Verwaltungsrechtliche Grundlagen Flashcards

1
Q

Die Verwaltung im Sinne der Gewaltenteilung

A
  • Legislative (Bundestag, Bundesrat, Landtag)
  • Judikative (Gerichte)
  • Exekutive (Polizei, Regierung, Verwaltung)

Formelles Gesetz = haben das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen! z.B. PolGBremen
Materielles Gesetz = haben das Gesetzgebungsverfahren NICHT durchlaufen! Werden von der Exekutive erlassen z.B. von der Landesregierung (RechtsVO, Satzungen etc.)

Defi (Exekutive) = Alles was nicht Legislative o. Judikative ist, ist die Exekutive

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2
Q

Verwaltung im Bundesstaat (Bundes- u. Landesverwaltung)

A

[Art. 20 GG]

  • Demokratie
  • Bundesstaat
  • Rechtsstaat (Abs. 3)
  • Sozialstaat
  • Republik
  • BRD = Gesamtstaat u. Bundesländer als Gliedstaaten
  • sowohl BRD als auch jedes Bundesland = eigenständige Staaten

> Bund hat eine Verwaltung (Art. 83 GG)
Land hat eine Verwaltung (vorrangig, außer Bund bestimmt was anderes)
Wir Polizei führen Bundes- und Landesgesetze aus! (Bundesgesetz = z.B. StVG, Landesgesetz = PolG Bremen

Was ist nach GG der Regelfall Bundesverwaltung o. Landesverwaltung?

  • Art. 83 GG stellt eine Konkretisierung des Art. 30 GG speziell für Verwaltung dar: - Landesverwaltung (grundsätzlich) zuständig für Vollzug der Bundesgesetze!
    Zuständigkeit für Landesgesetze ergibt sich aus Art. 30 GG; sofern dem Bund keine Vollzugskompetenz für Landesgesetze zuweist, sind dafür die Länder zuständig!
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3
Q

(!) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

A

[Art. 20 III GG]

  • Vorrang des Gesetzes = kein Handeln gegen Gesetz
  • Vorbehalt des Gesetzes = kein Handeln ohne Gesetz
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4
Q

Verwaltungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts

A
  1. Privatrecht = gleiches Verhältnis (Bürger-Bürger)
  2. Öffentliches Recht = Über-/Unterordnungsverhältnis (Staat-Bürger)
    > Subordinationsprinzip

Privatrecht = z.B. Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht)
Öffentliches Recht = z.B. Polizeirecht, Schulrecht, Strafrecht, Baurecht

Allg. Verwaltungsrecht = Schulrecht, VwVfG…
Bes. Verwaltungsrecht = PolG, Ausländerrecht, Versammlungsrecht usw.

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5
Q

Verwaltungshandeln - VA/RA (!!!)

Mündl. Prüfung!!!

A

Realakt:

  • tatsächliches Handeln
  • muss keinen Adressaten haben!!!
  • verändert typischerweise die Sachlage
  • Bekanntgabe, Bestimmtheit, Wirksamkeit nicht benötigt!!! (Im Gegensatz zum VA)

Verwaltungsakt (VA):

  • Regelung, insbesondere Anordnung zu einem Tun, Dulden o. Unterlassen
  • verändert typischerweise die Rechtslage
  • muss an Adressaten gerichtet sein!
  • (!) Bekanntgabe = 41 VwVfG
  • (!) Wirksamkeit = 43 VwVfG
  • (!) Bestimmtheit = 37 VwVfG
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6
Q

Merkmale VA

A
  1. Hoheitliche
  2. Maßnahme
  3. Von einer Behörde ausgehen
  4. Einen Einzelfall regeln
  5. Öff. Recht betroffen
  6. Unmittelbare Rechtswirkung (Regelungscharakter)
  7. Außenwirkung
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7
Q

Realakt

A

-Tatsächliches Handeln (liegt vor, wenn nicht die Herbeiführung eines rechtlichen, sondern eines tatsächlichen Erfolges bezweckt wird)

  • Realakt (ohne Eingriffscharakter)= z.B. Streifenfahrt, Streifengang, allg. Verkehrsüberwachung o. Mitarbeit in Präventionsräten
  • Realakte (mit Eingriffscharakter)= z.B. Ingewahrsamnahme, Durchsuchung, Sicherstellung, IDF und die Zwangsanwendung

> Realakt dennoch häufig von Verwaltungsalt begleitet= Begleitverfügung

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8
Q

VA im Gegensatz zu Gesetzen

A
  • VA muss einen Einzelfall regeln. Hierdurch der Unterschied zu Gesetzen oder RechtsVo.
  • Gesetz regelt hypothetischen Lebenssachverhalt allgemein also abstrakt-generell
  • VA dagegen regelt einzelnen Lebenssachverhalt speziell, also konkret-individuell
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9
Q

Wirksamkeit (43 VwVfG) / Bekanntgabe (41VwVfG)

A

VA wird nach Paragr. 43 VwVfG mit seiner Bekanntgabe (Paragr. 41 VwVfG) wirksam und damit im Rechtssinne erst zu diesem Zeitpunkt für den Bürger existent! (Äußere Wirksamkeit)

> Wirksamkeit des VA ist unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit, d.h. unrechtmäßiger aber wirksamer VA ist zu befolgen!

> VA bleibt nach Paragr. 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen oder widerrufen wird (Bestandskraft)

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10
Q

Bestimmtheit (37 VwVfG)

A

Ein VA ist hinreichend bestimmt, wenn aus ihm hervorgeht, von wem er erlassen wurde, an wen er sich richtet und von wem was und wann verlangt wird oder wem was wann gewährt oder versagt wird.

(Adressat muss konkret durch VA bestimmt sein)
VA= wahlweise schriftlich mündlich, elektronisch oder auf andere Weise (Für Behörde gilt Formfreiheit)

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11
Q

1.Hoheitliche 2.MN

A
  1. Hoheitlich = einseitiges Verwaltungshandeln!!!
    (Abgrenzung zur Handlungsform des Vertrages), ist die MN wenn sie in einem Über-/Unterorsnungsverhältnis steht!
  2. MN = Abgrenzung zur bloßen Untätigkeit der Verwaltung!!! (Verfügung, Entscheidung etc.), jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt!!!

Eine Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verhalten, das einer Person zugerechnet werden kann. Hierunter ist jedes Verhalten zu verstehen, dass durch Worte, Zeichen oder ähnlichem schlüssig etwas zum Ausdruck bringt.

> Es muss eine hoheitliche Maßnahme sein!

-Hoheitliche Maßnahme= Oberbegriff für das Handeln (Unterbegriffe sind Entscheidungen u. Verfügungen diese sind aber auch hoh. Maßnahmen)

-Hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt, das unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet des öff. Rechts erfolgt.
> vom Subordinationsprinzip geprägt! Da Bürger nicht als gleichberechtigter Partner gegenüber steht sondern sich dem Staatswillen unterzuordnen hat! (Außer bei fiskalischen Handeln= privatrechtliche Angelegenheiten, schlicht-hoheitliche Maßnahmen= z.B. normale Streifenfahrt)

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12
Q
  1. Behörde
A
  • 1 II BremVwVfG

Ist jede Stelle, die Aufgaben der öff. Verwaltung wahrnimmt.
(In diesem Sinne ist die Polizei eine Behörde)
- kann nur Exekutive sein (also keine Rechtssprechung o. Gesetzgebung!)

> Behörde handelt durch ihren Amtswalter, dies sind Personen, die ein übertragenes Amt verwalten. (Beamteneigenschaft spielt hier keine Rolle)

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13
Q
  1. Einzelfall
A

Sind konkret-individuelle Regelungen.
D.h. sie betreffen einen nach “Ort, Zeit und sonstigen Umständen bestimmten Sachverhalt” (konkret) und richten sich an eine bestimmte Person individuell.

Bsp: Herr Gaffer wird aufgefordert, den Platz zu verlassen.

  • Durch 35 S. 2 BremVwVfG kann VA auch abstrakt-individuell sein (nur abstrakt-generell darf er nicht sein!!!)

> > Merkmal Einzelfall grenz VAe von anderen Regelungsformen der Verwaltung ab, nämlich von abstrakt-generellen Regelungen!!! (Abstrakt-generelle Regelungen sind Gesetze, RechtsVO etc.)

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14
Q
  1. Gebiet des öffentlichen Rechts
A
  • Abgrenzung zu privatrechtlichen Regelungen
  • öffentlich-rechtlich ist eine Einzelfallregelung immer dann wenn sie auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Norm erlassen wird!!!

(MN auf Grundlage des BremPolG sind immer öffentlich-rechtlich weil sie Polizei als Teil der Verwaltung ermächtigt - Sonderrecht des Staates!!!)

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15
Q
  1. (Außenwirkung) Unmittelbare Rechtswirkung nach außen
A

Die MN muss auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Die unmittelbare Außenwirkung liegt dann vor, wenn die Maßnahme unmittelbar eine Rechtsfolge für eine natürliche oder juristische Person bewirkt, sie also unmittelbar betrifft.

  • Außenwirkung liegt immer dann vor, wenn eine Regelung die Rechtsstellung des Bürgers betrifft!!!
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16
Q
  1. Regelungscharakter
A
  • DIESES MERKMAL STELLT DIE ABGRENZUNG ZUM REALAKT, ALSO ZU REIN TATSÄCHLICHEM HANDELN DAR !!!

Hat eine MN wenn sie inhaltlich darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Regelungen also = rechtsverbindliche Anordnungen, durch die Rechtsposition von Personen verändert wird.