Mini-Fragen und -Fälle Flashcards

1
Q

Wie wird der Haupttermin vorbereitet?

A

Es stehen zwei Wege zur Verfügung: Die Bestimmung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275 ZPO) oder das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO)

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2
Q

Was ist der beauftragte Richter, was der ersuchte Richter?

A

Der beauftragte Richter ist ein Mitglied des Kollegialgerichts, der mit der Durchführung einer
Beweisaufnahme oder mit einer Güteverhandlung beauftragt wird. Werden diese Aufgaben im
Rahmen der Rechtshilfe von einem anderen Gericht wahrgenommen, bei dem es sich stets um ein AG handelt (§ 157 I GVG), dann wird der dort tätige Richter als ersuchter Richter bezeichnet

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3
Q

Beschreiben Sie bitte die Aufgaben des Vorsitzenden Richters!

A

Der Vorsitzende Richter hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung zu sorgen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen, Urteile und Beschlüsse zu verkünden, Termine anzuberaumen und die Beratung innerhalb des Spruchkörpers zu leiten.
Ferner hat er vorbereitende Maßnahmen für die mündliche Verhandlung zu treffen oder durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts treffen zu lassen, wobei er die Art des Vorverfahrens bestimmt.

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4
Q

Die Kaufpreisforderung des K gegen B verjährt am 1.10. K reicht an diesem Tag eine Klageschrift bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht ein. Die Klageschrift wird B am 6.10. zugestellt. B beruft sich auf Verjährung. Mit Recht?

A

Die Verjährung wird nach § 204 I Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage gehemmt. Die Klage wird dadurch erhoben, dass die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wird (§ 253 I ZPO). Dies ist erst am 6. 10., also nach Verjährung der Kaufpreisforderung des K, geschehen. Zugunsten des K greift hier jedoch die Vorschrift des § 167 ZPO ein, nach der die Hemmung der Verjährung bereits mit Einreichung der Klageschrift beim Gericht eintritt, wenn die Zustellung in angemessener Frist vorgenommen wird. B steht also nicht die Einrede der Verjährung zu.

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5
Q

Von welchen besonderen Voraussetzungen ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage abhängig?

A

Die in § 256 I ZPO geregelte Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder auf die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet. Eine solche Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat (Feststellungsinteresse), wenn also die gerichtliche Entscheidung notwendig und geeignet ist, eine Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger dieses Ziel auch durch eine Leistungsklage erreichen kann.

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6
Q

Die X-GmbH aus München und die Y-AG aus Nürnberg vereinbaren, dass für Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen geschlossenen Kooperationsvertrag das
Landgericht Nürnberg zuständig sein soll. Außerdem kommen sie überein, dass auch für alle Streitigkeiten, die sich aus künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen ihnen ergeben, dieses Gericht entscheiden soll. Sind diese Vereinbarungen zulässig?

A

Die Vereinbarung über die Zuständigkeit des LG Nürnberg für Streitigkeiten aus dem Kooperationsvertrag kann von den beiden Gesellschaften nach § 38 I ZPO wirksam geschlossen
werden, da es sich bei ihnen um Kaufleute handelt (§ 6 HGB iVm § 3 AktG, § 13 III GmbHG) und sich ihre Vereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht (§ 40 I ZPO). Diese Voraussetzung trifft dagegen nicht für die weitere Absprache zu, ihre Zuständigkeitsvereinbarung auch auf künftige Geschäftsbeziehungen zu erstrecken. Diese Absprache ist unzulässig. Eine Einschränkung hinsichtlich der (wirksam zustande gekommenen) Zuständigkeitsvereinbarung ergibt sich aus § 40 II ZPO, wonach der Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen Anspruch betreffen muss und keine ausschließliche Zuständigkeit begründet sein darf.

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7
Q

Der in Augsburg wohnende Häusler bietet sein in München gelegenes Haus Kunz aus Köln zum Kauf an. Zu einem Vertrag kommt es jedoch nicht. Daraufhin erhebt Kunz Klage beim Amtsgericht München und macht einen Ersatzanspruch aufgrund c.i.c. wegen eines Schadens (§ 280 I iVm § 311 II BGB) geltend, den er infolge eines Unfalls bei der Besichtigung des Hauses erlitten hat. Ist das Gericht örtlich
zuständig?

A

Die Zuständigkeit des AG München kann sich aus § 29 I ZPO ergeben, wenn der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch für Klagen gilt, mit denen Schadensersatzansprüche wegen c.i.c. geltend gemacht werden. Dies wird von der h.M. mit der Begründung bejaht, dass die Inanspruchnahme
wegen c.i.c. auf einer vorvertraglichen Sonderverbindung beruhe (vgl. § 311 II. BGB), die einen vertragsähnlichen Haftungstatbestand schaffe, während eine Gegenauffassung dies ablehnt, weil es sich bei Ansprüchen aus c.i.c. nicht um „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis“ handele. Folgt man der h.M., dann kommt es darauf an, an welchem Ort Häusler „die streitige Verpflichtung“ zu erfüllen hatte. Es geht hier um die Verletzung einer Verhaltenspflicht, die naturgemäß an Ort und Stelle, also in München, erfüllt werden muss. Auf diese Weise lässt sich die Zuständigkeit des Münchner Gerichts begründen. Dagegen ist § 32 ZPO auf einen Anspruch aus c.i.c. nicht anwendbar.

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8
Q

Erläutern Sie bitte das Verhältnis, das zwischen dem allgemeinen, dem besonderen und dem ausschließlichen Gerichtsstand besteht!

A

Der allgemeine Gerichtsstand (vgl. §§ 12–19 ZPO) ist für alle Klagen gegen eine (natürliche oder juristische) Person gegeben, sofern nicht im Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeht. Besondere Gerichtsstände sind die anderen (nicht allgemeinen und ausschließlichen), die für bestimmte Klagen gegeben sind. Bei einer Konkurrenz zwischen ausschließlichen und besonderen Gerichtsständen haben die ausschließlichen den Vorrang. Zwischen verschiedenen nicht ausschließlichen (also allgemeinen und besonderen) Gerichtsständen hat der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO).

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9
Q

Klar erhebt Klage beim Landgericht Passau. Das Gericht ist der Auffassung, dass die betreffende Klage in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts falle. Was hat das Gericht zu tun?

A

Das Gericht wird den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien durch Beschluss an das Verwaltungsgericht Regensburg verweisen (§ 17 a II 1 GVG).

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10
Q

Was bedeutet Anwaltszwang und wo besteht er?

A

Anwaltszwang bedeutet die Verpflichtung für die Partei, sich bei der Prozessführung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Anwaltszwang besteht in Verfahren vor den LGen, vor den Oberlandesgerichten und dem BGH (§ 78 I ZPO). Nach Maßgabe des § 114 FamFG müssen sich auch die Parteien in Familiensachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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11
Q

Erläutern Sie bitte Funktion und Regelung der Güteverhandlung!

A

Die Güteverhandlung dient dem Zweck, nach einer einvernehmlichen Lösung des Streits der Parteien zu suchen und eine streitige Verhandlung überflüssig zu machen. Sie ist grundsätzlich der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vorgelagert. Ausnahmen gelten nur in dem Fall, dass bereits ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle ergebnislos stattgefunden hat, oder wenn die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint (§ 278 II 1 ZPO). Es soll zur Güteverhandlung das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden, wobei eine Vertretung der Partei möglich ist (vgl. § 278 III 2 iVm 141 III ZPO).

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12
Q

Was bedeutet der Dispositionsgrundsatz, was der Verhandlungsgrundsatz?

A

Der Dispositionsgrundsatz hat zum Inhalt, dass den Parteien die Herrschaft über das Verfahren zusteht, das sie beginnen, vorantreiben und beenden können, ohne von einer Zustimmung des Gerichts abhängig zu sein. Der Verhandlungsgrundsatz bedeutet, dass die Parteien die Tatsachen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, beizubringen und, soweit erforderlich, zu beweisen haben. Sowohl Dispositionsgrundsatz als auch Verhandlungsgrundsatz lassen sich auf die Prinzipien der Parteifreiheit und der Parteiverantwortung zurückführen, die für den Zivilprozess gelten.

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13
Q

In einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht, den beide Parteien ohne anwaltlichen Beistand führen, erkennt der Richter, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch verjährt ist. Darf der Richter den Beklagten auf die Einrede der Verjährung hinweisen, wenn offensichtlich dieser nicht erkannt hat, dass ihm diese Einrede zusteht?

A

Der Richter ist nach § 139 ZPO verpflichtet, durch Fragen und Hinweise die Parteien zu einer
sachgerechten Führung des Prozesses anzuregen und auch dahin zu wirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Allerdings muss der Richter dabei streng seine Unparteilichkeit wahren und darauf achten, beide Parteien gleich zu behandeln. Deshalb darf der Richter nicht eine Partei rechtlich beraten und ihr nahe legen, völlig neue Klagegründe und Einwendungen vorzubringen. Streitig ist es, ob das Gericht auf die Verjährung aufmerksam machen darf, wenn es feststellt, dass der Beklagte rechtsunkundig ist und nicht weiß, dass die Verjährung des
klägerischen Anspruchs eingetreten ist und er deshalb die Leistung verweigern kann. Die h.M. lässt es nur zu, dass der Richter durch Fragen klärt, ob ein unsubstantiierter Hinweis des Beklagten auf
verjährungsgeeignete Umstände als Verjährungseinrede anzusehen ist, lehnt es jedoch ab, den Richter für berechtigt zu halten, auf die Möglichkeit der Verjährungseinrede dann hinzuweisen, wenn sie von einer Partei offensichtlich übersehen worden ist. Der h.M. ist auch nach Änderung und Ergänzung des § 139 ZPO durch das ZPO-RG weiterhin zu folgen, weil durch die Neuregelung und durch die dadurch vorgenommene Stärkung der „materiellen Prozessleitung“ des Richters seine Neutralität keinesfalls eingeschränkt wird; diese Neutralität wäre jedoch infrage gestellt, wenn er der rechtsunkundigen Partei durch Hinweise auf nicht erkannte Rechte massiv hilft, den Prozess zu gewinnen.

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14
Q

Was bedeutet der Grundsatz der Mündlichkeit und inwieweit gilt er im Zivilprozess?

A

Der Grundsatz der Mündlichkeit bedeutet, dass das Gericht nur den Tatsachenstoff seiner Entscheidung zugrunde legen darf, der in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, und dass die Entscheidung des Gerichts aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht. Von diesem Grundsatz gelten im Zivilprozess eine Reihe von Ausnahmen. Die ZPO enthält viele Regelungen, in denen in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ob mündlich verhandelt wird (vgl. z.B. § 225 I, § 248 II, § 522 I 3 iVm § 128 IV ZPO und andere mehr). Mit Einverständnis der Parteien kann unter den Voraussetzungen des § 128 II ZPO auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Eine mündliche Verhandlung kann in den Fällen des § 495 a ZPO ebenfalls unterbleiben.

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15
Q

Volz aus Passau verkauft einen Pkw an Kunz aus Zürich. Mit der Behauptung, das Fahrzeug sei mangelhaft, verweigert Kunz die Zahlung des Kaufpreises. Volz fragt,
vor welchem Gericht er Klage auf Zahlung des Kaufpreises gegen Kunz erheben müsse. Geben Sie bitte Auskunft!

A

Die Frage betrifft die internationale Zuständigkeit, nach der sich beurteilt, welches Gericht eines bestimmten Staates einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, dessen Gegenstand über die Grenzen des einen Staates auf den anderen übergreift. Soweit nicht völkerrechtliche Verträge oder supranationale Bestimmungen insbesondere der EU eingreifen oder Sonderregeln der ZPO anzuwenden sind, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Regeln über die örtliche
Zuständigkeit. Für eine Kaufpreisklage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat (§§ 12, 13 ZPO). Dies ist hier Zürich. Auch aus § 29 I ZPO, der den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes regelt, ergibt sich nichts anderes, weil die Kaufpreisforderung nach § 433 II BGB ebenfalls am Ort erfüllt werden muss, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

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16
Q

K schuldet der X-Bank 50.000 EUR. Er tritt eine Forderung in gleicher Höhe, die er gegen B hat, der Bank erfüllungshalber ab. Als die X-Bank Zahlung von B fordert, erklärt dieser, die Forderung sei nicht begründet. Daraufhin ermächtigt die X-Bank K, im eigenen Namen die Forderung gegen B gerichtlich geltend zu machen, dabei aber Zahlung an die Bank zu fordern. Ist eine entsprechende Klage des K gegen B zulässig?

A

Inhaber der Forderung ist aufgrund der Zession die X-Bank. Wenn K im eigenen Namen die Forderung gegen B gerichtlich geltend macht, kommt es für die Zulässigkeit dieser Klage darauf an, ob ihm die Prozessführungsbefugnis zusteht. Dies ist zu bejahen, wenn die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft erfüllt sind. Neben einer entsprechenden Ermächtigung durch den Rechtsinhaber muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters an der Rechtsverfolgung bestehen. Bei Entscheidung über diese Voraussetzung muss berücksichtigt werden, dass K die Forderung der Bank nur erfüllungshalber abgetreten hat und dass deshalb die Bank auf ihre Forderung gegen K zurückgreifen kann, wenn der Versuch misslingt, die Forderung gegen B einzuziehen. Die gerichtliche Entscheidung über den Bestand der Forderung beeinflusst somit die eigene Rechtslage des K, und deshalb ist ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung zuzubilligen. Die Klage des K gegen B ist folglich als zulässig anzusehen.

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17
Q

Kunz klagt vor dem Amtsgericht gegen Berz auf Zahlung von Schadensersatz iHv 3.500 EUR. Während des Rechtsstreits erhöht der Kläger seine Forderung auf 6.000 EUR.
a) Hat dies Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts?
b) Wie wäre zu entscheiden, wenn Kunz zunächst 6.000 EUR vor dem Landgericht
einklagt und während des Rechtsstreits seine Forderung auf 3.500 EUR ermäßigt?

A

a) Durch die Erhöhung der Klageforderung (§ 264 Nr. 2 ZPO) auf einen Betrag über 5.000 EUR wird die Zuständigkeit des LGs begründet (§ 71 I iVm § 23 Nr. 1 GVG). Das AG hat sich deshalb nach § 506 I ZPO durch Beschluss für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige LG zu verweisen, wenn dies von einer Partei beantragt wird.
b) In diesem Fall bleibt das LG weiterhin zuständig, weil die Rechtshängigkeit bewirkt, dass die einmal gegebene Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 261 III Nr. 2 ZPO) und eine Ausnahmeregelung, wie sie für das amtsgerichtliche Verfahren durch § 506 ZPO geschaffen worden ist, hier nicht eingreift.

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18
Q

Was verstehen Sie unter Prozesshindernissen?

A

Prozesshindernisse sind solche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage, deren Erfüllung lediglich im Interesse einer Partei liegt und der es deshalb überlassen bleibt, ihr Fehlen zu rügen.

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19
Q

Die Parteien streiten über die Prozessführungsbefugnis des Klägers. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass sie besteht. Wie hat das Gericht weiter zu verfahren?

A

Da das Gericht eine abgesonderte Verhandlung über die streitige Sachurteilsvoraussetzung und damit über die Zulässigkeit der Klage nicht angeordnet hat, muss das gefundene Ergebnis auch nicht in einem Zwischenurteil nach § 280 II ZPO festgestellt werden. Es steht deshalb im Ermessen des Gerichts, ob es ein solches Zwischenurteil erlässt oder ob im Endurteil die Zulässigkeit der Klage vom Gericht begründet wird.

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20
Q

Erläutern Sie bitte den Begriff des Streitgegenstandes und seine Bedeutung im Zivilprozess!

A

Nach h.M. die insbesondere auch vom BGH vertreten wird, bestimmen der Antrag des Klägers und der von ihm zur Begründung seiner Klage vorgetragene Tatsachenkomplex, der sog. Lebenssachverhalt, den Streitgegenstand. Durch den Streitgegenstand werden die Grenzen der Rechtshängigkeit (§ 261 I ZPO) und der Umfang der Rechtskraft (§ 322 I ZPO) bestimmt sowie die Frage beantwortet, ob im Einzelfall von einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) oder einer Klageänderung (§ 263 ZPO) auszugehen ist.

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21
Q

Handelt es sich bei der Postulationsfähigkeit um eine Prozessvoraussetzung?

A

Die nicht selten geäußerte Meinung, die Postulationsfähigkeit sei eine Prozessvoraussetzung, ist nicht richtig. Vielmehr stellt sie eine Prozesshandlungsvoraussetzung dar. Den Unterschied zwischen beiden ergibt die Betrachtung der Rechtsfolgen, die bei ihrem Fehlen eintreten. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, dann darf keine Entscheidung in der Sache ergehen; eine Klage ist dann durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Ist dagegen eine Prozesshandlungsvoraussetzung nicht gegeben, dann wird die betreffende Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen. Reicht die durch einen Anwalt nicht vertretene Partei Klage beim LG ein, dann ist wegen fehlender Postulationsfähigkeit die Klage nicht dem Beklagten zuzustellen und es kommt überhaupt nicht zu einer Verhandlung.

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22
Q

Rechtsanwalt R schließt als Prozessbevollmächtigter des A einen Prozessvergleich. A erklärt die Anfechtung der Prozessvollmacht wegen Irrtums und meint, er sei
deshalb an den Vergleich nicht gebunden. Ist diese Auffassung zutreffend?

A

Die Erteilung einer Prozessvollmacht ist nach h.M. eine Prozesshandlung. Prozesshandlungen können nur nach den Regeln des Prozessrechts, nicht nach denen des materiellen Rechts beseitigt werden. Folglich kann A die Prozessvollmacht – ohne Rücksicht auf die im materiellen Recht streitige Frage, ob die Vollmacht auch dann noch angefochten werden kann, wenn der Bevollmächtigte bereits ein Rechtsgeschäft geschlossen hat – nicht wegen Irrtums nach § 119 BGB anfechten. Es bleibt ihm zwar unbenommen, die Prozessvollmacht mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, dies ändert aber nichts daran, dass R für ihn mit bindender Wirkung einen Prozessvergleich geschlossen hat.

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23
Q

K klagt gegen B auf Schadensersatz iHv 5.000 EUR, weil ihn B arglistig über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften einer ihm verkauften Sache getäuscht habe. Für den Fall, dass die Täuschungshandlung des B nicht vom Gericht festgestellt werden könne, beantrage er die Verurteilung des B zur Zahlung von 2.000 EUR, weil er dann in dieser Höhe den Kaufpreis mindere. Ist dieses Vorgehen des K zulässig?

A

K stellt zwei Anträge, will jedoch eine Entscheidung des Gerichts über den zweiten nur für den Fall, dass der erste keinen Erfolg hat. Der zweite Antrag ist also mit einer Bedingung verbunden. Anträge als Erwirkungshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, weil die mit einer Bedingung verbundene Ungewissheit den Interessen des Gerichts und der Gegenpartei widerspricht. Dies gilt jedoch nicht für eine innerprozessuale Bedingung, deren Eintritt vom weiteren Verlauf des Rechtsstreits abhängt. Deshalb wird es zugelassen, dass der Kläger von ihm gestellte Anträge in ein Eventualverhältnis bringt und dadurch die Reihenfolge ihrer Prüfung durch das Gericht vorgibt. Diese sog. eventuelle Klagehäufung ist jedoch nur zulässig, wenn Haupt- und Eventualanspruch in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen.
Diese Voraussetzung stellt sicher, dass der Kläger den Beklagten nicht mit völlig zusammenhanglosen Sachverhalten konfrontieren kann und ihm dadurch die Verteidigung erschwert. Da offensichtlich der erforderliche Zusammenhang zwischen beiden Anträgen besteht und auch die übrigen Voraussetzungen einer Klagehäufung erfüllt sind, ist das Vorgehen des K als zulässig anzusehen.

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24
Q

Wann kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden?

A

Eine Entscheidung nach Lage der Akten kann gem. § 331a ZPO ergehen, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung ausbleibt und ihr Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für diese Entscheidung hinreichend geklärt ist, der Rechtsstreit somit zur Entscheidung durch Urteil reif ist (§ 300 I ZPO). Ohne einen Antrag darf das Gericht nach Lage der Akten entscheiden, wenn beide Parteien im Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln (§ 251a I ZPO). In beiden Fällen muss jedoch bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden haben, wenn ein Urteil nach Lage der Akten ergehen soll (§ 251a II iVm § 331a S.2 ZPO).

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25
Q

K verlangt mit seiner Klage Zahlung von 10.000 EUR von B und begründet sein Klagebegehren damit, dass er 7.000 EUR aus Darlehen und 3.000 EUR als Schadensersatz wegen eines von B verursachten Verkehrsunfalls zu bekommen habe. Kann K beide Ansprüche durch eine Klage geltend machen und muss das Gericht auch über beide Ansprüche gemeinsam verhandeln?

A

K macht mit seiner Klage verschiedene (prozessuale) Ansprüche geltend, denn es handelt sich sowohl nach dem Antrag als auch nach dem zugrundeliegendem Tatsachenkomplex um zwei Streitgegenstände. Eine solche objektive Klagehäufung ist zulässig, weil ihre Voraussetzungen, die Identität der Parteien, die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit derselben Prozessart für sämtliche Ansprüche, schließlich das Fehlen eines Verbindungsverbots erfüllt werden (vgl. § 260 ZPO). Allerdings muss das Gericht nicht über die beiden Ansprüche auch gemeinsam verhandeln, sondern kann nach § 145 I ZPO die Trennung
anordnen.

26
Q

Eich hat den ihm gehörenden Pkw an Miez vermietet. Als Miez den Pkw nicht rechtzeitig zurückgibt, erhebt Eich Klage auf Herausgabe gegen ihn. Während des Rechtsstreits veräußert Eich den Pkw an Dieter und ändert seinen Klageantrag auf Herausgabe des Pkw an Dieter. Dieser Änderung widerspricht Miez und verlangt Klageabweisung. Mit Recht? Kommt es darauf an, ob Dieter über den Rechtsstreit vor Übereignung des Pkw informiert worden ist?

A

Miez würde zu Recht Klageabweisung verlangen, wenn Eich infolge der Veräußerung des Pkw die Aktivlegitimation (Sachlegitimation) verloren hätte. Dies ist jedoch nach § 265 II 1 ZPO nicht der Fall, wenn der Kläger – wie dies hier Eich tut – der veränderten Sachlage dadurch Rechnung trägt, dass er nicht mehr an sich, sondern an den Rechtsnachfolger Leistung verlangt. Die darin liegende Klageänderung ist auf jeden Fall sachdienlich (vgl. § 263 ZPO). Nur wenn das im Rechtsstreit zwischen Eich und Miez ergehende Urteil nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger Dieter wirkte, könnte Miez geltend machen, dass Eich nicht mehr zur Erhebung des Herausgabeanspruchs befugt sei (§ 265 III ZPO). Nach § 325 I ZPO gilt jedoch das rechtskräftige Urteil auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Die in § 325 II ZPO getroffene Regelung greift nicht ein, weil Dieter vom Berechtigten erworben hat. Es ist also nicht entscheidend, ob Dieter über den Rechtsstreit vor Übereignung des Pkw informiert worden ist.

27
Q

Erläutern Sie bitte den Begriff der Partei im Zivilprozess!

A

Partei im Zivilprozess ist derjenige, der für sich vom Gericht Rechtsschutz begehrt oder gegen den dieser Rechtsschutz begehrt wird (formeller Parteibegriff)

28
Q

Was bedeutet „Streitgenossenschaft“ und welche Arten gibt es?

A

Von einer Streitgenossenschaft spricht man, wenn auf der Kläger- oder (und) auf der Beklagtenseite mehrere Personen stehen. Man unterscheidet zwischen der einfachen und der notwendigen Streitgenossenschaft. Während die einfache Streitgenossenschaft lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen zugelassen wird (vgl. §§ 59, 60 ZPO), gibt es für die notwendige
Streitgenossenschaft rechtliche Gründe für die einheitliche Verhandlung und Entscheidung. Diese rechtlichen Gründe können sich aus dem Prozessrecht oder aus dem materiellen Recht ergeben.
Dementsprechend wird die prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft der materiellrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft gegenübergestellt. Die Fälle der prozessrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft sind dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihnen die Rechtskraft des Urteils bei der selbstständigen Klage eines Streitgenossen auch auf die anderen Streitgenossen erstreckt. Die materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft umfasst Sachverhalte, in denen die Streitgenossen nur gemeinsam prozessführungsbefugt sind oder nur gemeinsam die durch die Klage von ihnen begehrte Leistung erbringen können.

29
Q

Wodurch unterscheidet sich die Klagerücknahme vom Klageverzicht?

A

Durch die Klagerücknahme zieht der Kläger sein Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz zurück. Zum Bestand des Rechts, das er mit seiner Klage geltend gemacht hat, äußert sich der Kläger im Gegensatz zum Klageverzicht nicht. Dagegen erklärt der Kläger durch den Verzicht, dass der von ihm gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch nicht bestehe und sein Antrag folglich unberechtigt sei. Bei der Klagerücknahme wird der Prozess ohne Urteil beendet; auf Antrag hat das Gericht lediglich in einem deklaratorisch wirkenden Beschluss die Wirkungslosigkeit eines bisher im Verfahren ergangenen Urteils auszusprechen und festzustellen, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zur Last fallen (§ 269 III 2 ZPO). Dagegen erlässt das Gericht beim Klageverzicht ein Verzichtsurteil (§ 306 ZPO).

30
Q

Albert erhebt gegen seinen Nachbarn Bertold Klage mit dem Antrag, Bertold solle es in Zukunft unterlassen, zur Nachtzeit seinen Fernsehapparat lauter als auf Zimmerlautstärke einzustellen. Bertold bestreitet, dass er jemals den Apparat habe nachts lauter spielen lassen. Während des Rechtsstreits zieht Bertold in ein anderes Haus. Daraufhin erklärt Albert in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit für erledigt. Dem widerspricht Bertold und verlangt Klageabweisung. Wie hat das Gericht zu verfahren?

A

Der Kläger hat (einseitig) die Erledigung der Hauptsache erklärt. Gründe, die gegen die Wirksamkeit dieser Erklärung (als Parteiprozesshandlung) sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Erklärung in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden. Dies ist bei einer einseitigen Erledigungserklärung im Gegensatz zur beiderseitigen (vgl. § 91a I 1 ZPO) erforderlich. Bei dieser Rechtslage hat das Gericht zunächst festzustellen, ob die Klage bis zum Eintritt des Erledigungsereignisses zulässig und begründet gewesen ist. Die Begründetheit der Klage hängt davon ab, ob die Besorgnis besteht, dass Albert von Bertold in seinem Besitz oder in seinem Eigentum rechtswidrig gestört wird (vgl. § 862 I, § 1004 I BGB). Diese Besorgnis wäre zu bejahen, wenn Bertold bereits in der Vergangenheit seinen Fernsehapparat zu laut eingestellt hätte. Hierüber streiten die Parteien und diese Frage muss das Gericht durch Erhebung entsprechender Beweise klären. Gelangt das Gericht zu einem negativen Ergebnis, dann ist die Klage kostenpflichtig abzuweisen; die Erledigungserklärung des Albert ändert daran nichts. Stellt dagegen das Gericht die (ursprüngliche) Zulässigkeit und Begründetheit der Klage fest, dann kommt es auf den Eintritt des Erledigungsereignisses nach Rechtshängigkeit. Dies ist hier unstreitig, da durch den Auszug des Bertold (während des Rechtsstreits) die Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen weggefallen ist. Das Gericht hat deshalb durch Endurteil festzustellen, dass sich die Hauptsache erledigt hat. Die Kosten sind dann nach § 91 ZPO Bertold aufzuerlegen.

31
Q

Wann wird einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt?

A

Versäumt eine Partei ohne eigenes oder das ihr nach § 85 II ZPO zuzurechnende Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten eine Notfrist oder eine andere in § 233 ZPO genannte Frist, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d.h. sie ist so zu stellen, als habe sie die versäumte Prozesshandlung rechtzeitig vorgenommen. Diese Prozesshandlung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Behebung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegengestanden hat, nachgeholt werden (§ 236 II 2 iVm § 234 ZPO).

32
Q

Was ist die Aufrechnung prozessrechtlich?

A

Die Aufrechnung stellt ein Verteidigungsmittel dar, durch das sich der Beklagte darauf beruft, die Klageforderung sei erloschen, soweit sie sich mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung deckt

33
Q

Muss eine Widerklage, mit der ein Anspruch geltend gemacht wird, der nicht mit dem Klageanspruch in einem rechtlichen Zusammenhang steht, auf Rüge des Widerbeklagten als unzulässig abgewiesen werden?

A

Nach h.M. hat die durch § 33 I ZPO aufgestellte Voraussetzung des rechtlichen Zusammenhangs
nur Bedeutung für den durch diese Vorschrift begründeten Gerichtsstand der Widerklage. Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus anderen Vorschriften, dann kann der rechtliche
Zusammenhang zwischen Ansprüchen der Klage und Widerklage fehlen. Das Gericht ist jedoch nach § 145 II ZPO befugt, in einem solchen Fall die Verhandlung von Klage und Widerklage in getrennten Prozessen anzuordnen. Außerdem kann auch nach § 301 I ZPO durch Teilurteil über die Klage oder die Widerklage entschieden werden, wenn nur eine von beiden zur Endentscheidung reif ist.

34
Q

Kann eine Widerklage auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten erhoben werden?

A

Eine parteierweiternde Widerklage ist grundsätzlich zulässig, jedoch wird über die dabei zu erfüllenden Voraussetzungen gestritten. Auf eine Widerklage, die der Beklagte gleichzeitig gegen den Kläger und gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten richtet, wendet der BGH die Regeln des § 263 ZPO an und verlangt dementsprechend, dass der Dritte zustimmt oder dass die Widerklage gegen ihn eine prozesswirtschaftlich sinnvolle Verfahrenserledigung gewährleistet, also als sachdienlich anzusehen ist. Außerdem müssen der widerbeklagte Kläger und der Dritte Streitgenossen iSd § 59 oder § 60 ZPO sein. Eine Ausnahme wird jedoch bei der sog. isolierten Widerklage zugelassen. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Widerklage ist jedoch bei einer parteierweiternden Widerklage nicht aus § 33 ZPO abzuleiten, denn diese Zuständigkeitsregelung wird dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger das Gericht mit seiner Klage befasst hat und er es deshalb auch hinnehmen muss, dass das selbe Gericht über eine
konnexe Widerklage gegen ihn entscheidet. Dieser Gesichtspunkt entfällt aber bei einem bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten. Folglich muss sich die Zuständigkeit des Gerichts für die Widerklage gegen ihn aus den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ableiten lassen.

35
Q

Was ist eine Wider-Widerklage?

A

Von einer Wider-Widerklage wird gesprochen, wenn der Kläger, der nach Erhebung einer Widerklage des Beklagten seine Klage zurückgenommen hat oder über dessen Klage bereits durch Teilurteil nach § 301 I ZPO entschieden worden ist, seinerseits Klage gegen den Beklagten und Widerkläger erhebt. Außerdem wird die Auffassung vertreten, dass der Kläger auch berechtigt sei, während der Rechtshängigkeit der Hauptklage eine Wider-Widerklage zu erheben, für die nicht die Vorschriften über die Klageänderung, sondern über die Widerklage gelten. Voraussetzung dafür ist es, dass der Kläger nach Erhebung der Widerklage weitere Anträge stellt, die durch die Widerklage veranlasst sind oder mit ihr im Zusammenhang stehen.

36
Q

Was verstehen Sie unter einem „streitgenössischen Nebenintervenienten“ und wodurch unterscheidet sich seine Rechtsstellung von der eines einfachen
Nebenintervenienten?

A

Erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils im Hauptprozess auf ein Rechtsverhältnis, das zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten Partei besteht, dann gilt nach § 69 ZPO dieser Nebenintervenient als Streitgenosse der (von ihm unterstützten) Partei. Diese besondere Stellung des Nebenintervenienten wird durch die Bezeichnung „streitgenössischer Nebenintervenient“ wiedergegeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er zu einem echten Streitgenossen und damit selbst zu einer Partei im Hauptprozess wird. Vielmehr stehen ihm nur entsprechende Befugnisse eines Streitgenossen zu. Dies bedeutet, dass er sich – anders als ein einfacher Nebenintervenient (§ 67 ZPO) – mit seinen Erklärungen und Handlungen auch in Widerspruch zu der Hauptpartei setzen darf, insbesondere selbstständig Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auch gegen den Widerspruch der Hauptpartei einlegen kann.

37
Q

Was ist unter Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Sinne der ZPO zu verstehen?

A

Der Begriff der Angriffs- und Verteidigungsmittel wird in verschiedenen Vorschriften der ZPO verwendet (vgl. §§ 67, 146, 282, 296, 296 a, 530, 531 ZPO) und ist mit dem gesamten Vorbringen gleichzusetzen, das die Parteien zur Begründung ihrer prozessualen Begehren dem Gericht unterbreiten. Hierzu zählen also die Behauptungen der Parteien, die dafür genannten Beweismittel sowie Einwendungen und Einreden. Dagegen sind die Sachanträge, die durch eine Klage oder Widerklage geltend gemacht werden, keine Angriffs- und Verteidigungsmittel.

38
Q

Was bedeutet „Flucht in die Säumnis“?

A

Muss eine Partei damit rechnen, dass ihr Vorbringen nach § 296 I oder II ZPO als verspätet zurückgewiesen wird, dann kann sie gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen lassen und rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung, der nach § 341a ZPO bei einem zulässigen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom Gericht anzusetzen ist, das (vorher verspätete) Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen. Kann in diesem Termin über das Vorbringen verhandelt und entschieden werden, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt, dann ist eine Zurückweisung als verspätet nicht zulässig.

39
Q

Welche Anforderungen sind an ein (beachtliches) Bestreiten zu stellen?

A

Grundsätzlich muss das Bestreiten substantiiert ausfallen, d.h. es müssen auch die Gründe angegeben werden, aus denen die Darstellung eines rechtserheblichen Sachverhalts durch die Gegenpartei als falsch qualifiziert wird (§ 138 II ZPO). Ein unsubstantiiertes Bestreiten ist unbeachtlich und führt dazu, dass der entsprechende Tatsachenvortrag des Gegners als zugestanden gilt (§ 138 III ZPO). Nur wenn es sich um Vorgänge handelt, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind und die Partei deshalb darüber keine Angaben zu machen vermag, ist es zulässig, sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zu beschränken (§ 138 IV ZPO).

40
Q

Was ist unter einem ungünstigen Parteivorbringen zu verstehen, und wie wirkt es im Prozess?

A

Trägt eine Partei Tatsachen vor, die für den Tatbestand einer Rechtsnorm bedeutsam sind, aus der die Gegenpartei Rechte für sich ableiten kann, dann spricht man von einem „ungünstigen Parteivorbringen“. Ein solches Vorbringen wirkt in gleicher Weise gegen die vortragende Partei, als habe der Gegner diese Tatsachen dargelegt.

41
Q

Wodurch unterscheidet sich der Freibeweis vom Strengbeweis und in welchen Fällen ist der Freibeweis zulässig?

A

Bei Geltung des Freibeweises bleibt dem Ermessen des Richters mehr Raum. Er ist nicht an die gesetzlichen Beweismittel und an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens gebunden. Vielmehr kann er von Amts wegen Erkenntnisquellen benutzen, die eine zuverlässige Beantwortung der klärungsbedürftigen Frage ermöglichen. Im Freibeweisverfahren konnten nach bisher h.M. insbesondere die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsmitteln sowie das Recht anderer Staaten, Gewohnheitsrecht und Satzungsrecht ermittelt werden. An dieser Auffassung wird nach Änderung des § 284 durch das 1. JuMoG, wonach die Anwendung des Freibeweises von einem Einverständnis der Parteien abhängig gemacht wird, nicht mehr festgehalten werden können.

42
Q

Was ist ein sachverständiger Zeuge und welche Regelung gilt für ihn?

A

Ein sachverständiger Zeuge ist eine Person, die über persönliche Erlebnisse berichtet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Auf sie sind die Vorschriften über den Zeugenbeweis anzuwenden (§ 414 ZPO).

43
Q

Welche Besonderheiten gelten für den Beweis durch Urkunden?

A

Das Gesetz hat für den Urkundenbeweis Beweisregeln aufgestellt, die den Richter bei der Beweiswürdigung binden. Nach diesen Regeln, die in den §§ 415–418 ZPO enthalten sind, muss zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden und darauf gesehen werden, welche Erklärungen die öffentlichen Urkunden verkörpern.

44
Q

Nennen Sie bitte die Voraussetzungen, von denen die Anordnung einer Parteivernehmung abhängt!

A

Die Anordnung einer Parteivernehmung durch das Gericht (vgl. § 450 I ZPO) kommt in Betracht, wenn die beweisführungsbelastete Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, den Antrag auf Vernehmung der Gegenpartei stellt (§ 445 I ZPO), eine Partei dies beantragt und die andere damit einverstanden ist (§ 447 ZPO), das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme zwar bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache erbracht hat, jedoch noch nicht der zur richterlichen Feststellung der Tatsache erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht worden ist (§ 448 ZPO) oder die Parteivernehmung zur Herstellung der Waffengleichheit und zur Gewährleistung eines
effektiven Rechtsschutzes geboten ist.

45
Q

Was versteht man unter dem Beweismaß im Zivilprozess?

A

Als Beweismaß bezeichnet man die Anforderungen, die an die Feststellung streitiger Tatsachen im Zivilprozess gestellt werden. Das Beweismaß wird durch Rechtsnormen bestimmt. Im Regelfall ist ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorgeschrieben, jedoch gibt es auch eine Reihe von Fällen, in denen eine Beweismaßreduzierung zugelassen wird.

46
Q

Beschreiben Sie bitte die Besonderheiten eines Anscheinsbeweises!

A

Bei einem Anscheinsbeweis wird von einem feststehenden Ereignis auf eine bestimmte (rechtserhebliche) Tatsache geschlossen, die typischerweise mit diesem Ereignis verbunden zu sein pflegt. Der „typische Geschehensablauf“, der dabei vorausgesetzt wird, erschließt sich aus der Lebenserfahrung. Bei einem Anscheinsbeweis der Fahrlässigkeit handelt es sich durchweg um Sachverhalte, die in ihren wesentlichen Merkmalen von einem einzigen Erfahrungssatz umfasst werden, der für ein fahrlässiges Verhalten spricht. Dagegen wendet die Rechtsprechung beim Anscheinsbeweis der Kausalität mehrere, auch gegenläufige Erfahrungssätze an, um die wahrscheinlichste aller in Betracht kommenden Schadensursachen zu ermitteln. Auf diese Weise wird der Anscheinsbeweis auch auf individuelle Fälle anwendbar. Die angenommene Schadensursache wird deshalb als typisch angesehen, weil sie gegenüber den anderen ebenfalls möglichen die wahrscheinlichste ist. Allerdings wird in diesen Fällen nur ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, als er beim Regelbeweismaß verlangt wird. Auf diese Weise werden die Beweisanforderungen bei der haftungsbegründenden Kausalität – verdeckt durch einen Anscheinsbeweis – gesenkt. Der Anscheinsbeweis ist jedoch nicht auf den Beweis von Fahrlässigkeit und Kausalität beschränkt, sondern kann überall dort geführt werden, wo Erfahrungssätze mit ausreichender Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung des Richters auf die Verwirklichung rechtserheblicher Tatsachen zu stützen vermögen.

47
Q

Was meinen Sie zu dem Satz: „Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm“?

A

Dieser Satz beschreibt die Auswirkungen des Grundprinzips der Beweislast auf die Parteien, allerdings nur ungenau. Ungenau ist dieser Satz nicht nur, weil er lediglich die Wirkung, und nicht die Ursache erwähnt, sondern auch deshalb, weil zwischen verschiedenen Erscheinungsformen der Beweislast unterschieden werden muss. Unter dem Begriff der objektiven Beweislast (auch Feststellungslast genannt) werden die Nachteile zusammengefasst, die sich aus der Nichtanwendung eines der betroffenen Partei günstigen Rechtssatzes und der Anwendung eine ihrem Gegner günstigen Rechtssatzes im Falle des non liquet ergeben. Als subjektive Beweislast (oder Beweisführungslast) bezeichnet man die Notwendigkeit, zur Vermeidung dieser Nachteile den Beweis einer streitigen Tatsache zu führen. Diese Wirkungen für die Parteienergeben sich aus den Beweislastnormen, die im Falle des non liquet ein bestimmtes Beweisergebnis fingieren, und zwar im Regelfall die Feststellung der Nichtverwirklichung eines Tatbestandsmerkmals, dessen tatsächliche Voraussetzungen sich nicht klären lassen. In Ausnahme von dieser Regel wird beim Eingreifen einer Sonderregel der Beweislast ein positives Ergebnis der Tatsachenfeststellung fingiert.

48
Q

Beschreiben Sie bitte die Rechtsnatur gesetzlicher Vermutungen!

A

Vermutungen sind Beweislastregeln, die sich von anderen Beweislastnormen dadurch unterscheiden, dass Voraussetzung für ihre Anwendung nicht nur ein non liquet hinsichtlich der Beweisfrage ist, sondern noch die Verwirklichung des Tatbestandes der Vermutung, der sog. Vermutungsbasis, hinzukommt. Entsprechend dem Vermutungsgegenstand wird zwischen Tatsachenvermutungen und Rechtsvermutungen unterschieden.

49
Q

Erläutern Sie bitte die verschiedenen Möglichkeiten einer Prozessbeendigung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Zulässigkeit einer erneuten Klage in derselben Sache!

A

Ein Zivilprozess kann mit oder ohne Urteil beendet werden. Ein Urteil entfällt bei der Klagerücknahme (§ 269 ZPO), beim Prozessvergleich und bei der beiderseitigen Erledigungserklärung (§ 91a ZPO). In jedem dieser Fälle wird die Rechtshängigkeit beseitigt, jedoch ist nur im Falle der Klagerücknahme eine erneute Klage mit demselben Streitgegenstand zulässig. Bei der beiderseitigen Erledigungserklärung handelt der Kläger regelmäßig treuwidrig, wenn er die gleiche Klage erneut erhebt. Auf Einrede des Beklagten muss deshalb dann die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Bei einem Prozessvergleich kann sich ein Streit über die Wirksamkeit ergeben, der grundsätzlich im Rahmen des wiederaufzunehmenden (alten) Rechtsstreits auszutragen ist. Kommt dabei das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Prozessvergleich wirksam den Prozess beendete, dann ist das durch Urteil festzustellen. Wird ein Rechtsstreit durch Urteil abgeschlossen, dann steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Klageerneuerung entgegen.

50
Q

Erläutern Sie bitte den Unterschied zwischen einem Endurteil und einem Zwischenurteil!

A

Durch ein Endurteil wird der Rechtsstreit abschließend für die Instanz entschieden. Im Gegensatz dazu muss einem Zwischenurteil notwendigerweise ein Endurteil folgen. Regelmäßig wird durch ein Zwischenurteil ein Streit der Parteien über verfahrensrechtliche Fragen entschieden, von deren Erledigung der Fortgang des Verfahrens abhängt; ein solches Zwischenurteil bezeichnet man auch als Zwischenstreiturteil. Von diesen Zwischenstreiturteilen sind andere Zwischenurteile zu unterscheiden, die einen Streit mit einem Dritten, nicht also mit einer Partei, betreffen, oder die über die Zulässigkeit der Klage ergehen. Ein besonderes Zwischenurteil stellt das Grundurteil nach § 304 ZPO dar.

51
Q

Handelt es sich bei dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO) um ein Rechtsmittel?

A

Als Rechtsmittel werden nur solche Rechtsbehelfe angesehen, denen ein Devolutiveffekt und ein Suspensiveffekt zukommt. Der Devolutiveffekt fehlt aber dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil, weil über ihn dasselbe Gericht zu befinden hat, das das angefochtene Urteil erließ. Er ist folglich kein Rechtsmittel.

52
Q

Das (erstinstanzliche) Gericht entscheidet fälschlicherweise durch Beschluss statt durch Urteil. Welches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung gegeben?

A

Zu erwägen ist, ob sofortige Beschwerde einzulegen ist, weil dies das richtige Rechtsmittel gegen einen Beschluss wäre (subjektive Theorie), oder ob das Rechtsmittel der Berufung zu wählen ist, weil sie bei der richtigen Form der Entscheidung statthaft wäre (objektive Theorie).
Die h.M. überlässt die Wahl der betroffenen Partei, hält also in diesem Fall beide Rechtsmittel für statthaft (Prinzip der Meistbegünstigung). Dies entspricht dem Interesse der Partei, die nicht mit der Frage belastet wird, ob die gewählte Form falsch ist und welches Rechtsmittel in Betracht kommt.

53
Q

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit eine Berufung zulässig ist?

A

Die Antwort ergibt sich aus § 511 ZPO. Gegen Urteile des erstinstanzlichen Gerichts ist die Berufung zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600 EUR übersteigt oder wenn die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen wird. Die Gründe für eine Zulassung nennt § 511 IV 1 ZPO.

54
Q

Von welchen Voraussetzungen ist die Zulassung der Revision abhängig?

A

Die vom Berufungsgericht auszusprechende Zulassung der Revision ist davon abhängig, dass der Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 II BGB).

55
Q

Während des Revisionsverfahrens treten (erstmals) Zweifel auf, ob der Revisionsbeklagte prozessfähig ist. Kann der BGH insoweit Beweis erheben?

A

Nach § 559 I ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist; außerdem können noch die zur Begründung von Verfahrensrügen nach § 551 III Nr. 2b ZPO vorgebrachten Tatsachen berücksichtigt werden. Über diese Regelung hinaus muss es aber dem Revisionsgericht gestattet sein, die Prozessvoraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen und insoweit auch selbst Beweise zu erheben und zu würdigen. Diese Prüfung des Revisionsgerichts, die sich durch das allgemeine Interesse an der Erfüllung der
Prozessvoraussetzungen rechtfertigen lässt, bezieht sich nicht nur auf die Zulässigkeit des
Revisionsverfahrens, sondern umschließt auch solche Tatsachen, die die Zulässigkeit des vorangegangenen Verfahrens betreffen, da davon auch die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens abhängt. Folglich kann der BGH hinsichtlich der Prozessfähigkeit einer Partei Beweis erheben.

56
Q

B, der durch das Berufungsurteil zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt worden ist, legt gegen die Entscheidung Revision ein. Im Revisionsverfahren ist B säumig. Der Revisionsbeklagte K beantragt Zurückweisung der (zulässigen) Revision durch Versäumnisurteil. Das Revisionsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Klage unzulässig ist, da in derselben Sache bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
Wie wird das Revisionsgericht entscheiden?

A

Eine Verwerfung der Revision durch Versäumnisurteil bei Säumnis des Revisionsklägers setzt voraus, dass die Klage zulässig ist. Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung, dann muss dies vom Revisionsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden. Folglich hat das Revisionsgericht dann ohne Rücksicht auf die Säumnis des Revisionsklägers das die Klage zusprechende Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.

57
Q

Wann ist eine Rechtsbeschwerde statthaft?

A

Eine Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Bsp.: § 522 I 4 ZPO) und zudem die Voraussetzungen erfüllt werden, die in § 574 II ZPO aufgeführt sind (§ 574 I Nr. 1 iVm II 1 ZPO). Außerdem ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie vom LG in Beschwerde- oder Berufungsverfahren oder vom OLG als erstinstanzliches Gericht (vgl. § 1062 ZPO) zugelassen wird (§ 574 I Nr. 2 ZPO). Die Gründe für die Zulassung sind die gleichen wie für die Zulassung der Revision und werden in § 574 II ZPO genannt.

58
Q

Erläutern Sie bitte den Unterschied zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft!

A

Die formelle (äußere) Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Sie bewirkt, dass jeder Rechtsstreit einmal sein Ende findet. Die materielle (innere) Rechtskraft enthält das Verbot, einen von der (formell rechtskräftigen) Entscheidung abweichenden Spruch zu fällen, bindet also jedes andere Gericht an die in Rechtskraft erwachsende Entscheidung des ersten Richters.

59
Q

Welchem Zweck dient die Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO)?

A

Die Zwischenfeststellungsklage ist Folge der Grenzen der Rechtskraft des Urteils. Nur der Ausspruch des Gerichts über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch erwächst in Rechtskraft (§ 322 I ZPO), nicht dagegen die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, auf die die Entscheidung des Gerichts gestützt wird. Will eine Partei auch die rechtskräftige Feststellung der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse und der tragenden Entscheidungsgründe erreichen, dann
muss sie eine darauf gerichtete Zwischenfeststellungsklage erheben.

60
Q

Zwischen welchen Vollstreckungsarten muss unterschieden werden und weshalb kommt es auf diese Unterscheidung an?

A

Aufgrund des Aufbaus und der Systematik des 8. Buches der ZPO muss zwischen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung und der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen unterschieden
werden. Bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen muss darauf gesehen werden, ob sie in das bewegliche oder in das unbewegliche Vermögen vollzogen werden soll, weil sich die insoweit anzuwendenden Vorschriften unterscheiden. Bei einer Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen muss dann weiter danach differenziert werden, ob körperliche Sachen, Forderungen oder andere Vermögensrechte den Gegenstand der Pfändung bilden.