Ambulante Versorgung Flashcards

1
Q

Definition Ambulante Versorgung

A
  • Alle medizinischen Behandlungsleistungen, die außerhalb der stationären Versorgung von Kliniken (Akut-, Fachkrankenhäuser, Rehabilitationskliniken) erbracht werden
  • Der größte Bereich ist die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung (Krankenhäuser und öffentlicher Gesundheitsdienst nur wenig beteiligt)
  • wird überwiegend von niedergelassenen Ärzten/innen und Psychotherapeuten/innen übernommen
  • Arztpraxen sind überwiegend privatwirtschaftlich geführt
  • umfasst ärztliche Tätigkeiten, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten dienen
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2
Q

Haupt-Organisationstypen ambulante und stationäre Versorgung

A

Sektorale Trennung der ambulanten und stationären Versorgung in DE
andere Länder im KH Station und ambulant und ambulant HA
DE KH bur stationär und ambulant HA und FA

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3
Q

Grundsätze ambulante Versorgung

A
  • 90% der ambulanten Versorgung wird von niedergelassenen Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten erbracht
  • Diese sind in der KV zusammengeschlossen (Pflichtmitgliedschaft)
  • KVen haben daher Monopol bei der ambulanten medizinische Versorgung
    (Ermächtigungen von Krankenhausärzte müssen von Zulassungsausschuss der KV genehmigt werden)
  • Niederlassungsfreiheit der Ärzte
  • Trennung in hausärztliche und 16 fachärztliche Fachrichtungen (inklusive Psychotherapie)
    Freie Arztwahl der Versicherten (für zugelassene Ärzte)
  • kein Gatekeeper-System, aber Versicherte sind aufgefordert zuerst einen Hausarzt aufzusuchen und diesen innerhalb eines Abrechnungszeitraumes (Quartal) nicht zu wechseln (§ 26 SGB V)
  • keine gesetzliche Verpflichtung und keine Kontrolle
  • Patienten suchen oft Facharzt direkt auf
  • auch Praxisgebühr hat dieses nicht geändert
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4
Q

Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung
nach § 73 SGB V:

A
  • ärztliche Behandlung, zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung
  • Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen
  • Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
  • ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen
  • Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten
    sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder
    Rehabilitationseinrichtungen
  • Verordnung von häuslicher Krankenpflege
  • Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
  • Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die
    Krankenkassen und Patienten
  • Dokumentation erbrachter Leistungen
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5
Q

Hausärztliche Versorgung

A
  • allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung einer/es Patientin/en in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis des häuslichen und familiären Umfeldes
  • Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Massnahmen
  • Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und
    Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte
    aus der ambulanten und stationären Versorgung
  • Einleitung und Durchführung präventiver und rehabilitativer Massnahmen
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6
Q

Ambulant tätige Ärzte/Psychotherapeuten

A

Deutliche Zunahme aller Ärzte und Psychotherapeuten 14,5

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7
Q

Ambulant tätige Hausärzte

A

Anzahl Hausärzte kaum verändert 1,2

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8
Q

Ambulant tätige psychologische Psychotherapeuten

A

Starke Zunahme psychologischer Psychotherapeuten 63,7

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9
Q

Psychotherapeuten in Gemeinschaftspraxen

A

Starke Zunahme von psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxen seit 2015 151,2

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10
Q

Bedarfsplanung der niedergelassenen Ärzte

A
  • Bedarfsplanungsrichtlinie des GBA
  • Einwohnerzahl bestimmt Ärztebedarf pro Region differenziert nach
    Hausärzten und Fachärzten (historisch gewachsene Verhältniszahlen
    werden fortgeschrieben)
  • Berücksichtigung eines Demographiefaktors
  • Ziel: 100% des Bedarfs tatsächlich gedeckt
    Zulassungsausschuss des jeweiligen Bundeslandes (Selbstverwaltung) legt anhand der GBA-Richtlinie fest wieviele Ärzte/innen und Psychotherapeuten/innen sich niederlassen dürfen
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11
Q

Probleme der bisherigen Bedarfsplanung

A
  • bekämpft regionalen Arztmangel nicht
  • erfasst regionale Unterschiede nur unzureichend
  • berücksichtigt demographischen Wandel teilweise
  • berücksichtigt Subspezialisierung ungenügend
  • berücksichtigt nicht überregionale Versorgungsbeziehungen
  • ist für Unterversorgungsszenarien nicht ausgelegt
  • berücksichtigt nicht den zukünftigen Bedarf
  • Berücksichtigt Morbidität unzureichend
    Ergebnis der bisherigen Bedarfsplanung
    Entscheidungen der Zulassungsausschüsse der Länder haben zu erheblichen Unterschieden in der Versorgungsdichte zwischen Städten und ländlichen Regionen geführt:
    Städte Überversorgt, ländliche Regionen unterversorgt
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12
Q

Fachärzte konzentrieren sich in

A

den Großstädten

Hausärzte sind in den meisten Regionen noch gleichmäßig verteilt Fachärzte sind in den Kernstädten konzentriert

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13
Q

Reduktion des regionalen Ärztemangels
Handlungsoptionen

A

1* Zulassungsbeschränkungen in überversorgten Gebieten
2* Kleinere Planungsbezirke
3* Stärkere Berücksichtigung der Morbidität
4* Einführung von Telemedizin
5* Finanzielle Anreize schaffen (z.B. Aufhebung von Mehrleistungsabschlägen)
6* Teilnahme von Krankenhäusern an der ambulante versorgung
7* Ausbau des Studienplatzangebotes
8* Medizinische Versorgungszentren
9* Alternative Versorgungsformen (Hausarztzentrierte Versorgung,
Selektivverträge, Modelvorhaben, Disease-Management-Programme, Praxisnetze)

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14
Q

Zusammenfassung ambulante Ärzteschaft

A
  • 180.000 Ärzte und Psychotherapeuten
  • 55.000 Hausärzte
  • 30.000 psycholog. Psychotherapeuten
  • Durchschnittsalter 54 Jahre
  • Deutliche Zunahme angestellter Ärzte
    in Praxen
  • Der Arztberuf wird weiblich
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15
Q

Einbindung Vertragsarzt/-ärztin

A

KV-Vertragsarzt
1. Honorarzahlung
2. Leistungsberechnung
3. Mitgliedschaft
KV- KK
1. Zahlung der Gesamtvergütung
2. Gewährleistungsauftrag
3. Kollektivverträge
KK- Vertragsarzt
1. Selektiv/ Direktverträge
KK-Pat
1. Mitgliedschaft
2. Beitragszahlung/Leistungsanspruch
3. Beitragserhebung
Pat-Vertragsarzt
1. Behandlungsanspruch
2. Behanldungspflicht

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16
Q

Zusammenfassung ambulante Versorgung

A
  • Ärztliche Praxen haben zentrale Funktion in der ambulanten Versorgung
  • Kollektivvertragliches Regelwerk
  • Wichtigste Interessenvertretung sind regionale Kassenärztliche Vereinigungen (Länderebene) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
  • Sicherstellungsauftrag (Bedarfsplanung) zur Behandlung der Versicherten liegt bei den KV
  • die Anzahl Ärzte variiert stark zwischen Regionen, in den Großstädten ist die Arztdichte wesentlich höher, insbesondere die Fachärzte
17
Q

Strukturen der ambulanten Tätigkeit (1) Ärztliche

A

Einzelpraxis
- Grundlage: KV-Zulassung und Behandlungsvertrag
- behandelnder Arzt kann in der Praxis Beschäftigte nicht-
ärztliche und ärztliche Mitarbeiter beauftragen, er behält die
Verantwortung
- Arzt kann seine und die unter seiner Aufsicht erbrachten
Leistungen abrechnen
- Cave: angestellte Ärzte müssen angemeldet sein
Privatpraxis (Sonderfall)
- keine KV-Zulassung
- nur Privatpatienten oder Selbstzahler
Praxisgemeinschaft
- Ärzte gleicher oder verschiedener Fachgebiete können sich primär aus Kostengründe zur gemeinschaftlichen Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten sowie zur gemeinsamen Beschäftigung von nicht-ärztlichem Praxispersonal zusammenschließen
Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft)
- Zusammenschluss von Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Investitionen, Praxisräume, Personal, Organisationsmittel gemeinsam
- kontinuierliche Zunahme von Gemeinschaftspraxen
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
* MVZ-Gründung seit 2004 möglich (§ 95 SGB V), kann von jedem der im SGB V zugelassenen Leistungserbringer gegründet werden
* seit 2012 nur noch zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, nicht-ärztliche Dialyseeinrichtungen, freigemeinnützige Einrichtungen als Träger zugelassen
* Übernahme einer Bürgschaft durch den Träger notwendig
* Besteht aus mindestens 2 Fachärzten unterschiedlicher Fachrichtung
* KV-Zulassung erforderlich
* Ärztliche/r Leiter/in notwendig

18
Q

Einzelpraxis

A
  • Grundlage: KV-Zulassung und Behandlungsvertrag
  • behandelnder Arzt kann in der Praxis Beschäftigte nicht-
    ärztliche und ärztliche Mitarbeiter beauftragen, er behält die
    Verantwortung
  • Arzt kann seine und die unter seiner Aufsicht erbrachten
    Leistungen abrechnen
  • Cave: angestellte Ärzte müssen angemeldet sein
19
Q

Privatpraxis (Sonderfall)

A
  • keine KV-Zulassung
  • nur Privatpatienten oder Selbstzahler
20
Q

Praxisgemeinschaft

A
  • Ärzte gleicher oder verschiedener Fachgebiete können sich primär aus Kostengründe zur gemeinschaftlichen Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten sowie zur gemeinsamen Beschäftigung von nicht-ärztlichem Praxispersonal zusammenschließen
21
Q

Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft)

A
  • Zusammenschluss von Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Investitionen, Praxisräume, Personal, Organisationsmittel gemeinsam
  • kontinuierliche Zunahme von Gemeinschaftspraxen
22
Q

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

A
  • MVZ-Gründung seit 2004 möglich (§ 95 SGB V), kann von jedem der im SGB V zugelassenen Leistungserbringer gegründet werden
  • seit 2012 nur noch zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, nicht-ärztliche Dialyseeinrichtungen, freigemeinnützige Einrichtungen als Träger zugelassen
  • Übernahme einer Bürgschaft durch den Träger notwendig
  • Besteht aus mindestens 2 Fachärzten unterschiedlicher Fachrichtung
  • KV-Zulassung erforderlich
  • Ärztliche/r Leiter/in notwendig
23
Q

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Anzahl

A

Die Anzahl der MVZ steigt kontinuierlich, die Größe nimmt zu (7 – 8 Ärzte/innen pro MVZ), ca. 40% in Trägerschaft von Krankenhäusern
114

24
Q

Strukturen der ambulanten Tätigkeit 2021

A

ca. 80.000 Einzelpraxen
(27.500 Hausarzt, 29.000 Facharzt, 25.000 Psychotherapie)
ca. 19.000 Gemeinschaftspraxen (8.900 Hausarzt, 8.000 Facharzt, 1.200 Psychotherapie)
ca. 3.600 MVZ (3%) mit ca. 25.000 Ärzten

25
Q

Organisationsstrukturen - Zusammenfassung ambulante Versorgung

A
  • die Einzelpraxis ist ein „Auslaufmodel“
  • Anzahl Praxen sinkt, Anzahl Ärzte steigt
  • Es bilden sich größere Praxiseinheiten (Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften, MVZ)
  • MVZ: Anzahl steigt kontinuierlich, immer größer, vieel Angestellte Ärzte/Therapeuten
  • Gründe
  • Patientenansprüche steigen
  • Zusammenarbeit unterschiedlicher Fachdisziplinen wird
    verbessert
  • Kosten durch gemeinsame Nutzung von Ressourcen
    reduziert
  • größere Flexibilität bei der Arbeitszeit (work-life-balance)
26
Q

Arztkontakte pro Versicherten nach Alter

A
  • Aktuelle Zahlen des „Versorgungsatlas“
  • 93% der Bevölkerung gehen mindestens 1/Jahr zum Arzt - 17.9 Arztbesuche/Jahr und Einwohner
  • davon 7,1 Kontakte beim Allgemeinarzt
  • Inanspruchnahme gestiegen (1998: 11 Kontakte/Jahr)
  • Beliebter Montag
  • 8% der Bevölkerung (Spitzentage 11,7% = 9,7 Mio Einwohner) beim Arzt
  • Im Vergleich zu anderen Ländern sehr hohe Arztkontaktrate
  • Folgen:
  • viele Patienten/innen pro Praxis
  • wenig Zeit pro Patient/in (9 min in Hausarztpraxis, Nachbarländer 20 min)
27
Q

Analyse der Arztkontakthäufigkeit
Gründe für hohe Zahl von Arztkontakten in Deutschland

A
  • Leichter Zugang zum System (freie Arztwahl, keine Gatekeeper) Angebot induzierte Nachfrage
  • Geringe Selbstbeteiligung (Moral Hazard)
  • Vergütungssysteme verleiten zur Leistungsausweitung
  • Ambulante Versorgung überwiegend durch gewinnorientierte Leistungserbringe (Ärzte, Apotheker, Therapeuten, technische Berufe)
28
Q

Finanzierung und Vergütung GKV ambulante Versorgung

A

Grundelemente des Systems der vertragsärztlichen Versorgung
KK
Gesamtvergütung
Euro
KV
Veteilungsmaßstab
Punkt Euro
Vertragsärzte
Einheitlicher Bewertungsmaßstab
Punkte
* KK vergüten vertragsärztliche Versorgung ihrer Versicherten über Gesamtvergütung
* Die Gesamtvergütung wird jährlich zwischen KV und Krankenkassen ausgehandelt
Gesamtvergütung besteht aus
* Morbiditätsbedingter Gesamtvergütung
- Budgetierung, Anpassung an Leistungsentwicklung = Morbidität - Abschläge bei Mehrleistungen
* Extrabudgetärer Gesamtvergütung
- nicht budgetiert
- Leistungen, die im Interesse der KK liegen (z.B. Impfungen, Prävention,
Disease-Management-Programme, Selektivverträge, Psychotherapie)

29
Q

Gesamtvergütung besteht aus

A
  • Morbiditätsbedingter Gesamtvergütung
  • Budgetierung, Anpassung an Leistungsentwicklung = Morbidität - Abschläge bei Mehrleistungen
  • Extrabudgetärer Gesamtvergütung
  • nicht budgetiert
  • Leistungen, die im Interesse der KK liegen (z.B. Impfungen, Prävention,
    Disease-Management-Programme, Selektivverträge, Psychotherapie)
30
Q
  • Morbiditätsbedingter Gesamtvergütung
A
  • Budgetierung, Anpassung an Leistungsentwicklung = Morbidität - Abschläge bei Mehrleistungen
31
Q
  • Extrabudgetärer Gesamtvergütung
A
  • nicht budgetiert
  • Leistungen, die im Interesse der KK liegen (z.B. Impfungen, Prävention,
    Disease-Management-Programme, Selektivverträge, Psychotherapie)
32
Q

Ermittlung der Morbiditätsorientierte Gesamtvergütung auf Landesebene

A
  • Leistungsmenge in Punkten nach EBM aus dem Vorjahr
  • Bewertung der Punkte mit Orientierungswert in € (wird jährlich ausgehandelt
    und festgelegt)
    Die Gesamtvergütung wird von KV über Honorarverteilungsmaßstab (HVM) auf Arztpraxen verteilt
  • Grundlage ist das arztgruppenspezifische Regelleistungsvolumen (RLV)
    RLV = durchschnittliche Fallzahl x arztgruppenspezifischer Fallwert (€)
  • Liegt die Fallzahl der Praxis deutlich über dem Durchschnitt, wird das RLV der
    Praxis wie folgt berechnet:
    150% der durchschnittl. Fallzahl zu 100%
    150 – 170% der durchschnittl. Fallzahl zu 75%
    170 – 200% der durchschnittl. Fallzahl zu 50%
    > 200% zu 25%
33
Q

Abrechnung einer Praxis von GKV-Patienten

A

Abrechnung einer Praxis von GKV-Patienten
* Die tatsächliche Abrechnung erfolgt über die Einzelleistung nach EBM
EBM = einheitlicher Bewertungsmaßstab
Abrechnungskatalog aller Leistungen bei GKV-Patienten mit Punktzahl und €- Betrag (dieser entspricht dem Orientierungswert des aktuellen Jahres x Punktzahl)
* Mehrleistungsabschlag bei morbiditätsorientierter Vergütung
- wird das RLV überschritten werden zusätzliche Leistungen nur teilweise
vergütet (zu ca. 30%)
- das betrifft sowohl Fallzahl als auch Fallwert (€/Fall)
- dieser Mehrleistungsabschlag soll einer Leistungsausweitung entgegen
wirken
* Extrabudgetäre Vergütung ist immer zu 100% ohne Mehrleistungsabschläge

34
Q

Vergütung Vergleich GOÄ vs. EBM

A
  • Bei vielen Leistungen ist die Vergütung nach GOÄ deutlich höher als nach EBM (Psychotherapie ist eher die Ausnahme)
  • PKV-Patienten werden durchschnittlich besser vergütet als GKV-Patienten
    GOÄ MRT 461
    EBM 131
35
Q

Vergleich Vergütung GKV - PKV

A

Mehrumsatz (= höhere Kosten) der PKV-Patienten im Vergleich zur Abrechnung nach GKV: 12,9 Mrd €/Jahr, davon 50% im ambulanten Bereich

36
Q

Einkommen von Ärzten/innen

A

Veröffentlichungen unterschieden
* Einkommen pro Arzt/‘Ärztin und Einkommen pro Praxis (bei Gemeinschafts- praxen mehrere Ärzte/innen)
* Umsatz – Praxiskosten = brutto-Reingewinn (Jahresüberschuss)
* Brutto-Reingewinn – Altersvorsorge, Krankenversicherung, Steuern = netto
Reingewinn
* Umsatz zu 75% aus GKV-Einnahmen, 20% PKV-Einnahmen und 5% sonstiges
* Reingewinn unterschiedlich zwischen Fachgebieten

37
Q

= brutto-Reingewinn (Jahresüberschuss)

A
  • Umsatz – Praxiskosten
38
Q

= netto
Reingewinn

A
  • Brutto-Reingewinn – Altersvorsorge, Krankenversicherung, Steuern
39
Q

Überversorgung:

A

erbrachte Leistungen, die über den Bedarf hinausgehen und den Nutzen übersteigen