Meinungs-, Informations-, Presse- u. Rundfunktfreiheit, Art. 5 I GG Flashcards

1
Q

Schutzbereich, Art. 5 I GG

A
  1. Meinungsfreiheit
  2. Informationsfreiheit
  3. Pressefreiheit
  4. Rundfunkfreiheit
  5. Filmfreiheit
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2
Q

Meinung, Art. 5 I GG

A

Meinungen sind durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.

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3
Q

Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG

A

Die Meinungsfreiheit schützt jede Form der Meinungskundgabe, auch die, seine Meinung nicht zu äußern. Dabei ist die Meinungsäußerung von der Tatsachenbehauptung zu unterscheiden.

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4
Q

Informationsfreiheit, Art. 5 I GG

A

Durch die Informationsfreiheit wird gerade der Adressat einer Nachricht geschützt. Allerdings nicht bei rechtswidriger Informationsbeschaffung.

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5
Q

Presse, Art. 5 I GG

A

Die Presse umfasst alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.

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6
Q

Pressefreiheit, Art. 5 I GG

A

Die Pressefreiheit schützt alle Tätigkeiten von der Informationsbeschaffung bis zur Nachrichtenverbreitung und alle im Pressewesen tätigen Personen.

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7
Q

Rundfunk, Art. 5 I GG

A

Jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mit Hilfe elektrischer Schwingungen.

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