personen (20 BremVwVfG)
  • ggf. spezialgesetzliche Verfahrensanforderungen
    c) FORM (37 BremVwVfG > nur bei VA)
  • Grundsatz der Formfreiheit (37 II BremVwVfG)

Verfahren (kurz zsm.gefasst) (bes. Wichtig!):

  • Unaufschiebbarkeit 125 I S. 2 BremPolG
  • Sachverhaltsermittlung 24 BremVwVfG
  • Anhörung 28 BremVwVfG

(GIV = hier geht es immer um die spezielle Dauer der z.B. Anhörung, Durchsuchung etc. wenn durch diese Dauer also der Schaden realisiert wird!)

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7
Q

Materielle RM

A

a) Tatbestandliche Voraussetzungen (TBM)

b) Adressat = die Person, gegen die sich die MN richtet
5 BremPolG = Verhaltenshafter (Handlungshafter)
6 BremPolG = Zustandshafter
7 BremPolG = Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
» wenn keine besondere Adressatenregelung = dann 5, 6 o. 7 BremPolG!!!

b) Ermessen
> Ermessensnormen gewähren der Polizei einen Entscheidungsspielraum, den Pflichtnormen nicht einräumen (darf, kann…)

  1. Entschließungsermessen / Opportunitätsprinzip “ob” (bei repressiv = Legalitätsprinzip)
  2. Auswahlermessen “wie”
  3. Ermessensreduzierung auf null
    (Es gibt nur noch eine einzige vernünftige Entscheidung > auch wenn im Gesetz nicht “soll” o. “hat” steht)

c) Verhältnismäßigkeit
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit

d) Bestimmtheit (37 I BremVwVfG)
- nur bei VA!!!
- Adressat muss aus der getroffenen Regelung erkennen können, dass er gemeint ist u. was nun für ihn gilt, insbesondere was er zu tun o. zu unterlassen har, zu was er berechtigt o. verpflichtet ist

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8
Q

Der Begriff der Polizei iSd. BremPolG

A

Defi = 2 Nr. 1 BremPolG, hiernach sind die Polizeibehörden u. der PVD gemeint

  • alle Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen = Polizei (unterteilt in Polizeibehörden u. PVD!!!)

Polizeibehörden = Verwaltungsbehörden (“Schreibtischpolizei”) > diese sachlich spezialisierte Polizeibehörden für z.B. Baurecht, Umweltrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, hier geht es auch um Gefahrenabwehr, regeln ihre Aufgaben idR. vom Schreibtisch aus,

> Städte Bremen u. Bremerhaven verfügen jeweils über einen STÄDTISCHEN ORDNUNGSDIENST, der Aufgaben u. Befugnisse dieser Städte als Ortspolizeibehörden wahrnimmt

  • 125 I 1 BremPolG erklärt die Polizeibehörden für die Wahrnehmung aller polizeilichen Aufgaben iSd 1 PolG für zuständig.
    > Gesetz unterscheidet zwischen Allgrmeinen Polizeibehörden u. Sonderpolizeibehörden!

Allg. Polizeibehörden = senatorischen Behörden (Ministerien des Landes Bremen) als Landespolizeibehörden sowie die Gemeinden (Bremen u. Bremerhaven) als Ortspolizeibehörden.
» Abgrenzung zwischen Landes-und Ortpolizeibehörden trifft 141 II PolG (Ortpolizeibehörde zuständig wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ortspolizeibehörde der Stadtgemeinde Bremen ist vorallem das Ordnungsamt (früher: Stadtamt)

Sonderpolizeibehörden (127 I BremPolG)
> alle übrigen Landesbehörden, soweit sie durch besondere Rechtsvorschriften mit Gefahrenabwehraufgaben betraut sind, sind Behörden die den senatorischen Behörden nachgeordnet sind (z.B. Amt für Straßen u. Verkehr als Straßenbau- u. Straßenverkehrsbehörde)

  • POLIZEIVOLLZUGSDIENST (132 I, 136 I BremPolG):
    der Teil, der öff. Verwaltung, der vielfach mit dem Begriff “Polizei” gleichgesetzt wird! BremPolG folg einer Terminologie, da andere Teile der öff. Verwaltung Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, ist es erforderlich, die Zuständigkeit des PVD von derjenigen der anderen Behörden abzugrenzen

(!!!) Wann PVD zuständig? (!!!)
&raquo_space; 125 I S. 2 BremPolG:
Der PVD ist bei der Gefahrenabwehr, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den Polizeibehörden nur für MN zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen.

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9
Q

Gefahr im Verzug

A

Ein sofortiges Handeln ist erforderlich, da der angestrebte Erfolg der MN (also ihr Zweck) andernfalls in Frage gestellt sein könnte.
(Zu beachten z.B. bei Anhörung - nur die Zeit der Anhörung müsste die Gefahr für die MN sein dann auf Anhörung verzichten weil GIV!)

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10
Q

(!) Verhältnismäßigkeit

A

• Eine hoh. MN ist verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt u. zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich u. angemessen ist.

> elementare Anforderung an staatliches Handeln im Rechtsstaat
Grundlage im Verfassungsrecht = Rechtsstaatsprinzip
der Staat muss - in allen seinen Ausprägungen u. Funktionen - sein Handeln rechtfertigen u. ist dabei an die Grundrechte gebunden

• Vier Aspekte:

  1. LEGITIMER ZWECK
    - Legitim ist ein Zweck dann, wenn er von der Rechtsgrundlage, auf die ein belastender Hoheitsakt gestützt wird, geschützt ist.
    (Ist Zweck von RGL geschützt? Bzw. ist der Zweck rechtlich gerechtfertigt?)

> Wichtig: Verfolgung eines konkreten Zwecks
z.B. Schutz bestimmter Schutzgüter der öff. Sicherheit, die örtlich, zeitlich u.U. personell konkretosiert sind,
auch bestimmte Gefahren möglich (Gefahr für Leib, Leben etc.)

  1. Geeignetheit
    - Geeignet ist eine MN dann, wenn sie den angestrebten Zweck zumindest fördert. Der Zweck muss nicht notwendig erreicht werden.
  2. Erforderlichkeit
    - Erdorderlich ist eine MN, dann wenn es kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung gibt.
  3. Angemessenheit (VHM im engeren Sinne)
    - Angemessen ist eine MN dann, wenn ihre Schwere nicht außer Verhälrbis zu dem damit verfolgten Zqeck steht. (sog. Zweck-Mittel-Relation)

> hier die Waage zwischen MN (also ihr Zweck) u. Grundrechtseingriffe
- Gewichtung des Zwecks (Zweck umso gewichtiger bei hohen Rechtsgütern wie Leib, Leben etc.
- Gewichtung Eingriff
nach betroffenem Grundrecht
nach Dauer
nach dem Anlass

Beachte: Kenntnis der Interessenlage des Betroffenen u. Bedeutung der einzelnen Grundrechte wesentlich!

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11
Q

Staatsstrukturprinzipien

mündl. Prüfung

A
  1. Demokratieprinzip
  2. Rechtsstaatsprinzip (VHM abgeleitet)
  3. Sozialstaatsprinzip
  4. Bundesstaatsprinzip
  5. Republikprinzip

(Genauer siehe SVR - Class)

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