A.L.I.C Flashcards

1
Q

Actio libera in causa (A.L.I.C.):

Lat. –> “Freie Handlung in der Ursache”

A

= Fall, dass sich Täter vorsätzlich (oder fahrlässig(Erscheinungsform)) in einen Rauschzustand begibt, um die Tat selbst dann schuldlos zu begehen (§20)

Die Actio libera in causa ist allerdings äußerst umstritten!

  • Ausnahmemodell
  • Tatbestandsmodell
  • Vorverlagerungstheorie (alic als Distanzmodell)
  • Werkzeugtheorie (Sonderfalll mittelbare Täterschaft)
  • Ausdehnungsmodell
  • ablehnung der alic

Vorgehen bei der A.L.I.C.:
I. Begehungsdelikt ohne A.L.I.C. (Bei der Schuld, Schuldunfähigkeit)
II. Begehungsdelikt mit A.L.I.C.
III. Vollrausch, § 323a STGB

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2
Q

Ausnahmemodell

A

Nach der sogenannten Ausnahmetheorie gilt bei diesem Spezialfall in dem der Täter versuchen würde das Gesetz und
die Gesetzgebung auszutricksen das Koinzidenzprinzip nicht!

-setzt bei § 20 an
a.l.i.c. ist eine gewohnheitsrechtlich
anerkannte Ausnahme
P: Art. 103 I| GG –> Gewohnheitsrecht ist im StrafR unzulässig–> dh keine gesetzliche Stütze–> folglich verfassungswidrig

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3
Q

Tatbestandsmodell

A

Nach dem sogenannten Tatbestandsmodell wird der § 20 StGB etwas weiter gefasst und es soll auch ein Vorverhalten welches auf die Tatbestandsverwirklichung abzielt in der Schuld geprüft werden können (hier z.B. das Betrinken).

-setzt bei den Tatbeständen der jeweiligen Norm an
-h.M.: Der Tatbestand der jeweiligen Norm wird vorverlagert und beginnt mit dem Betrinken
(-) bei verhaltensgebundenen Delikten

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4
Q

Vorverlagerungstheorie (alic als Distanzmodell)

A

Nach dieser Theorie wird der Beginn der Tathandlung auf das Sich-Betrinken vorverlagert. Somit würde das Koinzidenzprinzip gewahrt werden!
–> Diese Theorie ist allerdings strikt abzulehnen, da es hier Probleme mit dem unmittelbaren Ansetzen innerhalb des Versuchs geben würde. Das unmittelbare Ansetzen zur Tat wäre dann nämlich schon mit dem völlig straffreien “Sich-
Berauschen” verbunden, womit z.B. viel zu schnell ein versuchtes Tötungsdelikt bejaht werden könnte!

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5
Q

Werkzeugtheorie (Sonderfalll mittelbare Täterschaft)

A

Eine andere Ansicht geht davon aus, dass die A.LI.C. einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft darstellt. Der Täter
würde sich selber durch das Betrinken zu einem Werkzeug machen.
–> Nach dem Wortlaut des § 25 I Alt.2 StGB “.. wer die Tat durch einen anderen begeht” müssen aber mindestens 2
Personen gegeben sein. Man kann sich nicht selber zu seinem eigenen Werkzeug machen.

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6
Q

Ausdehnungsmodell

A

-Setzt bei § 20 an
-Tatbegriff wird ausgedehnt auf das Sich Betrinken
P: unterschiedliche Begriffe in § 20 und den §§ 16, 17, 22

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7
Q

Prüfungsschema alic

A
Objektiver Tatbestand, z.B. § 212
Subjektiver Tatbestand, z.B. § 212
Rechtswidrigkeit
Schuld: Feststellen der Schuldunfähigkeit gem. § 20
• Ausdehnungsmodell
• Ausnahmemodell

Erneute Prüfung, § 212 iVm alic: Tatbestandsmodell
P: Anwendbarkeit
P: Identität zwischen geplanter und ausgeführter Tat

Vorgehen bei der A.L.I.C.:
I. Begehungsdelikt ohne A.L.I.C. (Bei der Schuld, Schuldunfähigkeit)
II. Begehungsdelikt mit A.L.I.C.
III. Vollrausch, § 323a StGB

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8
Q

farhlässige alic (Erscheinungsform)

A

• Nach h.M. überflüssig
* Bei § 315c/316 und § 161 nicht anwendbar
* Ansonsten kann direkt das
Fahrlässigkeitsdelikt geprüft werden, wobei die
Sorgfaltspflichtwidrigkeit im
Betrinken liegt

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9
Q

vorsätzliche alic (Erscheinungsform)

A
- Vorsatz im Hinblick auf den
Defekt
• Vorsatz im Hinblick auf die
geplante Tat
• Identität zwischen geplanter
und ausgeführter Tat
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10
Q

alic und error in persona

A

(P) Täter verwechselt im schuldunfähigen Zustand das
Tatobjekt – Identität zwischen geplanter und
ausgeführter Tat?

Unbeachtlichkeit des Irrtums:
Sofern es im Rahmen des nach allg.
Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt

aberratio ictus
Es fehlt an der ldentität zwischen
geplanter und ausgeführter Tat:
Versuch am geplanten Objekt,
Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt
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11
Q

Anwendbarkeit alic

A

Es ist fraglich ob die A.l.i.c. überhaupt angewandt werden darf!
Die A.L.I.C. wird nämlich von einigen Vertretern der Literatur als verfassungswidrig angesehen, da sie v.a. dem Art. 103 II GG widerspricht! Dieser besagt, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde! (Bestimmheitsgebot). Nach dem Koinzidenzprinzip müssen nämlich
der Zeitpunkt der Tat und der Schuld zusammenfallen. Da so eine Bestrafung nicht im Gesetz geschrieben ist, würde
eben ein Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot vorliegen! Nach dieser Ansicht käme nur eine Bestrafung wegen
Vollrausches nach § 323a StGB in Betracht!

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