21. Holding, Beteiligung und Gruppenbesteuerung Flashcards

1
Q

Was sind Beteiligungen gem. MWSTG und in welcher Bestimmung findet sich diese Definition?

A
  • MWSTG 29 III
  • Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln.
  • Als Beteiligung gelten Anteile am Kapital von mind. 10%
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2
Q

Ist der Verkauf von Beteiligungen eine steuerbare Leistung gem. MWSTG? Artikel?

A

Nein, es handelt sich beim Verkauf von Beteiligungen um eine von der Steuer ausgenommene Leistung gem. MWSTG 21 II Ziff. 19 Bst. e

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3
Q

Kann für den Verkauf von Beteiligungen gem. MWSTG 21 II Ziff. 19 Bst. e optiert werden? Artikel?

A

Nein, gem. MWSTG 22 II Bst. a ist die Option ausgeschlossen für den Verkauf von Beteiligungen.

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4
Q

Besteht bei Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder dem Kauf von qualifizierten Beteiligungen ein Vorsteuerabzugsrecht? Falls ja, Artikel?

A
  • Grundsatz: gem. MWSTG 29 I besteht kein Anspruch auf VOST-Abzug bei Leistungen, die für die Erbringung von ausgenommenen Leistungen, für die nicht optiert wurde, verwendet werden.* (für den Verkauf oder Kauf von Beteiligungen kann nicht optiert werden; grundsätzlich gäbe es also auch kein VOST-Abzugsrecht)*
  • Aber: gem. MWSTG 29 II besteht ein VOST-Abzugsrecht für den Verkauf und/oder Kauf von qualifizierten Beteiligungen(Beispiele: insb. Beratungsdienstleistungen, Verwaltungskosten)
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5
Q

Was ist die Bedeutung von MWSTG 29 II und welche Leistungen können beispielsweise darunter fallen (und zum VOST-Abzug berechtigen)?

A
  • Bezahlte VOST für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen dürfen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit abgezogen werden;
  • Beispiele für solche bezahlte VOST (Leistungen, auf denen VOST bezahlt und entspr. geltend gemacht werden kann):
    1. Beratungsdienstleistungen (z.B. Due Diligence) im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Beteiligungen
    2. Aufwendung für Mittelbeschaffung zwecks Erwerb von Beteiligungen
    3. Schutz und Verwaltung von Beteiligungen (im Zusammenhang mit Halten von Beteiligungen)
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6
Q

Was bedeutet “im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit” in MWSTG 29 II (Vorgehensweise)? Was ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung von MWSTG 29 IV?

A

1. Zuordnung angefallene VOST Topf A (steuerbar) und B (ausgenommen): angefallene VOST sind soweit möglich den einzelnen Bereichen zuzordnen;
2. Korrektur VOST für von der Steuer ausgenommene Nebenzwecke mittels Pauschalen (z.B. 0.02% für Zinsen oder 0.07% für Miete) auf den nicht direkt Topf A oder Topf B zuweisbaren VOST (sprich: fliesst in Total Topf C ein)
3. Nicht direkt zuordenbare Vorsteuern Topf C: im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der gehaltenen Beteiligungen (resp. sofern Holding: des gesamten Konzerns) zu korrigieren;
* MWSTG 29 IV: Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren VOST auf die zum VOST-Abzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen (gilt für nicht direkt zuordenbare VOST)

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7
Q

Berechne die Steuerschuld der Secure-Holding (inkl. Vorgehensweise einzelne Schritte:

A

1. Berechnung Umsatzsteuer auf Leistungen der Secure Holding (steuerbare Leistungen ohne ausgenommene Leistungen bzw. Nicht-Entgelte)
2. Berechnung direkt steuerbaren Umsätzen zuweisbare VOST (Topf A); Reduktion der Umsatzsteuerschuld um Total Topf A
3. Berechnung nicht direkt steuerbaren oder ausgenommenen Umsätzen zuweisbare VOST (Topf C); Total minus Korrektur um Pauschalen (bspw. Zinserträge 0.02%)
4. Berechnung VOST-Quote gemäss Konzernabschluss x Total VOST Topf C (bereits korrigiert um Pauschalen)

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8
Q

Inwiefern sind pauschale VOST-Korrekturen (bspw. 0.02% auf Zinserträgen) in Zusammenhang mit MWSTG 29 IV zu berücksichtigen?

A
  • Ausgenommene Zinserträge Holding selbst: Sofern > CHF 10’000 pro Jahr; 0.02% x Total Zinserträge auf Stufe Holding; Korrektur ist vom Total VOST in Topf C zu reduzieren (vor Multiplikation Total Topf C mit VOST-Quote des Konzerns);
  • Ausgenommene Zinserträge Konzerngesellschaften/ Konzern als Ganzer: Annahme, dass die pauschale Korrektur bei den einzelnen Gesellschaften vorgenommen wird. Somit sind Zinserträge für die Berechnung der VOST-Quote nicht zu berücksichtigen (weder als steuerbarer noch ausgenommener Umsatz; Total Konzernumsatz reduziert um diese Umsätze); fliesst nicht in VOST-Quote ein
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9
Q

Wie sind die folgenden Umsätze zu qualifizieren (inkl. Begründung/gesetzliche Bestimmung) und welchen Einfluss hat dies auf den VOST-Abzug?
1. Darlehenszinsen
2. Wertschriftenerfolg (Erlös aus dem Verkauf von Wertschriften, Dividendenerträge auf Wertschriften und Kursverluste auf Wertschriften)
3. Beteiligungserträge (Dividenden) Konzerngesellschaften

A

1. Darlehenszinsen: ausgenommener Umsatz gem. MWSTG 21 II Ziff. 19 lit. a; Pauschale VOST Korrektur von 0.02% auf Zinserträgen (folglich Zinserträge nicht mehr für die Quote in Topf C als ausgenommen zu berücksichtigen)
2. Wertschriftenerfolg: ausgenommener Umsatz gem. MWSTG 21 II Ziff. 19 lit. e; Pauschale VOST Korrektur von 0.02% auf Wertschriftenerträgen (folglich nicht mehr für die Quote in Topf C als ausgenommen zu berücksichtigen); Achtung: Kursverluste (sofern von Wertschriftenerfolg abgezogen) dürfen nicht berücksichtigt werden!
3. Beteiligungserträge: Nicht-Entgelt gem. MWSTG 18 II lit. f (ohne VOST-Kürzung); folglich nicht mehr für die Quote in Topf C zu berücksichtigen

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10
Q

Berechne die Steuerschuld für die Stammhaus AG basierend auf dem Umsatzschlüssel. Wie ist vorzugehen?

A
  1. a) Steuerbare Umsätze (Normalsatz); b) Steuerberechnung
  2. VOST Topf A (direkt steuerbaren Umsätzen zuweisbar); unter Berücksichtigung direkt zuweisbarer Umsätze, auch wenn Teil davon steuerbar und Teil ausgenommen ist (bspw. direkte Zuweisung Schulungserträgen, davon 37% steuerbar: VOST Schulungen * 37%) ==> Total VOST Topf A abzugsfähig von Steuerschuld
  3. VOST Topf C (weder Topf A noch Topf B direkt zuweisbar); berücksichtigt werden sämtliche VOST, die nicht direkt auf ausgenommene oder steuerbare Umsätze entfallen (auch wenn für diese Umsätze Pauschalen bestehen) sowie VOST, die in ZSH mit Beteiligungen >10% anfallen gem. MWSTG 29 II
  4. Korrekturen Total Topf C: a) Korrektur Verwaltung Liegenschaften, für deren Versteuerung nicht optiert wird (0.07% x Total ausgenommener Liegenschaftenertrag); b) Korrektur Finanzerträge gem. MWSTG 21 II Ziff. 19 (0.02% x Total ausgenommener Erträge ohne Reduktion Aufwendungen oder Verluste)
  5. Berechnung VOST-Quote gem. Umsatzschlüssel für Topf C: Total massgeblicher Umsatz gemäss steuerbarer Umsatz aus 1. zzgl. ausgenommener Umsätze (sofern sie nicht mittels Pauschale berücksichtigt wurden; Nicht-Entgelte sind im Total nicht zu berücksichtigen); im Verhältnis zu steuerbaren Umsätzen gem. 1.
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11
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gesellschaft von MWSTG 29 Abs. 4 Gebrauch machen? Ist die Anwendung zwingend? Falls nein, wie erfolgt die Berechnung, wenn eine Gesellschaft nicht auf die unternehmerische Tätigkeit der von ihr gehaltenen Beteiligungen abstellt?

A
  • MWSTG 29 Abs. 4 kann nur von Holdinggesellschaften angewendet werden. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft nicht mittels einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit als Produzent oder Anbieter von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. (Keine Leistungen an Dritte zulässig)
  • Bei MWSTG 29 Abs. 4 handelt es sich um ein Wahlrecht; die Gesellschaft (sofern überhaupt als Holding qualifiziert) kann von diesem Recht Gebrauch machen (aber nicht zwingend)
  • Falls es sich um eine Gesellschaft handelt, die nicht als Holding qualifiziert oder von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, muss für die VOST in Topf C (gemischt verwendet), bzw. auf VOST, die in Zusammenhang mit dem Erwerb, Verkauf oder der Verwaltung von Beteiligungen anfallen (vgl. MWSTG 29 II) die eigene VOST-Quote (aufgr. massgebender unternehmerischer Tätigkeit) angewendet werden.
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