Verfassungsbeschwerde Prozessuales Flashcards

1
Q

Schema: Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

A

A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit, Art. 93 I Nr. 4a, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG

II. Beschwerde- und Prozessfähigkeit
= “jedermann”

III. Beschwerdegegenstand
= jeder Akt öffentlicher Gewalt

IV. Beschwerdebefugnis
1. selbst
2. gegenwärtig
3. unmittelbar
in Grundrechten verletzt

V. Rechtsschutzbedürfnis

  1. Rechtswegerschöpfung, Art. 90 II BVerfGG
  2. Subsidiarität

VI. Form & Frist

  • Form: §§ 23, 92 BVerfGG
  • Frist: §§ 93 BVerfGG
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2
Q

Wann sind Minderjährige Prozessfähig?

A

Wenn sie Grundrechtsmündig sind, d.h. wenn sie über eine hinreichende Einsichtsfähigkeit zur Ausübung des Grundrechts verfügen.

z.B. Religionsfreiheit ab 14 gem. § 5 KErzG

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3
Q

Schema: Prüfung der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts mit geschriebenem Gesetzesvorbehalt

A

Verletzung eines Freiheitsgrundrechts mit geschriebenem Gesetzesvorbehalt

I. Eröffnung d. Schutzbereich

1 persönlicher Schutzbereich

2 sachlicher Schutzbereich

II. Eingriff in den Schutzbereich

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1 Schranken

a Form d. Gesetzesvorbehalts

b form. Verfassungsmäßigkeit d. Schranke

c mat. Verfassungsmäßigkeit d. Schranke

2 Schranken-Schranken

a. Verhältnismäßigkeit
aa. legitimer Zweck
bb. geeignetes Mittel
cc. Erforderlichkeit
dd. Angemessenheit
b. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

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4
Q

Schema: Prüfung der Verletzung eines schrankenlos gewährten Grundrechts

A

Verletzung eines schrankenlos gewährten Grundrechts

I. Eröffnung d. Schutzbereich

1 persönlicher Schutzbereich

2 sachlicher Schutzbereich

II. Eingriff in den Schutzbereich

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1 verfassungsimmanente Schranke

2 Praktische Konkordanz

a. Verhältnismäßigkeit
aa. legitimer Zweck
bb. geeignetes Mittel
cc. Erforderlichkeit
dd. Angemessenheit
b. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

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5
Q

Wann liegt ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts vor?

A
1. klassischer Eingriffsbegriff
 F = final
 U = unmittelbar
 R = Rechtswirkung nach außen
 Z = mit Zwang durchsetzbar
  1. moderner (weiter) Eingriffsbegriff
    = Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt bei jeder
    staatlichen Maßnahme vor, die ein grundrechtlich
    geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich
    macht. Dies kann auch faktisch, mittelbar oder drittbetroffen geschehen.
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6
Q

Welche Formen von Gesetzesvorbehalten gibt es?

A

a) einfacher Gesetzesvorbehalt: Als Grundlage für den Gesetzeseingriff genügt ein formelles Gesetz (Formulierung: “durch” oder “aufgrund” eines Gesetzes)

b) qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Grundrechtseingriffe nur unter den in der Schranke vorgeschriebenen Voraussetzungen.
Bsp. Art. 5 II: Es muss ein “allgemeines” Gesetz vorliegen

c) nur Verfassungsimmanente Schranken: Eingriff in schrankenlos gewährte Grundrechte nur durch entgegenstehendes Verfassungsrecht, insb. kollidierende Grundrechte Dritter
Beispiel: Art. 5 III GG
=> Lösung im Wege der praktischen Konkordanz

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7
Q

Wo ist der Bestimmtheitsgrundsatz geregelt und was besagt er?

A

In Art. 103 II GG

Der Bestimmtheits­grundsatz (Bestimmtheitsgebot) verlangt für jeden Eingriff in ein Grundrecht ein eindeutig formuliertes Gesetz.

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8
Q

Wo ist das Zitiergebot geregelt und was besagt es?

A

In Art. 19 I GG

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

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9
Q

Wo ist das Verbot des Einzelfallgesetzes geregelt und was besagt es?

A

In Art. 19 I GG

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

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10
Q

Definition: Eingriff

A

Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das einem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.

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11
Q

Wann ist jemand durch eine Grundrechtsverletzung „unmittelbar betroffen“?

A

Eine unmittelbare Betroffenheit ist dann gegeben, wenn die angegriffene Vorschrift, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, selbst die Rechtsstellung des Betroffenen verändert oder wenn die Norm den Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr zu korrigierenden Dispositionen veranlasst.

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12
Q

Geeignetheit (materielle Verfassungsmäßigkeit)

A

Geeignetheit meint die Förderung des legitimen Zwecks.

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13
Q

Angemessenheit (materielle Verfassungsmäßigkeit)

A

Die Angemessenheit ist dann gewahrt, wenn der Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.

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14
Q

Angemessenheit (materielle Verfassungsmäßigkeit)

A

Die Angemessenheit ist dann gewahrt, wenn der Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.

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15
Q

(P) Ist der Beschwerdeführer “gegenwärtig betroffen”, wenn Betroffenheit in der Zukunft zwar abzusehen ist, noch aber nicht vorliegt?

A

Beispiel: Ärzte sollen mit 67 Zulassung verlieren. A ist jetzt erst 62.

  • Grds. ist jemand betroffen, wenn die Norm ihre Wirkung auf den Adressaten aktuell und nicht nur virtuell in der Zukunft entfaltet.
  • aber auch dann, wenn das Gesetz den Adressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt.
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16
Q

Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG

A

Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.

Richtet sich die Beschwerde gegen ein Parlamentsgesetz, ist dies von vornherein ausgeschlossen. Ein Normkontrollverfahren gem. § 47 I VwGO ist nur gegen die dort beschriebenen Rechtsnormen statthaft.

17
Q

Subsidiarität

A

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus auch sonstige prozessuale Möglichkeiten ergreift, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Bsp.

  • Vollzugsakt abwartet und diesen angreifen
  • Ausnahmevorschriften ausschöpfen

Der Subsidiaritätsgrundsatz findet seine Grenzen in der Zumutbarkeit, Viele liebe Grüße!. Rechtsgedanke des § 90 II 2 BVerfGG.