VORSATZ Flashcards

1
Q

Strafbarkeit Vorsatz/Fahrlässigkeit

A

§ 15 StGB - Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges
Handeln mit Strafe bedroht.

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2
Q

Vorsatz

A

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner konkreten Merkmale.

oder Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat

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3
Q

Vorsatzformen

A
  • Dolus directus 1.Grades (Absicht)
  • Dolus directus 2.Grades
  • Dolus eventualis (Eventualvorsatz)
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4
Q

Dolus directus I

A

starkes voluntatives Element:
dem Täter kommt es gerade auf den Eintritt des Erfolges an

hält Erfolg für möglich+ will den Erfolg

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5
Q

dolus directus II

A

starkes kognitives Element:
dem Täter weiß sicher, dass der Erfolg eintreten wird

weiß, dass er Erfolg eintetren wird+ will es nicht umbedingt

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6
Q

dolus eventualis

A

(P) Str., ob voluntative und kognitive Elemente erforderlich sind

Definition nach h.M.:
Der Täter hält die Verwirklichung des Tatbestands ernstlich für möglich (kognitives Element) und findet sich damit ab (voluntatives Element)

Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit: auf der Ebene des voluntativen Elements. Bei den bedingten Vorsatz ist ihm der Erfolgseintritt egal und bei der Fahrlässigkeit hofft er das der Erfolg nicht eintritt.

Täter weiß dass der Erfolg eintreten wird+ im ihn in kauf

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7
Q

Sonderformen des Vorsatzes

A
  1. Dolus generalis
  2. dolus subsequens
  3. dolus antecedens
  4. dolus alternativus
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8
Q

Theorien zur Abgrenzung des dolus eventualis

A

Kognitive Theorien

  1. Möglichkeitstheorie
  2. Warscheinlichkeitstheorien
  3. Risikotheorie
  4. Theorie vom abgeschirmten Risiko

Voluntative Theorien

  1. Gleichgültigkeitstheorie
  2. Billigungstheorie (h.M+BGH)
  3. Erstnahme Theorie
  4. Vermeidungstheorie
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9
Q

Möglichkeitstheorie

A

Kognitive Theorie
Nach dieser Theorie kann das kognitive Element bejaht werden, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält. Auf das voluntative Element wird komplett verzichtet

Vorsätzlich handelt, wer den Erfolgseintritt für möglich hält

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10
Q

Warscheinlichkeitstheorien

A

Kognitive Theorie

Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie kann das kognitive Element bejaht werden, wenn der Täter den Erfolgseintritt für wahrscheinlich hält. Auf das voluntative Element wird verzichtet aber strengere Anforderung für das Kognitive(Wissen-) Element.

Vorsätzlich handelt wer den Erfolgseintritt für wahrscheinlich hält

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11
Q

Risikotheorie

A

Kognitive Theorie

Nach dieser Theorie muss der Täter erkennen, dass er ein unerlaubtes Risiko eingeht, aber
dies ihn trotzdem nicht von der Tathandlung abhält. Täter muss bewusst gehandelt haben, auf das voluntative Element wird verzichtet.

Vorsätzlich handelt, wer sich in voller Kenntnis des mit seiner Handlung verbundenen Risikos dennoch für die Handlung entscheidet, sofern das Risiko von der Rechtsordnung nicht toleriert wird.

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12
Q

Theorie vom abgeschirmzen Risiko

A

Kognitive Theorie

Vorsätzlich handelt, wer eine unerlaubte und unabgeschirmte Gefahr in Gang setzt

auf das voluntative Element wird verzichtet

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13
Q

Vermeidungstheorie

A

Voluntative Theorie

Wenn der Täter einen „Vermeidungswillen” gehabt hat, dann kann der dolus eventualis nach dieser Theorie verneint werden. (z.B. Das sog. „dosierte Würgen”! KEINE Wiederbelebungsversuche nach der Tat oder Anruf beim Notruf!)

Vorsätzlich handelt, wer den Erfolgseintritt für möglich hält und wessen steuernder Wille nicht auf die Vermeidung gerichtet ist.

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14
Q

Ernstnahme Theorie

A

Voluntative Theorie

Das voluntative Element kann bejaht werden, wenn der Täter den Erfolg ernsthaft für möglich hält.Auf ein voluntatives Element wird insoweit verzichtet, als es bei Ernstnahme der
Gefahr unterstellt wird.

Vorsätzlich handelt, wer die Möglichkeit des Erfolgseintritts ernst nimmt und sich
mit ihr abfindet. Wer dagegen leichtsinnig auf das Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung vertraut und damit die Gefahr des Erfolgseintritts nicht ernstnimmt,
handelt nur bewusst fahrlässig.

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15
Q

Gleichgültigkeitstheorie

A

Voluntative Theorie

Das voluntative Element kann bejaht werden, wenn dem Täter der Erfolgseintritt gleichgültig
ist. Der Vorsatztäter darf den Erfolg nicht als unerwünscht (sondern als erwünscht) ansehen.

Vorsätzlich handelt, wer den Erfolgseintritt für möglich hält und Erfolg als Nebenfolge zumindest gleichgültig hinnimmt.

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16
Q

Billigungstheorie

A

Voluntative Theorie + hM & BGH

Das Wollenselement kann bejaht werden, wenn der Täter den Erfolgseintritt billigend in Kauf
nimmt und sich bzgl. des Erfolgseintritts denkt „Na wenn schon”. Der Vorsatztäter muss den Erfolg billigen.

Der Täter billigt den Erfolgseintritt somit innerlich.
Vorsätzlich handelt, wer den Erfolgseintritt für möglich hält und den Erfolg billigend
in Kauf nimmt oder sich jedenfalls mit ihm abfindet.

17
Q

dolus generalis

A

= Allgemeinvorsatz
Der Vorsatz bezieht sich, insbesondere bei einem mehraktigen Geschehensablauf, nicht auf die einzelne Handlung, sondern auf den gesamten Geschehensablauf (insbesondere dann relevant, wenn der Täter denkt, den Erfolg bereits nach dem ersten Akt erreicht zu haben,
während er ihn erst [unbewusst] beim zweiten Akt erreicht).

 Nach h.M. ist der dolus generalis nicht anerkannt. Die Fälle werden über die Rechtsfigur
des Irrtums über wesentliche Abweichungen vom Kausalverlauf gelöst. Vorsatz muss immer
konkret vorliegen.

18
Q

dolus subsequens

A

= nachträgliche Billigung
Nachträgliche Billigung einer zuvor unvorsätzlichen verwirklichten Tat.

Diese nachträgliche Billigung ist unbeachtlich, da der Vorsatz immer bereits zum Zeitpunkt der Tat vorliegen muss, vgl. §§ 16 I 1, 8 StGB.

19
Q

dolus antecedens

A

= vorgelagerter Vorsatz
Vorsatz, der zum Tatzeitpunkt nicht mehr aktuell ist, sondern vorher vorlag

dieser Vorsatz ist unbeachtlich (§ 16 I 1, 8 StGB)

20
Q

dolus alternativus

A

= Alternativvorsatz

Vorsatz, der gleichzeitig die Verwirklichung mehrerer Tatbestände umfasst, wobei jedoch
nur einer verwirklicht werden kann.

= Vorsatz hinsichtlich des verwirklichten Delikts + Versuch hinsichtlich des nicht verwirklichten
Deliktes, sofern dieses schwerer ist (so zumindest die h.M.).